Nehmen wir an, eine Pfarre bringt ein regelmäßiges Pfarrblatt
heraus, das an alle Haushalte in der Diözese verteilt werden
soll. Aus Kostengründen wird das Pfarrblatt von ehrenamtlichen
Mitarbeitern ausgetragen. Müssen diese sich an „Bitte keine
Werbung“-Aufkleber an Briefkästen und Haustüren halten? Wie
ist „Werbung“ in diesem Zusammenhang eigentlich definiert?
Es gibt - sogar in Deutschland - keine Gesetze oder Paragraphen, die sich ausdrücklich mit der Verteilung von Haushaltswerbung und Wurfsendungen befassen. Es gibt aber ein höchstrichterliches Urteil, wonach dem Empfänger unerwünschter Werbung ein Unterlassungsanspruch aus
Eigentum und Besitz sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüber dem Werbetreibenden zusteht. (BGH, Urteil vom 20.12.1988 - AZ: 6 ZR 182/88)
Anders sieht es nach einem Urteil des OLG Stuttgart aus, wenn es sich bei der Wurfsendung um ein Anzeigenblatt mit redaktionellem Teil handelt. Solche fallen nicht unter den Begriff „Werbung“, der Einwurf ist somit erlaubt. (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.1993 - AZ: 2 U 117/93)
Aus diesem Urteil lässt sich aber rückschliessen, dass Hinweise auf dem Briefkasten, die dem Einwurf derartiger Anzeigenblätter ausdrücklich widersprechen, zu berücksichtigen sind. Da aber das Pfarrblatt einem Anzeigenblatt i. d. R. nicht gleichzusetzen sein dürfte, dürfte auch dieser Rückschluss hier nicht greifen.
Gruss
Schorsch