Ist mein Taschenmesser eine Hieb-und Stoßwaffe?

Hallo zusammen,
ich habe zwei kleine Fragen bezüglich der aktuellen Rechtslage von Taschenmessern.
Ich habe dank spendabler Verwandschaft, die meinte, ich bräuchte Messer, im speziellen auch ein Schweizer Taschenmesser. Das stellt mich nun vor mehrere Probleme: Es lässt sich mit einer Hand öffnen und wird dann so arretiert, dass ich auf das Wenger-Logo drücken muss um es wieder zu schließen. Es müsste in der Folge also unter §42a I 3.Alternative WaffG fallen und ich darf es in der Öffentlichkeit nicht führen.
Wenn ich nun dasselbe Messer mit einer Klingenlänge unter 12cm habe, aber die Klinge nicht mit einer Hand geöffnet werden kann (keine Aussparung, keine Feder, kein Knopf) und sie selbsttätig arretiert, darf ich sie dann führen? Oder fällt sie unter die Hieb- und Stoßwaffe gemäß §42a I 1.Alt. und ist in der Folge verboten? Meines Erachtens dürfte das nicht der Fall sein, da dann in der Folge ja prinzipiell jedes Taschenmesser eine solche Waffe wäre.

MfG,
Sebastian Wettlaufer

Hallo Sebastian,

in Deiner Erklärung wirfst Du mehrere Dinge durcheinander.
Einmal die Einhandmesser
und einmal FESTSTEHENDE Messer mit einer Klingenlänge unter 12cm.
Und auch noch den § 42a WaffG (1) Abs. 2 Hieb- und Stoßwaffen.

Eine Definition von Hieb- und Stoßwaffen findest Du auf der u.a. Seite (siehe Link) - Hieb- und Stoßwaffen haben nichts mit Einhandmessern zu tun.

Bei Einhandmessern gibt es nur zwei Bedingungen die erfüllt sein müssen, damit das „Taschenmesser“ einem Führverbot in der Öffentlichkeit unterliegt:

  1. einhändig zu öffnen
  2. feststellbare Klinge
    Die Länge der Klinge spielt dabei keine Rolle ! Ein Einhandmesser welches die o.a Bedingungen erfüllt, kann eine Klingenlänge von 1cm oder auch eine Klingenlänge von 30cm haben - beide unterliegen dem Führverbot in der Öffentlichkeit.

Die Klingenlänge spielt nur bei feststehenden Messern eine Rolle. Die Kingenlänge wird üblicherweise von der Klingenspitze bis zum Griffansatz des Messers gemessen. Ist die Klinge länger als 12cm, unterliegt das feststehende Messer dem Verbot des Führens in der Öffentlichkeit, falls kein berechtigtes Interesse zum Führen vorliegt.

In Deinem speziellen Fall sieht das so aus:
Dem Führungsverbot unterliegenden „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge“. Das umfasst alle Klappmesser, deren Klingen (unabhängig von der Klingenlänge) mit nur einer Hand geöffnet werden können, und bei denen zum Einklappen der Klingen eine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss.

Ganz genau kannst Du alles über die Gesetzeslage bezüglich Messern auch hier nachlesen:
http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtsla…

Dem Führungsverbot unterliegenden „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge“. Das umfasst alle Klappmesser, deren Klingen (unabhängig von der Klingenlänge) mit nur einer Hand geöffnet werden können, und bei denen zum Einklappen der Klingen eine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Die Verriegelung verhindert das unbeabsichtigte Einklappen der geöffneten Klinge und schützt dadurch den Benutzer vor Verletzungen.

Die am weitesten verbreiteten Öffnungsmechanismen sind:

* Daumenpin oder Daumenstift, ein seitlich an der Klinge angebrachter Metallstift, mittels dem man mit dem Daumen die Klinge öffnen kann
* Daumenloch oder Öffnungsloch, ein in die Klinge gebohrtes Loch oder eine Ausfräsung, in die man mit dem Daumen greifen kann
* Flipper, aus den Messergriffen herausstehende und mit der Klingenachse verbundene Öffnungshebel
* Federmechanismen wie sie bei Automatikmessern (Springmessern) zu finden sind
* Federunterstützte Öffnungsmechanismen, so genannte „Assisted-Opening“ Systeme

Die bekanntesten Beispiele für Arretierungen sind Linerlock, Framelock, Backlock und Axis Lock.

Im Folgenden werden diese Messer „Einhandmesser“ genannt.

Neben diesen, dem Führungsverbot unterliegenden „Einhandmessern“ sind auch Messer im Handel, die zwar mit einer Hand geöffnet werden können, die aber nicht verriegeln, bei denen also zum Einklappen der Klinge keine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Diese Messer fallen nicht unter das Führungsverbot.
Insbesondere sind dies alle Messer, deren Klinge nur durch eine Feder in der geöffneten Position gehalten wird, und bei denen zum Schließen lediglich die Federkraft überwunden werden muss. Diese Messerklingen gelten als nicht feststellbar.

Ebenso sind solche Messer keine "Einhandmesser“ im Sinne des Gesetzes, deren Klinge zwar arretiert, die aber mit beiden Händen geöffnet werden muss (Typisches Beispiel: Buck 110 Folding Hunter, Backlockmesser mit einer Fingernagelrille in der Klinge).

Logischerweise unterliegen auch Klappmesser, die keine der im Gesetz genannten Eigenschaften besitzen, die also weder feststellbar, noch mit einer Hand zu öffnen sind, nicht dem Führungsverbot. Typische Vertreter hiefür sind die klassischen Schweizer Messer, deren Klinge mittels eine Fingernagelrille geöffnet und nur durch Federkraft in der geöffneten Position gehalten wird (sogenannte SlipJoints).

http://www.sackundpack.de/articles.php?tPath=17
Hallo obiger Link, beantwortet ihre Frage, ich selber bin der Meinung, dass es keine Hieb oder Stosswaffe sein kann, aber lesen sie selber
Gruss Roli Amsler Messersammler

Hallo Herr Wettlaufer,

das Taschenmesser mit Klingenlänge unter 12 cm und als Zweihandausführung ( zum Öffnen ) dürfen Sie führen.

Beste Grüße