Jemand möchte auf seinem Grundstück in Mecklenburg-Vorpommern ein Haus aus leeren Getränkeflaschen errichten. Ist dies genehimgungsfrei? Ist dies eine bauliche Anlage im Sinne der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern?
§ 2 erfordert, dass die Anlagen aus Bauprodukten hergestellt sein müssen. Dies ist meiner Meinung nach bei leeren Getränkeflaschen nicht der Fall.
Jemand möchte auf seinem Grundstück in Mecklenburg-Vorpommern
ein Haus aus leeren Getränkeflaschen errichten. Ist dies
genehimgungsfrei? Ist dies eine bauliche Anlage im Sinne der
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern?
§ 2 erfordert, dass die Anlagen aus Bauprodukten hergestellt
sein müssen. Dies ist meiner Meinung nach bei leeren
Getränkeflaschen nicht der Fall.
Ich bezweifle ja, dass ein Haus aus leeren Getränkeflaschen gebaut werden kann.
Glas könnte aber ansonsten auch ein Baustoff sein
Jemand möchte auf seinem Grundstück in Mecklenburg-Vorpommern
ein Haus aus leeren Getränkeflaschen errichten. Ist dies
genehimgungsfrei? Ist dies eine bauliche Anlage im Sinne der
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern?
§ 2 erfordert, dass die Anlagen aus Bauprodukten hergestellt
sein müssen. Dies ist meiner Meinung nach bei leeren
Getränkeflaschen nicht der Fall.
Richtig, das ändert aber nichts daran, dass es sich definitionsgemäß um eine bauliche Anlage handelt, die unter den Regelungsbereich der Landesbauordnung fällt. Der ungeregelte Baustoff „Getränkeflaschen“ (aus welchem Material auch immer) führt lediglich dazu, dass die bauliche Anlage nicht standsicher und nicht nach den Regeln des vorbeugenden Brandschutzes und der Energieeinsparverordnung errichte wurde und neben einem Bußgeld eine gebührenpflichtige Beseitigungsanordnung der Bauaufsichtsbehörde erfolgt.
Eine legale Alternative wäre, eine „Zustimmung im Einzelfall“ bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Das dürfte am Ende allerdings ebenso teuer werden wie ein konventioneller Bau…
Richtig, das ändert aber nichts daran, dass es sich
definitionsgemäß um eine bauliche Anlage handelt, die unter
den Regelungsbereich der Landesbauordnung fällt.
Die Argumentation überzeugt mich nicht. Wieso sollte es sich definitionsgemäß um eine bauliche Anlage handeln?
Wow, danke für den tollen Link! Das mit den Getränkeflaschen war einfach das erste, was mir eingefallen ist. Es ging mir darum, dass es sich nicht um einen Baustoff handelt. Man könnte auch Duplo-Steine, Holzkisten, Aktenordner oder sonstwas nehmen. Ich denke, dass man aus nahezu allem ein Haus bauen kann.
Ich denke, dass man aus nahezu allem ein Haus
bauen kann.
nur muss es hierzulande für die Baugenehmigung entsprechend Ingenieurtechnisch berechnet werden. Damit es im nächsten Winter mit 100cm Schneelast nicht einstürzt.
Richtig, das ändert aber nichts daran, dass es sich
definitionsgemäß um eine bauliche Anlage handelt, die unter
den Regelungsbereich der Landesbauordnung fällt.
Die Argumentation überzeugt mich nicht. Wieso sollte es sich
definitionsgemäß um eine bauliche Anlage handeln?
LBO M-V:
"§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten , zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten."
Da würde ich mal vermuten, daß ein Gartenhäuschen mit 16 Kubikmetern genehmigungsfrei sein könnte, das ist aber je nach Kommune unterschiedlich. Für größere Objekte braucht man i.d.R. eine Baugenehmigung, für die etliche Bedingungen zu erfüllen sind; dabei spielt etwa der Begriff der „gebäudeähnlichen Wirkung“ auf die Nachbarschaft eine Rolle (z.B. erfordert schon ein hoher Fahnenmast eine Baugenehmigung). Ich denke nicht, daß die Verwendung bestimmter Materialien werdende Bauwerke von ihrer Genehmigungspflicht befreien kann.
In den 1960er-Jahren waren viereckige Flaschen als Mauersteine in Mode (in der BRD), man sieht sie noch vereinzelt, sie heißen Glasbausteine und waren vermutlich für tragende Außenwände nicht zugelassen, jedenfalls habe ich nie eine solche aus Glasbausteinen gesehen. Ob z.B. leere Sektflaschen (die ich gefühlsmäßig als geeignet erachte), als Mauersteine zugelassen werden sollen, wenn sie es denn nicht sind, ist eher eine politische Frage.
Glasbausteine sind keine Flaschen…Glasbausteine wurden/werden von den einschlägigen Baunormen erfasst.
Rein technisch gesehen kann man mit diesen auch Häuser ganz „durchsichtig“ bauen…
praktisch scheitert dieses aber
1.an den hohen Kosten der dafür notwendigen,sogenannten armierten Bauweise
2.an den Problemen mit dem Wärme und Schallschutz
Deswegen werden auch längst nicht mehr so viel wie früher Glasbausteine in ihren
„Klassischen“ Anwendungsgebieten
-Treppenhäuser
-Badezimmer
verbaut,weil man mit den heutigen Isolierfenstern wesentlich bessere Wärme-und Geräuschdämmungen erreicht.