Ist gegen einen ergangenen Steuerbescheid nach der Widerrufsfrist noch etwas zu machen?

Gibt es bei einem aufgrund einer Schätzung ergangenen Steuerbescheid nach verstrichener Widerrufsfrist noch irgendeine Möglichkeit etwas dagegen zu machen… evtl das der Schätzung zugrunde liegende Gewerbe rückwirkend abmelden oder ähnliches?
Oder liegt es im Ermessen des zuständigen Beamten ihn doch noch zu korrigieren?

Dem Finanzamt ist es egal, ob ein Gewerbe an- oder abgemeldet ist. Auf den Steuerbescheid hat das keinerlei Auswirkung.

Hallo,

warum wurde geschätzt?
Steht evtl. Vorbehalt der Nachprüfung Paragraph (finde das verdammte Zeichen nicht auf dem Tablet) 164 AO auf dem Bescheid?
Ob du das Gewerbe rückwirkend abmeldest oder in China usw. , im Gegenteil, dann wird das FA richtig neugierig.

Data

Zugunsten des Steuerpflichtigen: nö. Zuungunsten? Ja.

Servus,

auch zu seinen Gunsten, falls der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht - da geht es dann viel freundlicher zu als bei §§ 172, 173 AO.

Schöne Grüße

MM

Nach Verstreichen der Widerrufsfrist (die Dir ja eine Korrekturdarstellung ermöglicht hätte) dürfte das gefressen sein. Für die Zukunft hilft eher etwas Ordnung und gründliches Lesen von Bescheiden.

Servus,

  1. es gibt im Steuerrecht keine Widerrufsfrist.

  2. Wie @MrsData, @RotAlge und ich bereits ausführlich erklärt haben, kann ein Steuerbescheid, der auf der Grundlage einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gem § 162 AO ergangen ist, selbstverständlich auch noch nach Verstreichen der Einspruchsfrist geändert werden: Wenn er gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (und diese Tür wird oft genug bei ‚geschätzten‘ Bescheiden offengelassen), ist jede Änderung möglich, und wenn nicht, kann er immer noch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn später Genaueres zu den Besteuerungsgrundlagen bekannt wird.

  3. Eine Steuererklärung und die ggf. dazugehörigen Unterlagen können in so einem Fall auch noch später vorgelegt werden; es muss lediglich während der Einspruchsfrist Einspruch zur Wahrung von Frist und Form eingelegt werden.

Schöne Grüße

MM

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:blush: Merci vielmals für die Nachhilfe. In der Frage war von Widerspruch die Rede und kompliziertere Hilfe schien mir erstmal nicht angebracht zu sein, wenn die Grundstrukturen nicht stimmen

Bei uns hier im Norden ist das nicht mehr so. Hier kommen inzwischen die Schätzbescheide samt und sonders ohne einen VdN, und wenn dann Einspruch ohne Begründung eingelegt wird, werden diese Einspruchsverfahren sehr schnell erledigt (häufig hakt es ja unter anderem auch daran, dass der Steuerberater nicht bezahlt werden kann, früher hat man dann einfach versucht offen zu halten, bis dieses Problem gelöst werden kann, aber das Zeitfenster dafür wird auch immer kürzer).

Kann gut sein, dass es hier herum auch nicht mehr so ist - schon ziemlich lange Zeit keinen mehr gesehen. Noja, diese panische Suche nach ein paar Groschen extra für die leeren öffentlichen Kassen wird ihre Grenzen finden, wenn es mal ein Opfer dieser Praxis schafft, die systematische „Verweigerung“ des Vorbehalts der Nachprüfung (der ja der Sache nach geboten wäre, weil die schätzende Behörde keinerlei Kenntnis über den wirklichen Sachverhalt haben kann) in solchen Fällen bis Karlsruhe zu klagen.

Neugierhalber: Wird diese Verwaltungspraxis der Schätzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung auch bei Landwirten angewendet, wo die „Schätzung“ bisher von Steuerpflichtigen und FÄn gehandhabt wurde, als sei sie eine optionale Form der Gewinnermittlung?

Schöne Grüße

MM

Landwirte machen wir gar nicht, wenn einer bei uns anklopft, dann schicken wir den wieder weg. Deswegen kann ich dazu auch keine Auskunft geben :see_no_evil: :hear_no_evil: :speak_no_evil:.