Hi Jens,
vielen Dank für die Anfrage.
Zu meiner eigenen Sicherheit möchte ich voranstellen, dass meine Ausführungen lediglich meine eigene Meinung darstellen, somit keine Rechtsberatung oder ähnliches sein können, da ich selbst kein Anwalt bin.
Zur Anfrage:
Wie ausgeführt wurde, findet sich die entsprechende Strafvorschrift im § 303 StGB. Die Tatbestandsmerkmale sind ja schon aufgeführt.
In den gängigen Erläuterungen und auch entsprechenden Urteilen ist zu finden, dass es sich bei der Beeinträchtigung um eine wesentliche handeln muss und im Grunde genommen eine Substanzbeeinträchtigung ist.
Sprüht man ein „Firmenschild“ mit Kreidefarbe über, die tatsächlich mit leichten Mitteln, also hier mit Wasser, vollkommen rückstandsfrei und ohne nachhaltige Substanzbeeinträchtigungen entfernen kann, so dürfte eine Sachbeschädigung nicht gegeben sein und normalerweise wird keine Polizeidienststelle eine solche Anzeige aufnehmen. Falls nun doch eine Anzeige gefertigt wird, weil möglicherweise eine schriftlich vorgelegt wird, so wird diese regelmäßig zur Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgelegt, da nur diese eine Strafanzeige, die bereits vorliegt, im Rahmen der Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) einstellen (§§ 154 ff StPO).
Auf jeden Fall sollte man aber bedenken, dass es noch ein Zivilrecht gibt. Aus dem ergibt sich, dass in einem solchen Fall eine Schadensersatzpflicht gegen den Verursacher entstehen kann. Die Reinigungs- und Entsorgungskosten können gegen den Verursacher geltend gemacht werden.
Bei einer Reinigung, auch wenn es sich um Kreide handelt, könnte es so sein, dass es zu „Sondermüll“ wird, dessen Entsorgung nicht gerade günstig ist…
Ich hoffe, ich konnte ein wenig für Aufklärung sorgen…
Gruß
eterno