Hallo Sahnegirl03,
entschuldigung, aber leider komme ich erst jetzt dazu, die Anfrage zu beantworten bzw. es soweit möglich zu versuchen.
Zunächst die Abrechnung in Übereinstimmung zum Mietvertrag prüfen, ob die laut Mietvertrag als einzelne Positionen anzugebenden(!)und abzurechnenden Nebenkosten auch abgerechnet worden sind. Sieh auch BetrKV § 2, Aufzählung der Betriebskosten; § 1 Absatz 2 nicht umlagefähige Kosten. Wobei § 2, Nr. 17 nicht als Auffang für alle nicht umlagefähigen Kosten anzuwenden ist, denn es ist nicht alles ist auf den Mieter umlegbar oder als solches vereinbar, sofern überhaupt rechtsgültig die Übernahme der Nebenkosten vereinbart worden ist.
In der Abrechnung sollte ein sog. Verteilerschlüssel angeben sein der angibt, wie die Kosten auf die einzelnen Wohneinheiten verteilt werden (s. a. BGB § 556a Absatz 1). Das ist i.d.R. die Gesamtwohnfläche (= Teiler der Gesamtkosten je Position) der in Teilen oder zusmmenhängend abzurechnenden Wohnanlage bzw. des Mehrfamilienwohnhauses oder ähnlicher Wohnraum bezogen auf die Gesamtkosten oder die Gesamtpersonenzahl (Verteilerschlüssel bei Verbrauchsabhängigen Kosten, wie Kalt- und Warmwasser, Heizung, etc.) die während des Abrechnungszeitraums die Wohnanlage/MFH bewohnt haben, oft in der Heizkostenabrechnung aufgeführt, aber auch oft nicht richtig.
Ihr persönlicher Anteil ist der Teil der Wohnfläche gem. Mietvertrag (= Multiplikator d. Ergebnisses von oben).
Das gilt aber nur zu für die allgemeinen, sog. kalte Nebenkosten bis auf Hausstrom (z. B. Flurlicht) und Kaltwasserverbrauch, diese werden i.d.R. nach Personen abgerechnet. Obwohl Hausstrom auch oftmals nach Hausparteien abgerechnet wird.
Es muss auch nachvollziehbar sein, das Anteile der Gesamtkosten auf einen anderen, den Vormieter oder den Eigentümer bei etwaigem Leerstand resultierend aus dem restlichen (Jahres-)Zeitraum 01.07.10 - 30.09.10 umgelegt worden sind bzw. diese abgezogen worden sind.
In jedem Fall muss die als auch v.g. aus der Abrechnung für den Mieter nachvollziehbar sein.
Aus dem Zeitraum und der Summe handelt sich demnach um eine Nachzahlung von 180 EUR verteilt auf 9 Monate, ergibt eine Nachzahlung von 20 EUR/Monat.
Es kommt natürlich auch darauf an, welche Wärme- und Energieversorungsart besteht.
Um die pro qm Mietfläche monatlich abgerechneten Nebenkosten für den Abrechnungszeitraum 01.10.2009 - 30.06.2010 zu ermitteln, würde ich zunächst alle monatlich mit der Miete gezahlten Abschlage addieren und die Nachzahlung von 180 EUR hinzuaddieren, die sich ergebende Summe durch die Anzahl der Monate Mietzeit(9 Monate)teilen. Das Ergebnis ist der abgerechnete Nebenkostenbetrag pro Monat der Mietzeit.
Dieser Betrag ist durch die Mietfläche gem. Mietvertrag zu teilen.
Sollte das Ergebnis einen einen Betrag von 2 - 2,50 EUR/qm ergeben, so kann es tatsächlich überhöht sein.
Sind z. B. die Verbrauchseinheiten der Heizkörper in der Wohnung bei Übernahme abgelesen worden oder ist der tatsächliche Verbrauch des Vorgängers anderweitig ermittelt worden (§ 9b, Heizkostenverordnung)? Zu bemerken ist, dass der Mietbeginn in der kalten Jahreszeit erfolgte, und somit die gesamte Heizperiode in diese verkürzte Abrechnung hineinfällt und somit allgemeinhin den höchsten Anteil der Verbrauchs(Heiz-)kosten ausmacht außer den Fixkosten (§ 7-9a, Heizkostenverordnung).
Handelt es sich bei der Abrechnung um eine Teilabrechnung oder eine Gesamtabrechnung? Das heißt, sind alle Nebenkosten, auch sog. kalte NK abgerechnet worden oder nur die Heizungs- und Warmwasserkosten?
Da die Nachzahlung z. B. auch nur aus der Abrechnung der vereinbarten Zahlung für Heizkosten resultieren kann.
Wenn es nach wie vor unverständlich ist, so kann auch ein sachverständiger Dritter hinzugezogen werden, der die Abrechnung und die dazugehörigen Belege prüft. Eventuell mal beim örtlichen Mieterverein nachfragen und kostengünstige oder kostenfreie Hilfestellung erfragen.
Abschließend ist zu sagen, dass ich leider nur Annahmen treffem kann - letzendlich zählen in erster Linie die tatsächlichen Fakten, resultierend aus dem Mietvertrag, der Abrechnung und zugrundegelegten Belegen.
Freundliche Grüße, sabine 1960