Ist man als freiberuflicher Dozent, der stundenweise unterrichtet, auch umsatzsteuerpflichtig?

…auch wenn man jährlich für seine Einkünfte Einkommensteuer abführt? Ist das rechtens, sogar für mehrere Jahre rückwirkend, wenn das Finanzamt erst Jahre später diese staatliche Einnahmemöglichkeit geltend macht?

Für hilfreiche Antworten wäre der Fragesteller sehr dankbar

Wenn die Umsätze steuerbar und steuerpflichtig waren (und die Kleinunternehmerregelung nicht greift), bislang kein Bescheid ergangen ist oder bei ergangenem Bescheid die Voraussetzungen einer Änderungsnorm der AO vorliegen und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, dann kann dir das Finanzamt die Umsatzsteuer abknöpfen.

Was bedeuten „steuerbar“ und „Festsetzungsverjährung“, einkommenspflichtig waren sie, die Einkünfte lagen bei ca. 20 000.- Euro im Jahr, für das letzte Jahr ist noch kein Bescheid ergangen, zusätzlich soll für die vergangenen 5 Jahre (weil das das Finanzamt versäumte) die Umsatzsteuer erhoben bzw. nachgefordert werden.
Schon mal danke für Dein Erklärungsgeduld!

Wohl kaum. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, deine Steuererklärungen zu erstellen, das ist deine Pflicht.

Auf die Höhe der Einkünfte kommt es dabei nicht an, sondern auf die Höhe der steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze. Hier wäre zu prüfen, waren die Umsätze überhaupt steuerpflichtig oder greift eine Steuerbefreiung oder greift (zumindest in einzelnen Jahren) die Befreiung für Kleinunternehmer. Das solltest du einen Experten machen lassen, da es schon um nennenswerte Beträge zu gehen scheint. Also ruf mal bei einem Steuerberater an und vereinbare einen Termin!

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Hallo Andreas,

das kommt darauf an, an welchen Träger die Leistungen erbracht werden.

Es gibt eine USt-Befreiung für Dozenten, die für Hochschulen und Schulen tätig sind, und auch für solche, die für Einrichtungen tätig sind, die eine Bescheinigung von der zuständigen Landesbehörde haben, dass sie auf bestimmte „öffentliche“ Prüfungen (ins Unreine gesprochen) vorbereiten.

Schöne Grüße

MM

Tätig in keinem der genannten Bereiche sondern in der Ausbildung von Pflegekräften bei einem privaten Anbieter :rage:, bis vor 3 Jahren wurde die Steuererklärung von einer Steuerberatergesellschaft gemacht, die hat’s auch nicht gewußt…

Auch schöne Grüße

AA

Hallo Andreas,

das klingt aber sehr stark nach § 4 Nr. 21 UStG:

Steuerfrei sind

'21. a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,

aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,

b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer

aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder

bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen.

Wenn diese Ausbildung tatsächlich eine Berufsausbildung ist, sollte hier auf jeden Fall nochmal nachgehakt werden, warum die Einrichtung den Wisch von der Landesbehörde nicht hat (und ob sie ihn vielleicht hat, aber der letzte, der das wußte, ist 2015 in Rente gegangen).

Schöne Grüße

MM

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Nicht unverwirrend -aber trotzdem danke!

(Zur Präzisierung: Es handelte sich beim Veranstalter um den Inhaber eines Sachverständigenbüros, keinen Lehrer, der 3-tägige Weiterbildungsveranstaltungen für ausgebildete Pflegekräfte als Qualifikationsmaßnahme anbot).

Einen schönen Abend noch,

AA

Ah ja, das erklärt die plötzliche Lust der Behörde auf USt - und auch den Irrtum beim Steuerbüro.

Ich fände es übrigens interessant, ob der StB in diesem Fall für die jetzt eingeforderte USt haftet - der Steuerpflichtige hat ja nur, weil er sich auf die Richtigkeit der Arbeit des StB verlassen hat, sein Honorar nicht neu verhandelt?

Schöne Grüße

MM

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Hallo Sill,

ich habe § 4 Nr. 21 UStG nicht erfunden. Und falls Dir ‚ins Unreine gesprochen‘ missfällt, schau doch einfach mal weiter unten den wörtlich wiedergegebenen Text an und entscheide dann, welche Formulierung schöner ist.

Schöne Grüße

MM