Wie sieht es mit der Verjährung der Betriebskostenabrechnung aus, wenn die Abrechnung 2008 Ende Dezember 2009 rechtzeitig zugestellt wurde, diese aber FALSCH ist und korrigiert werden muss? (falsche Personenzahlen, Ablesestände Hzg. falsch)
Die „Neue Version“ wird wohl Anfang 2010 zugestellt. Ist eine heraus resultierende Nachzahlung verjährt oder bricht die Zustellung der ersten Version Ende 2009 dieses Gesetz?
Vielen lieben Dank — und vorab schonmal Guten Rutsch.
Tanja
mit der zu spät eingereichten Korrektur der Nebenkostenabrechnung verliert der Vermieter nicht grundsätzlich seinen Anspruch. Erhöht sich die Forderung durch die verspätete Nachrechnung, dann bleibt es allerdings bei der vorherigen Abrechnung.
Sollte die Abrechnung dagegen günstiger für den Mieter ausfallen, so kann er sich darüber freuen.
hi horst, – wär ja auch zu schön gewesen wenn ich drumrumgekommen wäre,-- denn es wird für mich ne Nachzahlung geben, zwar geringer, als die heute eingetroffene, aber Nachzahlung ist Nachzahlung *g*
Du meinst vermutlich, der fiktive Mieter hat ein Guthaben. Auch da gilt dann die pünktliche Abrechnung, nicht die verspätet korrigierte, wenn darin das Guthaben höher errechnet wurde, denn in dem Urteil heißt es klar:
„Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Mieter vor einer Berichtigung zu seinen Lasten durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB weitgehend geschützt.“
oh, ich glaub da haben wir grad aneinander vorbeigeschwätzt …
die Abrechung ergibt aktuell 90 euro nachzahlung - aber einige kosten sind zu hoch angesetzt (z.B. Personenzahl zu hoch plus noch ein paar Kleinigkeiten) – die neue abrechnung ergibt weniger nachzahlung – und diese (sagen wir, es sind vielleicht 20 euro?) muss ich wohl trotzdem zahlen, obwohl diese abrechnung erst 2010 zugestellt wird? (ich weiss, Guthaben verjähren nie, – aber was ist mit dieser korrigierten Nachzahlung?)
Hätte der Mieter in der ersten Abrechnung ein Guthaben von 90€ und in der Nachrechnung noch von 20€, würden ihm trotzdem 90€ zustehen.
‚Guthaben verjähren nie‘ ist falsch. Auch Guthaben unterliegen der normalen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Du meinst vermutlich, der fiktive Mieter hat ein Guthaben.
Auch da gilt dann die pünktliche Abrechnung, nicht die
verspätet korrigierte, wenn darin das Guthaben höher errechnet
wurde, denn in dem Urteil heißt es klar:
„Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Mieter vor einer
Berichtigung zu seinen Lasten durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB
weitgehend geschützt.“
Hallo,
bedeutet das, wenn man 2007 eine nicht korrekte Abrechnung (für das Jahr 2006) mit einer Nachzahlung von 100 Euro bekommt, diese Abrechnung moniert, weil die Abrechnung viele Fehler beinhaltet , 2 mal innerhalb des Jahres 2007 sowie 2008 wiederholt um eine korrigierte Abrechnung bittet und letztendlich 2010 die korrigierte Abrechnung über 150 Euro erhält -
müsste man dann die 100 zahlen (wegen „Berichtigung zu seinen Lasten“) oder müsste der Mieter gar nichts zahlen, weil die Korrektur erst 3,5 jahre nach Abrechnungszeitraum beim Mieter einging?
Wie es in dem Urteil heißt, ist wegen eines Formfehlers nicht gleich die ganze Abrechnung ungültig. Es darf auch verspätet korrigiert werden, nur darf diese Korrektur nicht zu Lasten des Mieters sein.
Ist sie sogar zu seinen Gunsten, dann gibt es eigentlich nichts zu beanstanden.
wenn die verspätete Abrechnung eine höhere Nachzahlung als die unkorrekte, aber pünktlich vorgelegte Abrechnung aufweist, dann kann der Vermieter nicht mehr die Differenz verlangen.
In dem Fall also bliebe es bei den ursprünglichen 100,- €.
Der Anspruch wäre aber bei 3,5 Jahren eh verjährt. (Wobei allerdings hier erst ab 31.12.2007 die Verjährungsfrist einsetzte, was also Mitte 2010 dann nur 2,5 Jahre ergibt und daher die Verjährungsfrist erst am 31.12.2010 abläuft.)