Ist übersprühen mir Kreidespray Sachbeschädigung?

Hallo,

Ist es Sachbeschädigung man mit Kreidespray (z.B. http://www.spraycenter.de/Markierungs/-Kreide-Sprays…) ein Firmenschild übersprüht?
Das Spray wäscht sich ja über den Regen wieder von selber ab (oder kann abgewaschen werden) im Gegensatz zu z.B. Graffiti Sprühlack.

Laut § 303 STGB

Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Es soll ja nichts beschädigt und zerstört werden und es wäre nur vorübergehend, von daher nach meiner Meinung keine Sachbeschädigung, oder hab ich was übersehen?

Viele Grüße
Jens

hallo,

mit deiner Meinung liegst du richtig.

mfg
Kaisen

Hallo,
die Frage erübrigt sich eigentlich, da der zitierte § bereits alles sagt. Es ist Sachbeschädigung - und nicht nur das.
MfG - Ernst

Hallo Ernst,

ich weiß grade nicht, wo ich mich verlesen habe. Es wird nichts beschädigt/zerstört und auch nichts dauerhaft verändert (sondern nur vorübergehend). Daher ja die Anfrage, weil der § das ja aufführt.

MfG
Jens

Hallo,
Ist es Sachbeschädigung man mit Kreidespray (z.B.:http://www.spraycenter.de/Markierungs/-Kreide-Sprays…)

ein Firmenschild übersprüht?
Das Spray wäscht sich ja über den Regen wieder von selber ab(oder kann abgewaschen werden) im Gegensatz zu z.B. Graffiti
Sprühlack.

Laut § 303 STGB Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild
einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur
vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Es soll ja nichts beschädigt und zerstört werden und es wäre
nur vorübergehend, von daher nach meiner Meinung keine
Sachbeschädigung, oder hab ich was übersehen?

Viele Grüße
Jens

Hallo
nun denn, ich binb der Auffassung, dass - nach Deiner Schilderung- der vorliegende Sachverhalt eher einer „unwesentlichen bzw. unerheblichen Sachbeschädigung“ gleicht, denn einer irreparablen und dauerhaften Schädigung bzw. Beschädigung i.S.v. wesentlicher Beeinträchtigung einer Sache.

Da Du jedoch unerwähnt lässt, welchen Inhalts das „Übersprühen mit Kreidespray“ war… Dies könnte wichtig sein, da das Firmenlogo ein Aushängeschild der Firma ist, dh. es könnten „geschäftsschädigende Formen und Inhalte“ im Gesamtzusammenhang geltend gemacht werden.
Auch reines Beschmutzen mit Strassenschmutz oder Kot etc., wäre, wenn man Dich auf frischer Tat dabei ertappen würde, eine Tat die weniger dem Delikt der Sachbeschädigung, als eher der Geschäftsschädigung nahekommt.
Von daher…

Lieber Ph0enix,

ist besser wenn das Firmenschild sofort sauber gemacht werden könnte, nicht Jeder weiss es, was da drauf gesprüht wurde, oder ist es bekannt?
Wenn der Schild sauber gemacht wird, ab da an ist es auch keine Sachbeschädigung mehr. Sofort abwaschen und Foto vom sauberem Schild machen, wäre besser. Solche Scherze soll man lieber lassen.

Aber die Tatsache selbst, dass Jemand die Sprühdose auf Firmenschild richtet und ihn für eine Zeit unerkenntlich macht/verfärbt/besprüht, ist auch eine Tat. Ob es bestraft wird oder nicht, hängt von mehreren Umständen ab.

Ich hoffe Dir geholfen zu haben.

In Liebe Licht 10

Hei,
strafrechtlich (Sachbeschädigung § 303 StGB) wohl ein Grenzfall. Zumindest vorübergehend ist ja doch der Gebrauch eingeschränkt…
Zivilrechtlich (Haftung für Schaden) eindeutiger:
Wenn durch das Übersprühen zB Kunden weggeblieben sind, Geschäfte nicht stattgefunden haben oder das Image gelitten hat (Beweislast beim Geschädigten), dann tritt wohl ein Haftungsfall für den nachweislich, tatsächlich entstandenen Schaden ein.
Beispiel: Professionelle Reinigung der Schildanlage, oder bei nachweislichem Imageschaden der Einsatz einer Werbefirma, um den Schaden zu korrigieren…
Solltest Du ein Wettbewerber sein, greift Wettbewerbsrecht zusätzlich, auch hier Schadenshaftung und vor allem Unterlassungsverpflichtung möglich.
Also: Abwarten, was passiert, wer will was und warum von Dir und dann ab zum Anwalt des Vertrauens und nicht selbst um Kopf und Kragen reden oder schreiben.

Gruß Grebnell.

Hallo zusammen,

Erstmal Danke an alle für die Antworten, das hat doch schon deutlich weiter geholfen.

Nach Rücksprache mit anderen werden wir (vor allem wegen der schwammigen Rechtslage) von dem Schild als „Nutzfläche“ Abstand nehmen und uns einen andere Möglichkeit suchen auf unsere Sache aufmerksam zu machen.

