Ist mein Vermieter für eine abgeschlossen Haustür verantwortlich

Hallo ich wohne seit einem Jahr in einen Mehrfamilienhaus seit meine einzug ist die Haustür( nicht wohnungstür) nicht anschließbar so zu sagen haus der offen der Tür das würde mir aber nicht gesagt die klingel funktioniert auch nicht habe meinen vermieter bzw Hausverwaltung schon Bescheid gesagt und mietminderung angekündigtAber es kommt von denen nichtsMuss der vermieter ein schloss anbringen? 

Ich weigere mich, Fragen zu beantworten, die ohne Berücksichtigung der Interpunktion gestellt wurden.

hallo,
um es kurz zu machen: der vermieter hat für eine funktionierende klingelanlage zu sorgen, aber nicht für eine verschlossene haustür.
viele grüße
salomo

Mieter sind gesetzlich verpflichtet, Wohnqualitätsmängel sofort dem Vermieter mitzuteilen. Bei verspäteter Kenntnis steht dem Vermieter Schadensersatz zu. Die Mitteilung immer schriftlich mit gerichtsanerkanntem Einschreiben Rückschein und Fristsetzung machen. Mietminderung ist zwingend an Fristsetzung gebunden und darf nach erfolgloser Fristsetzung angemessen, von der Grundmiete erfolgen. Sie wird nie beantragt und von jedem Mieter selbstständig durchgeführt, weil jeder den Wohnqualitätsmangel anders empfindet.

Ein Schloß muss der Vermieter nicht in die Haustür einbauen, allerdings hat er, im Falle eines Einbruches schlechte Karten gegenüber der Versicherung.
Sie sollten sich mit anderen Mietern verständigen und vom Vermieter den Einbau eines Schlosses verlangen.

MfG P. Kunze

In der Regel steht sowas auch im Mietvertrag oder in der Hausordnung ob die Tür verschlossen sein muss. Die Klingel muss er aber Reparieren, da gibt es keine Ausnahmen das ja auch zur Wohnung gehört. Erst mal Miete kürzen, die werden sich dann schon melden.

Gruss Stefan

Hallo,
Dir wird leider nichts anderes übrig bleiben, als dir selbst ein neues Schloß einzubauen da du bereits 1 Jahr dort wohnst." Hättest du ja selbst verschulden können. "
Sowas muss man gleich zu Beginn des Mietverhältnisses im Übergabeprotokoll
Festhalten.
Dein Vermieter könnte allerdings die Angelegenheit seiner Versicherung zur Prüfung geben, , bzw du selbst Deiner
. Ich

Abschließbar sollte sie schon sein, gibt aber auch Türverriegelungen, bei denen die Haustür automatisch so verriegelt, dass nicht von innen mit einem Schlüssel verriegelt werden muss. Da gibt es bei einem Einbruch auch keine Schwierigkeiten mit der Versicherung. Natürlich ist hierfür der Vermieter zuständig

Hallo,
ist die Tür nur von innen offen oder auch von außen? Eigentlich sollte es wenn so sein, dass die Tür zumindest von außen nicht zu öffnen ist. Ein Haus der offenen Tür sollte es nicht geben, eventuell mag das Absicht des Vermieters aus Brandschutzgünden sein. Wegen der Klingel: eine Mietminderung ist schwierig aufgrund der Klingel. Sie sollten die Reparatur schriftlich mit Fristsetzung anmahnen. Angemessene Frist setzen. Sofern nix passiert, erneut anmahnen mit Verweis aufs erste Schreiben und Androhen, die Klingel auf eigene Kosten reaprieren zu lassen (und dann natürlich dem Vermieter / Verwalter in Rechnung stellen). Immer schriftlich - keine Telefonate!

Hier kann ich nicht helfen.

ja,fordern Sie ihn schriftlich dazu auf und ansonsten kürzen Sie die Miete!

Die Klingel muss funktionieren. Dafür ist der Vermieter verantwortlich. Funktioniert sie nicht, kann eine Mietminderung von ca. 2 % geltend gemacht werden. Bei der Eingangstür (allgemeine) hängt es davon ab, ob das dem Zustand bei Anmietung entspricht oder ob ein Mangel aufgetreten ist. Wenn hier ein Mangel vorliegt (zB defektes Schloss, das der Vermieter nicht reparieren lässt) könnte ebenfalls eine Mietminderung geltend gemacht werden. Die Höhe ist immer einzelfallbezogen und kann nicht pauschaliert dargestellt werden. Die Frage ist einfach, ob es sich lohnt, wegen solcher Lapalien, einen Streit anzuzetteln. Ich persönlich würde dem Vermieter eine Frist zur Behebung des Mangels an der Türglocke setzen und ihn darauf hinweisen, dass bei fruchtlosem Fristablauf eine Ersatzvornahme vorgenommen wird. Diese Kosten können dann nach erfolgloser Fristsetzung dem Vermieter in Rechnung gestellt werden.