Ist Klage möglich ?

Hallo,

mich interessiert ob in folgendem Fall Herr X verklagt werden und natürlich die Begründung

Herr X, Herr Y hatten in den 60er Jahren zusammen in der DDR eine Firma. Herr Z hatte ebenfalls eine Firma.
Herr Y und Herr Z flüchteten irgendwann aus der DDR. Die beiden Firmen wurden zusammengelegt und 1972 wurde die entstandene Firma enteignet.
Herr X verstarb 1972 in der DDR.

Die Nachkommen von Herrn X und Y sowie der noch lebende Herr Z haben nun Anspruch auf Entschädigung weil die Firma enteignet wurde. Seitens der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) wurde anhand der Bilanz von 1972 festgestellt
wie die damaligen Gesellschafterverhältnisse waren und somit wie der Erlös aufgeteilt werden müsste. Zum Zeitpunkt der Schädigung hatte der Staat einen sehr großen Anteil an der Firma. Dieser Anteil muss nun zurück bezahlt werden.

Die BVS bietet nun an, dass der Staat auf einen Großteil verzichtet wenn die Gesellschafter der Erlösauskehr zustimmen. In diesem Fall wären ca. 60TEuro mehr zu verteilen. Das sich die Gesellschafter aber nicht einig sind über die Aufteilung des Erlöses möchten die Nachkommen von X und Y nicht zustimmen. Herr Z, dem ca. 80%lt. Gesellschaftsvertrag zustehen, möchte aber zustimmen und droht mit Klage gegen X und Y falls diese nicht zustimmen.
Wenn X und Y nicht zustimmen muss der volle staatliche Anteil zurückbezahlt werden. Die hätte zur Folge, dass Herr X und Herr Y nichts mehr bekommen und Herr Z wesentlich weniger. Herr X und Herr Y sind bereit diese „Nullrunde“ zu akzeptieren wenn Herr Z sich nicht bereit erklärt einem anderen Teilungsverhältnis zu zustimmen. Begründet wird die Entscheidung von Herrn X und Y damit, dass sie eine sehr großes und wertvolles Grundstück eingebracht haben. Das Grundstück wurde nach der Wende verkauft und führt nun auch zur Erlösauskehr. Grob kann man sagen, dass X und Y viel Anlagevermögen und Z viel Barvermögen eingebracht hat. Das Barvermögen schlägt sich durch den hohen Gesellschafteranteil in der Bilanz nieder. X und Y wollen erreichen, dass ihr eingebrachtes Grundstück auch bewertet wird.
Mit der Verweigerung der Zustimmung zur Erlösauskehr wollen sie Herrn Z zwingen einem anderen Teilungsverhältnis zu zustimmen.

Findet keine Zustimmung statt, so entfällt die Möglichkeit der Abzinsung der staatlichen Beteiligung und das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen entscheidet entgültig anhand des Gesellschaftervertrags über das Teilungsverhältnis.

Nun stellt sich die Frage ob Herr Z gegen X und Y klagen kann z.B. Schadensersatz,…und wie ggf. seine Aussichten auf Erfolg wären. Für Herrn Z wäre der Unterschied ca. 30TEuro weniger.

Das Vorgehen der BVS ist wie folgt: Die Firma wird zum Zeitpunkt 1972 nochmals ins Leben gerufen und anschließen ordentlich liquidiert. Jeder Gesellschafter hat dann Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft entsprechend seinem Gesellschafteranteil. Zu diesem Zeitpunkt waren X, Y, Z und der Staat Gesellschafter der Firma. Der Staat kam als zusätzlicher Gesellschafter in die einzelnen Firmen, als die Gesellschafter Y und Z die DDR verließen.

Nach meiner Meinung hat der Staat also das gleiche Recht auf seinen Anteil wie die anderen Gesellschafter auch. Die BVS bietet nun nur an, dass sie auf einen Teil ihres Anspruchs verzichten würde. Nur wie X und Y dem nicht zustimmt kann man sie doch nicht verklagen. Die Firma ist zu diesem Zeitpunkt ja schon liquidiert sonst hätten die Gesellsafte ja keinen Anspruch auf ihre Anteile. Also handeln X und Y mit ihrer Entscheidung nicht gegen die Firma d.h. sie fügen der Firma keinen Schaden zu. Somit kann sie Herr Z auch nicht auf Schadensersatz verklagen da der Firma auch kein Schaden entstanden ist (sie ist ja bereits liquidiert). X und Y verzichten nur auf die Möglichkeit einen erhöhten Anteil zu erhalten. Müssen sie deshalb mit einer Klage durch Z rechnen?

Was meint Ihr Profis ?

Danke
Albert

Was meint Ihr Profis ?

Der Semi-Profi meint, daß die Beachtung der FAQ:1129 eine Riesenidee wäre.

