Ist Leitungs-und Wegerecht übertragbar?

Ich habe für mein Grundstück Flurstück (xxx/xxx) das Leitungs- und Wegerecht für mein Gartengrundstück (direkt hinter meinem Haus), von meinem Nachbarn (Flurstück zzz/zzz). Nun möchte ich einen Teil meines Grundstücks verkaufen. Dieses erhält dann eine neue Flurstücknummer und soll mit einem Haus bebaut werden. Das Grundstück ist ausschließlich per Auto über den Weg von Nachbar mit Flurstück zzz/zzz zu erreichen. Meine Frage: Gilt das Leitungs- und Wegerecht auch für das neu entstehende Grundstück mit der neuen Flurnummer, bzw. kann es beim Teilzerlegen, -vermessen- bzw. Verkauf übertragen werden? Eine andere Möglichkeit der Zufahrt gibt es nicht.

Hallo,

Ich habe für mein Grundstück Flurstück (xxx/xxx) das Leitungs-
und Wegerecht für mein Gartengrundstück (direkt hinter meinem
Haus), von meinem Nachbarn (Flurstück zzz/zzz). Nun möchte
ich einen Teil meines Grundstücks verkaufen.

Ich würde zuerst mal klären, ob die Teilung und anschliessende Veräusserung des Teilstückes möglich ist.

Gruß
Jörg Zabel

Das nennt man wohl „Baulast“ und bezieht sich auf das Grundstück, nicht auf den Besitzer.
Bleibt also bestehen.

LG prof22

Hallo,

Das nennt man wohl „Baulast“ und bezieht sich auf das
Grundstück, nicht auf den Besitzer.
Bleibt also bestehen.

Sicher?

Es ist unbekannt, wo die Rechte gesichert sind.

Den Wortlaut der Rechte kennen wir auch nicht, ebensowenig die Gesamtsituation der Erschliessung.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,
das ist Unsinn. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentümers eines Grundstücks (üblicherweise zum Legalisieren eines Bauvorhabens auf dem Bachbargrundstück) etwas bestimmtes zu tun oder zu lassen und wird nicht im Grundbuch eingetragen. Sie ist auch nicht an irgendeine Teilung gebunden, sondern an eine bestimmte Baugenehmigung. Ein Leitungs- oder Wegerecht ist eine schuldrechtlich-dingliche Vereinbarung, kann zwar um eine Baulast ergänzt werden oder mit ihr in mittelbarem Zusammenhang stehen, hat ansonsten damit aber nicht viel zu tun.

Gruß vom
Schnabel

Hallo,
das wird ohne Kenntnis der Örtlichkeit und der Eintragungsbewilligung kaum jemand richtig beantworten können.

Zwar wird bei einer Teilung auch das Recht auf beide Teilflächen zunächst einmal übertragen (bzw. wird die Teilung im Grundbuch des belasteten Grundstücks vermerkt). In der Eintragungsbewilligung kann aber nur ein bestimmter Grundstücksteil berechtigt oder belastet sein. Außerdem kann darin auch ein bestimmter schuldrechtlicher Zweck vereinbart worden sein („zum Erreichen der rückwärtigen Seite des Hauses…“). Genau so könnte auch das Leitungsrecht nur auf bestimmte Leitungen eingeschränkt sein.

Die sicherste Methode wäre, einen Notar und das Bauordnugnsamt (wegen des „Hakens“ im letzten Satz) um eine Einschätzung zu bitten oder - nicht ganz so sicher - den Nachbarn bei einer Bauvoranfrage durch Zustimmung o.ä. zu beteiligen (in NRW würde mit großer Wahrscheinlichkeit ohnehin eine Erschliessungsbaulast zum Erreichen des Hauses - also eine zweite Unterschrift des Nachbarn beim Bauordnungsamt - fällig, ein Wegerecht reicht da mittlerweile eher selten).

