Ist Kontoeröffnung unter falschem Namen strafbar?

Banken verlangen, wenn man ein Konto in Deutschland eröffnen möchte einen Perso. Wer online eröffnet, muss z.B. per PostIdent seine Identität nachweisen. Das soll gegen Geldwäsche schützen; klar. Aber ist es strafbar einen falschen Namen anzugeben?
Die Frage ist rein (rechtswissenschaftlich-)theoretisch. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Postmitarbeiter das PostIdent-Verfahren vergisst und die Bank den Fehler übersieht. Weiter ist davon auszugehen, dass keine „Betrügereien“ mit dem Konto gemacht werden.

Macht es einen Unterschied, ob eine fiktive Identität oder die (reale) eines anderen (existierenden, aber nicht eingeweihten) Menschen verwendet wird?
Im StGB habe ich nichts gefunden; das Geldwäschegesetz hat nur Bußgeldvorschriften für die Bank.

Du hast zwar im StGB nichts konkretes zu einem solchen Fall gefunden, aber ich denke Du wirst fündig wenn Du mal ganz allgemein unter „Betrug“ nachschlägst.

Der Betrug verlangt eine Vermögensschädigung und eine Verschaffungsabsicht hinsichtlich eines Vermögensvorteils.
Ich würde sagen, dass der Vermögensschaden zu verneinen ist: Die Bank hat die Kosten für das Konto egal, ob Herr Meier oder Mr. X es nutzt.
Und ein Vermögensvorteil entsteht auch nicht; die Bank wird ja nicht ausgenommen oder sowas.

Mein erster Blick geht hier in die Abgabenordnung und da speziell zum Paragraphen 154.

Demnach ist es zumindest verboten.

Im StGB habe ich nichts gefunden;

Ich würde es mal mit § 267 versuchen.

Gruß
C.

Ich würde es mal mit § 267 versuchen.

Ich sehe keine Urkundenfälschung; die bloße Falschbezeichnung ist ja kein § 267…

Hallo,

Mein erster Blick geht hier in die Abgabenordnung und da
speziell zum Paragraphen 154.

der richtet sich aber an die Kreditinstitute und alle anderen, die Konten führen.

Gruß
Christian

Aber Satz 1 nicht… auch wenn er für den Eröffner wohl folgenlos ist.

Deine angeführte Urkundenfälschung ist allerdings richtig.

Nur weil du sie nicht sehen willst, heisst es nicht dass es keine ist :wink:

Dann sag mir mit welcher Begründung man es unter welche Variante subsummiert. Ich sehe es nämlich wirklich nicht!

Hallo,

ich glaube nicht, dass es ein Urkundsdelikt darstellt. Wenn überhaupt, käme der § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) in Frage, aber auch auch nur soweit, dass die Daten von einem gutgläubigem Amtsträger beurkundet werden.

Gruss

Iru

Wenn überhaupt, käme der § 271 StGB (mittelbare
Falschbeurkundung) in Frage, aber auch auch nur soweit, dass
die Daten von einem gutgläubigem Amtsträger beurkundet werden.

Eben. Und weder der Bankangestellter, noch der (angestellte) Postbeamte ist Amtsträger i.S.d. Vorschrift. Den verbeamteten Postmitarbeiter, der auch nicht in sich beurlaubt ist, lassen wir aus der Betrachtung mal außen vor.

Hallo,

ich glaube nicht, dass es ein Urkundsdelikt darstellt. Wenn
überhaupt, käme der § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung)
in Frage, aber auch auch nur soweit, dass die Daten von einem
gutgläubigem Amtsträger beurkundet werden.

schon ein Bierdeckel kann eine Urkunde sein. Es mag sein, daß sich vereinzelt Amtsträger als Kellner ein Zubrot verdienen, aber die Anwesenheit eines Amtsträgers ist für das Entstehen einer Urkunde nicht erforderlich.

Gruß
Christian

Ich würde es mal mit § 267 versuchen.

