Hallo Andreas,
das klingt aber sehr stark nach § 4 Nr. 21 UStG:
Steuerfrei sind
'21. a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen.
Wenn diese Ausbildung tatsächlich eine Berufsausbildung ist, sollte hier auf jeden Fall nochmal nachgehakt werden, warum die Einrichtung den Wisch von der Landesbehörde nicht hat (und ob sie ihn vielleicht hat, aber der letzte, der das wußte, ist 2015 in Rente gegangen).
Schöne Grüße
MM