In diesem Sinne hat sich die Frage erledigt.

Vielen Dank für Eure Infos

Weiss ich nicht

Hallo,

ein sehr spezieller Fall! Wo fangt Sachbeschädigung an, wo nicht?
Einfach mal vergleichbare Fälle ergoogeln, wie Gerichte dort entschieden haben.

mfG

Hi Jens,

vielen Dank für die Anfrage.
Zu meiner eigenen Sicherheit möchte ich voranstellen, dass meine Ausführungen lediglich meine eigene Meinung darstellen, somit keine Rechtsberatung oder ähnliches sein können, da ich selbst kein Anwalt bin.

Zur Anfrage:

Wie ausgeführt wurde, findet sich die entsprechende Strafvorschrift im § 303 StGB. Die Tatbestandsmerkmale sind ja schon aufgeführt.

In den gängigen Erläuterungen und auch entsprechenden Urteilen ist zu finden, dass es sich bei der Beeinträchtigung um eine wesentliche handeln muss und im Grunde genommen eine Substanzbeeinträchtigung ist.

Sprüht man ein „Firmenschild“ mit Kreidefarbe über, die tatsächlich mit leichten Mitteln, also hier mit Wasser, vollkommen rückstandsfrei und ohne nachhaltige Substanzbeeinträchtigungen entfernen kann, so dürfte eine Sachbeschädigung nicht gegeben sein und normalerweise wird keine Polizeidienststelle eine solche Anzeige aufnehmen. Falls nun doch eine Anzeige gefertigt wird, weil möglicherweise eine schriftlich vorgelegt wird, so wird diese regelmäßig zur Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgelegt, da nur diese eine Strafanzeige, die bereits vorliegt, im Rahmen der Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) einstellen (§§ 154 ff StPO).

Auf jeden Fall sollte man aber bedenken, dass es noch ein Zivilrecht gibt. Aus dem ergibt sich, dass in einem solchen Fall eine Schadensersatzpflicht gegen den Verursacher entstehen kann. Die Reinigungs- und Entsorgungskosten können gegen den Verursacher geltend gemacht werden.
Bei einer Reinigung, auch wenn es sich um Kreide handelt, könnte es so sein, dass es zu „Sondermüll“ wird, dessen Entsorgung nicht gerade günstig ist…

Ich hoffe, ich konnte ein wenig für Aufklärung sorgen…

Gruß
eterno

Das Beschreiben oder Besprühen mit leicht zu entfernender Kreide ist sicherlich keine Sachbeschädigung.

Gruß Peter

Hallo Jens,

seit vor ein paar Jahren der Absatz 2 in § 303 StGB eingefügt wurde, schützt entfernbare Farbe vor Strafe nicht. Die einzige Frage ist das „vorübergehend“. Habe jetzt keinen Kommentar zur Hand, schaue die Tage aber mal nach, was genau die Rechtsprechung aus „vorübergehend“ gemacht hat.
Tendenziell würde ich einschätzen, auch das Kreidespray ist strafbar - es sei denn, man macht das direkt vor einem angekündigten schweren Unwetter oder so…

Viele Grüße
OpiWahn

Hallo,

wahrscheinlich nicht strafbar:
http://www.graffitianwalt.de/urteile.php
„•AG Mainz, Urteil v. 10.1.2011 (Bei leichter Entfernung keine Strafbarkeit)“

Es sollte aber überlegt werden, ob das der richtige Weg einer Auseinandersetzung ist: Wie würden Sie es finden, wenn Sie zu Ihrem Fahrrad zurückkommen, und die Luft ist rausgelassen…

Ich finde es besser, wenn der eigene Unfug andere nicht beeeinträchtigt und wenn Auseinandersetzungen nicht hinterlistig sondern direkt gegenüberstehend ausgetragen werden - oder eben über Gerichte.

Gruß
polos

Hallo, es ist Sachbeschädigung. Man nennt es auch Vandalismus.

Wenn der Versuch schon strafbar ist, ergibt sich doch alles andere von selbst. Zudem kommt es nicht auf die Dauer an. Wer eine nicht ihm gehörende Sache auch nicht dauerhaft verändert, beschädigt sie eben kurzfristig.
Gruß Ernst

Höchstrichterliche Rechtsprechung zum „vorübergehend“ gibt es noch nicht. Die Kommentarliteratur meint, „vorübergehend“ liege vor, wenn das Spraymaterial „leicht entfernbar“ ist.

Kreidespray dürfte ein echter Grenzfall sein. Ich würde es nicht riskieren…

Viele Grüße
OpiWahn

Sorry da kann ich leider nicht weiterhelfen.

Hallo Phoenix,

wie immer antwortet ein Jurist mit: „Kommt drauf an…“ und zwar rein aus dem Bauch heraus hier, ob das Schild überhaupt noch als solches identifizierbar ist oder nicht und ob die Unkenntlichkeit des Schildes von längerer Dauer ist, so dass die Veränderung im Erscheinungsbild zu einem Schaden auf Seiten des Firmeninhabers führt. Hier wäre also ggf. § 303 Abs. 2 einschlägig.

Hoffe, ich konnte Dir helfen.

HK