Ich sehe keine Urkundenfälschung; die bloße Falschbezeichnung
ist ja kein § 267…

Es war ein erstes Angebot.

http://www.jura-lotse.de/Jurskript/jurskript304.shtml

  1. Tathandlungen
    Strafbar ist nach §267 I Alt. 1 StGB das Herstellen einer unechten Urkunde; unecht ist eine Urkunde dann, wenn die Gedankenerklärung nicht von demjenigen stammt, der als Aussteller bezeichnet ist.

Hallo,

ich glaube nicht, dass es ein Urkundsdelikt darstellt. Wenn
überhaupt, käme der § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung)
in Frage, aber auch auch nur soweit, dass die Daten von einem
gutgläubigem Amtsträger beurkundet werden.

schon ein Bierdeckel kann eine Urkunde sein. Es mag sein, daß
sich vereinzelt Amtsträger als Kellner ein Zubrot verdienen,
aber die Anwesenheit eines Amtsträgers ist für das Entstehen
einer Urkunde nicht erforderlich.

Ja. Aber der Bierdeckel ist nur Urkunde insoweit, dass er beweist, wie viel jemand bestellt hat, sprich bezahlen muss. Sie zu fälschen wäre also z.B. Striche zu entfernen.
Wenn A aber nun angibt, er heiße B verändert er keine Urkunde. Das Neuschaffen einer Urkunde macht er aber nicht selbst, sondern der Bank-/Postmitarbeiter. Urkundenfälschung kann man aber nur selbst begehen.
Ausnahme: § 271. Der aber benötigt einen Amtsträger als Handelnden.

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Aber Satz 1 nicht…

Ach ja, richtig. Es kann nicht schaden, ab und zu sein Gedächtnis aufzufrischen.

auch wenn er für den Eröffner wohl
folgenlos ist.

Es wäre nach § 379 Abs. 2 Satz 1 immerhin eine Ordnungswidrigkeit.

Gruß
Christian

  1. Tathandlungen
    Strafbar ist nach §267 I Alt. 1 StGB das Herstellen einer
    unechten Urkunde; unecht ist eine Urkunde dann, wenn die
    Gedankenerklärung nicht von demjenigen stammt, der als
    Aussteller bezeichnet ist.

Eben: Unecht = echter Aussteller ist nicht vermeintlicher. Der Eröffnungsantrag stammt entweder vom Angestellten, der ihn für A ausfüllt und unterschreibt (Aussteller = Mitarbeiter = vermeintlicher Aussteller; § 267 I Alt. 1 (-)) oder von A selbst (A = Aussteller). In letzterem Fall wäre zumindest bei einer fiktiven Person aber auch niemand anders vermeintlicher Aussteller.
Und bezüglich einer realen Person wäre die Beweisrichtung mein Problem: Was soll der Antrag beweisen? Das jemand ein Konto will?! Dann wäre auch hier § 267 I Alt. 1 (-), weil es dafür egal ist, wer das haben will (Stichwort Geschäft für den, den es angeht).
Ich hoffe, mein Gedankengang war jetzt nicht zu wirr und/oder kurz dargestellt.

Hallo,

der § 267 StGB stellt das Fälschen/Verfälschen einer Urkunde, einer Urkunde im materiellem - fassbarem - Sinne unter Strafe.
Der § 271 StGB hingegen stellt die schriftliche Lüge in einem an sich echtem Dokument unter Strafe, wobei ein Amtsträger als Werkzeug dient. Und wenn man bewirkt, dass ein falscher Name in einem echten Dokument beurkundet wird, könnte das den Tatbestand erfüllen (wobei ich das in dem geschilderten Fall verneine, denn die Falschbeurkundung muss durch einen Amtsträger geschehen, der bei einer Sparkasse oder einer Postfiliale heutzutage wohl weniger zu finden ist).
Der Vergleich mit dem Bierdeckel ist insofern nicht richtig.

Gruss

Iru

1 Like

§ 269 StGB
http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/89…

Hallo,

danke für den Link, interessantes Urteil.

Gruss

Iru