Mieter M beendet sein Mietverhältnis mit Vermieter V zum 30.4.2014. Ende Dezember 2015 erhält M die Nebenkostenabrechnung für 2014. Diese Abrechnung ist offensichtlich falsch (NK wurden für das gesamte Jahr 2014 berechnet, nicht bis zum Ende des Mietverhältnis).
M bittet um Korrektur der NK-Abrechnung.
Frage:
Lauf BGB §556, Absatz 3, Satz 2 muss die NK-Abrechnung bis Dezember 2015 mitgeteilt sein (das ist geschehen). Aber muss sie zu diesem Zeitpunkt auch korrekt sein (das ist nicht der Fall)? Darf V im Laufe des Jahres 2016 eine korrigierte Abrechnung versenden, oder ist die Frist vorbei und sind damit eventuelle Forderungen von V an M verfallen?
Ich habe Links gefunden, in denen steht, dass eine Korrektur zugunsten des Mieters auch noch nach Ablauf der Frist stattfinden kann. - Ob eine Korrektur für das Jahr 2014 allerdings erst im August 2016 kommen darf? (oder liegt sie schon seit Monaten bei Mieter M in der Ablage?) Darüber scheint es kein Gerichtsurteil zu geben.
Es sollte noch festgestellt werden, ob die NK-Abrechnung formal korrekt war. Wenn nicht, dann wäre sie sowieso ungültig.
Diese Angaben müssten enthalten sein:
Adressat der Betriebskostenabrechnung
Abrechnungsobjekt
Abrechnungszeitraum
Zusammenstellung der Gesamtkosten
Darstellung und Erklärung des verwendeten Umlageschlüssels
Berechnung des Mieteranteils
Abzug der vom Mieter erbrachten Betriebskostenvorauszahlungen
War die Abrechnung Ende 2015 formell falsch, könnte der Vermieter jetzt nichts mehr zu seinen Gunsten korrigieren. Etwaige Guthaben müssten dem Mieter aber noch ausgezahlt werden.
Da es aber lediglich darum geht, dass die Kosten nicht nur für bis zum 30.04.2014 berechnet waren, dürfte ein inhaltlicher Fehler vorliegen. Diesen könnte der Vermieter auch jetzt noch korrigieren, allerdings nur bis zu der Höhe der Nachzahlung aus 2015. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 556 BGB darf vom Mieter nicht mehr gefordert werden, als vorher im Raum stand. Guthaben hingegen müssen dem Mieter in voller Höhe ausgezahlt werden.
Kurzum: Der Vermieter könnte auch jetzt noch eine Korrektur vornehmen und Nachforderungen geltend machen, solange sie der Höhe nach die bisherige (falsche) Nachforderung nicht übersteigen.