Gruß,
Christian

JA
… denn ich kann jederzeit jeden wegen allem verklagen ;o)))

Ansonsten gibt es für solch komplexe Fälle genung kompetente Anwälte , denn hier macht es eh keinen Sinn…

Bernd

Hallo,

Ich würde folgende Dinge prüfen bzw. dich erstmal folgendes fragen:

1.) Kann Z die Erben von X und Y erfolgreich darauf verklagen, dass diese dem Vorschlag der BVS zustimmen ? Mögliche Anspruchsgrundlagen finden sich wahrscheinlich im Gesellschaftsrecht, z.B. Pflicht zum gesellschaftstreuen Verhalten, dafür müßte aber zunächst die Rechtsform der Gesellschaft durch dich bekannt gegeben werden.

2.) Alternativ: ergibt sich nicht bereits aus den 80% Geschäftsan-teilen von Z, dass die Zustimmug von X und Y überhaupt nicht erforderlich ist. Es wird zum Bsp. am Ende deines Postings angedeutet, dass die BVS die Gesellschtaft vor der Liquidation für eine jurisitsche Sekunde wiederaufleben lässt, könnten nicht bereits Z und die BVS in diesem Moment einen Gesellschafterbschluß fassen, der die Erben von X und Y sowieso „rauskickt“ ?

3.) Falls 1) und 2.) nicht eingreifen, machen sich die Erben von X und Y entweder gegenüber Z oder gegenüber der zu liquidierenden Gesellschaft schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht zustimmen ? Mit anderen Worten kann Z von den Erben von X und Y verlangen so gestellt zu werden wie er stünde, wenn sie zugestimmt hätten ? Das ist die Differenz von € 30.000, die du ansprichst ?

4.) Bis du dir sicher, dass die Erben von X und Y verstanden haben, dass sie bei Nicht-Zustimmung gar nichts kriegen, weil die Ansprüche des Staates aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt werden müssen, so wie du den Sachverhalt darstellt, ist deren Handeln offensichtlich wirtschaftlich sinnlos.

MfG A.

Hallo,

Ich würde folgende Dinge prüfen bzw. dich erstmal folgendes
fragen:

1.) Kann Z die Erben von X und Y erfolgreich darauf verklagen,
dass diese dem Vorschlag der BVS zustimmen ? Mögliche
Anspruchsgrundlagen finden sich wahrscheinlich im
Gesellschaftsrecht, z.B. Pflicht zum gesellschaftstreuen
Verhalten, dafür müßte aber zunächst die Rechtsform der
Gesellschaft durch dich bekannt gegeben werden.

Die Rechtsform war eine KG.

2.) Alternativ: ergibt sich nicht bereits aus den 80%
Geschäftsan-teilen von Z, dass die Zustimmug von X und Y
überhaupt nicht erforderlich ist. Es wird zum Bsp. am Ende
deines Postings angedeutet, dass die BVS die Gesellschtaft vor
der Liquidation für eine jurisitsche Sekunde wiederaufleben
lässt, könnten nicht bereits Z und die BVS in diesem Moment
einen Gesellschafterbschluß fassen, der die Erben von X und Y
sowieso „rauskickt“ ?

Hier würde die BVS nicht mitmachen !

3.) Falls 1) und 2.) nicht eingreifen, machen sich die Erben
von X und Y entweder gegenüber Z oder gegenüber der zu
liquidierenden Gesellschaft schadensersatzpflichtig, wenn sie
nicht zustimmen ? Mit anderen Worten kann Z von den Erben von
X und Y verlangen so gestellt zu werden wie er stünde, wenn
sie zugestimmt hätten ? Das ist die Differenz von € 30.000,
die du ansprichst ?

Wie ich scho schrieb enke ich doch, dass man davon ausgehen sollte dass die Gesellschaft ordnungsgemäß liquidiert wurde und dann erst der Gesellschafte (Staat) sagt, dass er u.U auf einen Teil seines Anteils zugunsten der anderen versichten würde. Als die Sache mit der Gesellschat eigentlich nichts mehr zu tun hat sondern eine Steitfrage zw. den Gesellschaftern X, Y und Z ist. Dem Gesellschafter (Staat) ist die Entscheidung völlig egal.
Genauso hätte auch z.B. Gesellschafter Y freiwillig auf einen Teil versichten können.
Was soll das mit der Gesellschyft zu tun haben ??

4.) Bis du dir sicher, dass die Erben von X und Y verstanden
haben, dass sie bei Nicht-Zustimmung gar nichts kriegen, weil
die Ansprüche des Staates aus dem Gesellschaftsvermögen
befriedigt werden müssen, so wie du den Sachverhalt darstellt,
ist deren Handeln offensichtlich wirtschaftlich sinnlos.
Es ist ehr ein Pokerspiel nach dem Motto „Alles oder nichts“.

X und Y wollten eigentlich nur mehr aus der Sache herausschlagen.
Ob sie am Ende tatsächlich Ihre Unterschrift verweigern ist ja nicht sicher.

MfG A.

Albert