Gruß vom
Schnabel

Hallo,
das ist Unsinn. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche
Verpflichtung des Eigentümers eines Grundstücks (üblicherweise
zum Legalisieren eines Bauvorhabens auf dem Bachbargrundstück)

Eine Baulast ist eine Belastung die auf einem Grundstück ruht. Diese gilt ungeachtet Rechter Dritter und gilt auch gegen den oder die Rechtsnachfolger (so steht es bei mir hier auf der Verpflichtungsurkunde)

etwas bestimmtes zu tun oder zu lassen und wird nicht im
Grundbuch eingetragen.

Richtig

Sie ist auch nicht an irgendeine
Teilung gebunden, sondern an eine bestimmte Baugenehmigung.

Falsch. Sie ist an ein oder mehrere Grundstücke gebunden.

Ein Leitungs- oder Wegerecht ist eine
schuldrechtlich-dingliche Vereinbarung, kann zwar um eine
Baulast ergänzt werden oder mit ihr in mittelbarem
Zusammenhang stehen, hat ansonsten damit aber nicht viel zu
tun.

Oder ist eine öffentlich-rechtliche Notwendigkeit zur Sicherung bauaufsichtlicher oder stadtplanerischer Vorgaben und hat dann mit schuldrechtlich-dingliche Vereinbarung nichts zu tun.

Gruß vom
Schnabel

und von vnA

Hallo,

Eine Baulast ist eine Belastung die auf einem Grundstück ruht.
Diese gilt ungeachtet Rechter Dritter und gilt auch gegen den
oder die Rechtsnachfolger (so steht es bei mir hier auf der
Verpflichtungsurkunde)

Das ist schön :smile: Und warum gibt es diese Urkunde? :wink:

Sie ist auch nicht an irgendeine
Teilung gebunden, sondern an eine bestimmte Baugenehmigung.

Falsch. Sie ist an ein oder mehrere Grundstücke gebunden.

Nö, richtig. Sie belastet ein oder mehrere Grundstücke in einer Weise, etwas bestimmtes zu tun oder zu lassen. Allerdings etwas, das sich nicht ohnehin aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt (siehe z.B. §83 LBO NRW) *und* das zu einem ganz bestimmten Bauvorhaben passt (sonst ist sie nicht eintragungsfähig).

Eine Abstandflächenbaulast nützt z.B. schon mal nix mehr, wenn man das Bauvorhaben verändert. Ebenso nützt eine Stellplatzbaulast nix mehr, wenn man plötzlich zwei statt einem Stellplatz braucht. Zuwegungsbaulasten sind auch ganz schrecklich unpraktisch, wenn sich ein zuvor ausreichend breiter Weg in einen Weg mit Begegnungsverkehr verwandelt :wink: Es mag einige wenige Baulasten geben, die ein zweites Vorhaben „aushalten“, aber dann wird auch dessen öffentlich-rechtliche Genehmigung mit dieser Baulast begründet :wink: Sonst gibts leider eine neue …

Gruß vom
Schnabel

Das ist schön :smile: Und warum gibt es diese Urkunde? :wink:

Entschuldige, ich war ungenau: Die „Urkunde“ heißt „Verpflichtungserklärung“ und wurde von mir auf unserer örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unterschrieben. Es war zu keinem Zeitpunkt ein Notar im Spiel.

Sie ist auch nicht an irgendeine Teilung gebunden, sondern an eine bestimmte Baugenehmigung.

Die von mir unterschriebene Baulast war erforderlich im Zuge einer Grundstücksteilung, da der Grundstücksteil des Hinterliegers sonst nicht öffentlich-rechtlich erschlossen und damit nutzbar gewesen wäre.
(Geh-,Fahr- und Leitungsrecht)
Stellplatzbaulasten nutzen sehr wohl etwas, auch wenn die „Baugenehmigung“ nicht mehr existiert. Für eine neue Nutzung kann und wird sie angerechnet. Es ist schlicht und einfach falsch, dass eine Baulast an eine Baugenehmigung gebunden sein muss. Sie ist es sicherlich überwiegend, muss es aber nicht sein. Sie ist dann erforderlich, wenn auf diese Weiße öffentlich-rechtliche Forderungen erfüllt werden, die ansonsten nicht erfüllt werden können.

vnA