Folgende Konstruktion: Die Gemeinde lässt sich im Rahmen einer Straßenbaumaßnahme von einem Grundstückseigentümer, der auf seinem Land ein Gebäude errichten will, Land abtreten.Dieses Land wird aber dann nicht benötigt, kann aber nicht wieder vom Grundstückseigentümer zurückerworben werden. Gleichzeitig beauflagt die Gemeinde den Grundstückseigentümer, genau an der Stelle, an der das abgetretene nicht mehr benötigte Land angrenzt, die Zufahrt zum Grundstück zu errichten. Von der öffentlichen Straße über das abgetretene Land kommt der Grundstückseigentümer jetzt auf sein Grundstück. Das abgetretene Land hat er von der Gemeinde gemietet, um eine Zufahrt zu seinem Grundstück zu erhalten. Die Baugenehmigung für das Gebäude ist als erteilt anzunehmen. Frage: Ist dieses Grundstück überhaupt im Sinne einer Zufahrt zu einer öffentlichen Straße erschlossen?
Ja, es hat einen, wenn auch gleich komischen Zugang, zu einer öffentlichen Straße.