Ist meine leibliche Tochter unterhaltsberechtigt wenn ich mit der Kindsmutter zusammenlebe?

Sicher gibt es hier schon unzählige Fragen zu dem Thema, aber bei jedem sind die Umstände doch etwas andres. Meine Situation.
Ich bin geschieden, zahle für meinen Sohn Unterhalt, lebe mit einer neuen Partnerin zusammen mit der ich ebenfalls ein Kind habe. Wir sind aber nicht verheiratet. Wir haben bis aus ein Haushaltskonto von dem Miete, Strom, Essen abgebucht wird und jeder den selben Teil einzahlt, an sich getrennte Konten. Natürlich ist es eine eheähnliche Gemeinschaft. Ich zahle für meine Tochter an meine Partnerin auch den Kindsunterhalt, da sie sich um die meisten Anschaffungen für unsere Tochter tätigt. Jetzt würde ich gerne wissen, ob ich an meine Partnerin den Kindesunterhalt für meine Tochter zahlen MUSS oder dies freiwillig mache. Zugegeben wäre mir (auch wenn es sich blöd anhört) recht lieb, wenn ich diesen Unterhalt tatsächlich zahlen MUSS.
Hintergrund ist nämlich der, dass mir das Jobcenter wegen meiner Ex-Frau wieder Stress macht und mir sagt, dass ich ja nur ein unterhaltspflichtiges Kind habe somit bei der Düsseldorfer Tabelle eine Stufe höher gesetzt werde was mein Einkommen angeht.
Nun wie dem auch sei, vielleicht kann mir jemand sagen, ob ich den Unterhalt für meine Tochter zahlen muss, oder ob es nur „freiwillig“ ist, da ich mit meiner Tochter und der Kindsmutter ja zusammen leben.
Danke euch und viele Grüße

Hallo!

Natürlich hast Du 2 „unterhaltspflichtige Kinder“.
Eins bei der Ex-Frau - dafür muss Unterhalt gezahlt werden.

und eines in der neuen Lebensgemeinschaft, dafür wird der Unterhalt in Naturalien gezahlt.
Stell Dir vor, auch das neue Kind lebte getrennt von Dir. Was wäre dann ?
Dann müsstest Du tatsächlich einen Unterhaltsbetrag in Geld zahlen.

jetzt nicht. Jetzt muss man halt all das separat bezahlen, wenn für die Tochter etwas bezahlt werden muss, sei es Kleidung, sei es etwas für die Schule, Essen sowieso.
In deinem Anteil an den gemeinsamen Kosten (Miete, Strom, Essen) ist doch bereits dein Anteil an der Tochter drin, ebenso wie die Mutter ihren Anteil daran zahlt.

MfG
duck313

Danke für die Info. Also wie gesagt, ich zahle den Unterhalt für meine Tochter an meine Lebensgefährtin und dies nach Düsseldorfer Tabelle.
Mir geht es um folgenden Satz, den ich in einer Mail vom Jobcenter erhalten habe:
Uns ist nicht bekannt, ob Sie anhand Ihres tatsächlichen Einkommens in der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle einzugruppieren sind oder ob Sie bei Ihrer eigenen Ermittlung der Einkommensgruppe auch die Anmerkung 1. Der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt haben. Diese besagt, dass die Düsseldorfer Tabelle den monatlichen Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte ausweist. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter kann ein Ab- oder Zuschlage durch Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen erfolgen. Unterstellt, dass in Ihrem Fall nur gegenüber einem Kind eine Unterhaltsverpflichtung besteht, kann daher ein Zuschlag von Einkommensgruppe 4 in Einkommensgruppe 5 angemessen sein, dies würde dann einer Eingruppierung bei 120 % des Mindestunterhalts gemäß unseres Schreibens vom 14.12.2017 bedeuten.
Mir geht es um diesen letzten Satz. Stimmt das? Werde ich höher eingestuft weil ich nur an ein Kind Unterhalt zahlen MUSS und an das andere Kind eigentlich nicht? Kann ich dem widersprechen oder ist das zutreffend was das Jobcenter mir da schreibt?

Ach ja ich habe vergessen zu erwähnen, dass ich einen Titel/Urkunde vom Jugendamt habe, das besagt, dass ich 110% zahlen muss. Wer entscheidet jetzt was ich zahlen muss? Das Jugendamt oder das Jobcenter?

Da irrt das Jobcenter, denn Du bist nicht für 1 sondern für 2 Kinder unterhaltspflichtig.
Das Kind hat doch sicher eine Geburtsurkunde in der Du als Vater eingetragen bist. Also mach Dich damit auf zum Jobcenter und leg die denen vor.
Das Original nimmste wieder mit! Die sollen sich davon eine Kopie machen wenn sie meinen eine Unterlage für ihre Akte zu benötigen. ramses90

Das Sozialamt weiß doch sicher, dass er noch ein Kind hat. Denen ist nur nicht klar, dass man auch dann unterhaltspflichtig ist, wenn man mit einem Kind zusammenwohnt, nur eben nicht bar- sondern naturalunterhaltspflichtig. Ich halte es für sinnvoller, dies dem Sozialamt zu erklären.

Es werden alle Kinder bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Sie sind „gleichgestellt“.
Du hast zwei unterhaltspflichtige Kinder! Dann muss auch der Unterhalt für das nicht bei Dir lebende Kind entsprechend angesetzt werden.

Beatrix

Moin,
wie wäre es mit Ball flach halten. Das Jobcenter an sich macht erst mal keinen Stress, den liest du aus dem Schreiben heraus.
Da hilft es möglicherweise in einem kurzen und freundlichen (!) Schreiben darauf hinzuweisen, dass du noch ein zweites unterhaltspflichtiges Kind hast, und dass du ihnen gegenüber das gerne (noch einmal) belegen kannst, wenn sie das brauchen.
Wie gesagt, freundlich und in ruhigem Ton, dann ist der Stress auch schon vorbei. Die Bearbeiter(innen) wollen dir grundsätzlich erst mal nicht unbedingt Stress bereiten, außer du willst ihn haben, dann sind sie dir auch da vielleicht behilflich :wink:
Grüße, ynot

Das ist ein guter Tip!

Du wirst höher gestuft wenn du nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig bist.
Es könnte ja sein, dass Kind Nr. 2 nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. (wegen Alter/Einkommen oder anderen Gründen)
Darauf bezieht sich dieses MUSS.
Eltern sind ihren Kindern gegenüber erstmal generell unterhaltspflichtig - ob verheiratet oder nicht, ob das Kind bei ihnen lebt oder nicht.
Irgendwann kommt aber der Zeitpunkt an dem diese Unterhaltspflicht nicht mehr besteht.

Du könntest also 20 Kinder haben bist aber nur noch einem gegenüber unterhaltspflichtig :wink:

Krümel