Ist Sozialauswahl sozial?

Hallo,

folgende fiktive Situation:

Ein Arbeitgeber muss betriebsbedingt einigen Mitarbeitern mit gleichem Bildungsstand und gleicher Tätigkeit im Betrieb kündigen. Laut Tarifvertrag sind Mitarbeiter über 40 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren unkündbar.

Nun ist es so, dass es mehrere Mitarbeiter gibt, die demnach unkündbar sind, verheitratet sind, keine Kinder haben und der Ehepartner hat ein eigenes Einkommen. Diese Mitarbeiter haben stellenweise ein Gesamteinkommen in der Familie von über 4000 Euro.

Andererseits gibt es Mitarbeiter die „erst“ seit 12 Jahren in dem Betrieb beschäftigt sind, mehrere Kinder haben und Alleinverdiener in der Familie sind. Das Einkommen in der Familie liegt bei ca. 2000 Euro plus Kindergeld.

Welche Mitarbeiter müssten gehen?

Hallo,

dröseln wir das mal auf…erster Punkt der Auswahl ist,das
alle UNkündbaren Arbeitnehmer schon mal aus der Auswahl rausfallen…

Bei den dann noch verbleibenden geht es nach:

1.Betriebszugehörigkeit in Jahren

2.Lebensalter

3.Unterhaltsverpflichtungen

Wobei hier aber fraglich ist,ob es sich wirklich um berechtigte Kündigungen handelt oder eher den Versuch Vollzeitarbbeitsplätze „los“ zu werden…schließlich ist das Sicherheitsgewerbe eine der wenigen Branchen die laufend Zuwächse zu verzeichnen hat…

Hallo,

es ist ja eine fiktive Situation von der ich schreibe.

Es geht mir einfach nur darum, dass die sogenannte Sozialauswahl im Grunde genommen nicht unbedingt sozial ist, oder?

Macht es denn einen Unterschied, ob man nun 12, 13 oder 15 Jahre in einem Betrieb arbeitet?
Natürlich ist es verständlich, dass man keinen Mitarbeiter, der seit ein, zwei Jahren in einem Betrieb arbeitet einem „alten Hasen“ mit viel Erfahrung vorziehen kann. Aber wenn es darum geht, dass ein langjähriger Mitarbeiter, der mit seinem Gehalt eine vierköpfige Familie ernähren muss gekündigt wird. Und ein anderer Mitarbeiter, der keine Kinder hat und seine Frau deshalb auch Arbeiten gehen kann und somit rund das doppelte an Geld hat für nur halb so viele Personen, darf bleiben, nur weil er zwei, drei Jahre länger in dem Betrieb ist, hat das mit sozial doch gar nichts zu tun!
Und über die Leistung, die die Mitarbeiter während ihrer Zeit erbracht haben wird auch nicht gesprochen.

Also ich bin der Ansicht, dass da was geändert werden muss. Entweder dem Kind einen anderen Namen geben, dass es nicht den Anschein macht, dass es sozial ist (vielleicht Kündigungsaufstellung oder Abschussliste :wink:), oder die Punkteverteilung ändern, dass die Betriebszugehörigkeit zwar Punkte gibt, aber die Unkündbarkeit anders gehandhabt wird und dass das Einkommen in der Familie, je nach höhe, Punktabzüge gibt.

Hallo,

darum geht es hier doch gar nicht.

Der Arbeitgeber könnte sehr wohl bei den Unterhaltspflichten danach differenzieren, ob es ein oder zwei Familieneinkommen gibt, gesetzlich ist das alles möglich und bedarf keiner Neuregelung.

Wenn aber die Tarifparteien einen Kündigungsausschluss festlegen für ein bestimmtes Alter und eine bestimmte Zugehörigkeit, dann fällt derjenige aus der Sozialauswahl. Das unterläuft zwar die gesetzliche Regelung des § 1 KSchG, ist aber von der herrschenden Rechtsprechung anerkannt.

Aber es gibt auch Gerichte, die das genau aus diesem Grund für eine unzulässige Überschreitung der tariflichen Regelungsmacht von Koalitionen halten:

ArbG Cottbus: Urteil vom 17.05.2000 - 6 Ca 38/00

Im Falle betriebsbedingter Kündigungen hat der Arbeitgeber die soziale Auswahl unter Einschluss der tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmer vorzunehmen. Das Koalitionsgrundrecht des Art. 9 III GG erlaubt den Tarifvertragsparteien nicht, den auswahlrelevanten Personenkreis entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 1 III 1 KSchG einzuschränken.

VG
EK