das ist in der tat ein immer wieder problematisiertes Thema.
Bei solchen Diensten unter Bekannten kommte es darauf an, was die Parteien gewollte haben.
Bei einem normalen Dienstleistungsvertrag ist es selbstverständlich, dass der Dienstleister für alle Schäden haftet (bei Verschulden).
Bei Diensten unter Freunden (sog. Gefälligkeitsverhältnissen) kommt es darauf an, was den Umständen nach von den Parteien vereinbart wurde. Es gibt Gefälligkeitsverhältnisse, die keine Schadenersatzansprüche begründen, und sogenannte Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Inhalt. Dieses erbringt man zwar ohne sich hierzu verpflichtet zu haben. Wenn man dies aber tut, dann haftet man auch für Schäden.
Da die Parteien hierüber idR. nichts sagen, ist dies durch Auslegung der Umstände zu erkennen. Anhaltspunkte für eine Haftung für Schäden sind zB:
feste Zusagen, die Tätigkeit dann und dann vorzunehmen
Leistung gegen Entgelt, welches insb. über die reinen Aufwandskosten hinaus geht
großer Umfang der Dientsleistung
ggf. auch gewerbsmäßige Tätigkeit des Dienstleistenden in diesem Bereich.
Gruß
Dea
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aber was ist, wenn er zB ein Laptop mit nach Hause nimmt, weil Bekannte grad keine Zeit hat und ihm dieses gestohlen wird?
Muss er dieses ersetzen?
Gilt hier nicht die „leihweise“-Geschichte?
Habe da mal irgendwo gelesen, dass wenn man etwas leihweise hat man nicht dafür haften muss - stimmt das?!
habe da keine ahnung wie es rechtlich aussieht, aber ich denke wenn sich x was leiht aus welchen Grund auch immer und es bschädigt bzw. verscwindet haftet x.
Stell mal dir die Stitaution vor:
X leiht sich einen Laptop (fast neu) und erzähl seinem Kumpel der eigentlich kein guter Kumpel ist, Laptop ist geklaut ! Hat der Kumpel wohl pech gehabt und x einen neuen Laptop, deswegen halte ich es persönlich für schwachsinn, aber ich kann mich auch irren.
Gruss.
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Habe da mal irgendwo gelesen, dass wenn man etwas leihweise
hat man nicht dafür haften muss - stimmt das?!
So forumliert, nein. Es mag sein, dass der Entleiher in einem konkreten Diebstahlsfall den Diebstahl und damit die Unmöglichkeit seiner Rückgabepflicht nachzukommen, nicht zu vertreten hat. Dass der Entleiher aber grundsätzlich nicht haftet, wenn er die geliehen Sache verschludert, verkauft, kaputt macht, stimmt nicht und wäre ja auch ein ziemliches Ding.