Ist-Nebenkostenabrechnung nur hin + wieder

Hallo,

nehmen wir mal folgenden Fall an:

Für eine Wohnung werden Nebenkostenpauschalen mit der monatlichen Miete an den Vermieter V gezahlt; eine Ist-Nebenkostenabrechnung wird jedoch nur hin und wieder gemacht. Der Mieter M verlangt diese auch nicht explizit.

Nun fällt dem Mieter M jedoch auf, dass der Vermieter V nur dann eine Ist-Nebenkostenabrechnung zu machen scheint, wenn V eine Zahlung erwartet. Für welchen Zeitraum kann M eine Ist-Abrechnung für die Vergangenheit verlangen ?

Danke + Grüße
jwd

Hallo,

nach § 556 BGB ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf eines Abrechnungszeitraumes abzurechnen. Der Vermieter kann allenfalls noch für Abrechnungszeiträume Rechnungen vorlegen, deren Nachforderung zu zahlen ist, wenn der Endtermin der Abrechnung im Jahre 2004 endet. Frühere Abrechnungen sind nicht zu zahlen. Der Mieter hat jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Auszahlung der Guthaben.

Grüsse Günter

nehmen wir mal folgenden Fall an:

Für eine Wohnung werden Nebenkostenpauschalen mit der
monatlichen Miete an den Vermieter V gezahlt; eine
Ist-Nebenkostenabrechnung wird jedoch nur hin und wieder
gemacht. Der Mieter M verlangt diese auch nicht explizit.

Nun fällt dem Mieter M jedoch auf, dass der Vermieter V nur
dann eine Ist-Nebenkostenabrechnung zu machen scheint, wenn V
eine Zahlung erwartet. Für welchen Zeitraum kann M eine
Ist-Abrechnung für die Vergangenheit verlangen ?

Danke + Grüße
jwd

Dank´ Dir Günter,

wenn ich es richtig verstehe, kann der Vermieter in unserem Beispiel keine Nachzahlung für das Jahr 2003 verlangen.
Heißt das, dass der Mieter um Ist-Abrechnungen der Jahre 2003 und früher fordern kann ohne Gefahr laufen zu müssen, selbst Nachzahlungen vornehmen zu müssen ??
Für wieviele Jahre wird der Mieter rückwirkend die Abrechnungen und entsprechende Überzahlungen einfordern können ?

Besten Dank + noch einen schönen Tag
jwd

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Hallo,

wenn ich es richtig verstehe, kann der Vermieter in unserem
Beispiel keine Nachzahlung für das Jahr 2003 verlangen.

richtig, denn § 556 Abs 3 Satz 2 und 3 sagt aus, dass spätestens im zwölften Monat nach Ablauf der Heizperiode die Abrechnung vorzulegen ist und wird diese später vorgelegt, dass der Vermieter keine Nachforderungen beanspruchen kann. Es gibt zwar noch Sonderfälle, wenn der Vermieter unverschuldet die Abrechnung zu spät übergeben kann. Sie sind aber selten, weil verspätete Abrechnungen der Hausverwaltung oder der Wärmefirma zu Lasten des Vermieters gehen. Deshalb keine Sorge, Du kannst die Abrechnung von 2003, 2002 und 2001 verlangen. Guthaben muss der Vermieter erstatten, Nachforderungen muss der Mieter nicht zahlen.

Heißt das, dass der Mieter um Ist-Abrechnungen der Jahre 2003
und früher fordern kann ohne Gefahr laufen zu müssen, selbst
Nachzahlungen vornehmen zu müssen ??

ja

Für wieviele Jahre wird der Mieter rückwirkend die
Abrechnungen und entsprechende Überzahlungen einfordern können

nur bis 2001, dies setzt aber hier voraus - wegen der Änderung des Schuldrechts, dass der Abrechnungszeitraum z.B. vom 01.01. -31.12. gelautet hat und die Abrechnung erst 2002 vorgelegt worden wäre, also die Verjährung wäre erst ab 01.01.2003 und dann drei Jahre angelaufen. Eine Abrechnung, die z.B. am 31.08.2001 geendet hat, konnte auf jeden Fakll bis 31.12.2001 vorgelegt werden. Hier war der Beginn der Verjährung dann auf den 01.01.2002 zu setzen, also wären hierfür Ansprüche auch verjährt.

Grüsse Günter

Dies ist keine Rechtsauskunft in Sinne des RBerG und stellt die persönliche Meinung des Autors dar.

Besten Dank + noch einen schönen Tag
jwd

Hallo,

nach § 556 BGB ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf eines
Abrechnungszeitraumes abzurechnen. Der Vermieter kann
allenfalls noch für Abrechnungszeiträume Rechnungen vorlegen,
deren Nachforderung zu zahlen ist, wenn der Endtermin der
Abrechnung im Jahre 2004 endet. Frühere Abrechnungen sind
nicht zu zahlen. Der Mieter hat jedoch grundsätzlich einen
Anspruch auf Auszahlung der Guthaben.

Grüsse Günter

nehmen wir mal folgenden Fall an:

Für eine Wohnung werden Nebenkostenpauschalen mit der
monatlichen Miete an den Vermieter V gezahlt; eine
Ist-Nebenkostenabrechnung wird jedoch nur hin und wieder
gemacht. Der Mieter M verlangt diese auch nicht explizit.

Nun fällt dem Mieter M jedoch auf, dass der Vermieter V nur
dann eine Ist-Nebenkostenabrechnung zu machen scheint, wenn V
eine Zahlung erwartet. Für welchen Zeitraum kann M eine
Ist-Abrechnung für die Vergangenheit verlangen ?

Danke + Grüße
jwd

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Besten Dank + ein * owT

Hallo,

nehmen wir mal folgenden Fall an:

Für eine Wohnung werden Nebenkostenpauschalen mit der
monatlichen Miete an den Vermieter V gezahlt;

Wenn es sich um eine NK Pauschale und nicht um einen NK Vorschuss handelt, hast du einen heute eher unüblichen Bruttomietvertrag.
Dann ist das Vorgehen des V korrekt. Es gibt dann aber auch keine Nachzahlung.
Gruß n.

Hallo Norbert,

nehmen wir mal folgenden Fall an:

Für eine Wohnung werden Nebenkostenpauschalen mit der
monatlichen Miete an den Vermieter V gezahlt;

Wenn es sich um eine NK Pauschale und nicht um einen NK
Vorschuss handelt, hast du einen heute eher unüblichen
Bruttomietvertrag.
Dann ist das Vorgehen des V korrekt. Es gibt dann aber auch
keine Nachzahlung.
Gruß n.

Ich glaube, dass der User schon einen Vorauszahlung hat, aber wie umgangssprachlich immer wieder erklärt wird „ich zahle eine Pauschale über …€“. Das Problem, das sich oft bei Fragen stellt ist ja, dass der Mieter oft von der Pauschale spricht, aber nur die Summe der Gesamtvorauszahlungen meint, mit welcher alle Kosten verrechnet werden, während Hausverwaltungen und Juristen etwas völlig anderres unter Pauschale verstehen, nämlich jene Form, die Du angesprochen hast.

Grüsse Günter und ein schönes WE

hier war eine ‚Vorauszahlung‘ gemeint owT