Ist-Versteuerung Wareneinkauf Jahreswechsel

Es ist für mich unlogisch, dass der WE, der ja gebraucht wird um überhaupt Umsätze tätigen zu können, beim Jahreswechsel, obwohl im Dezember gebraucht und auch Rechnungsstellung im Dezember erfolgt , erst im Januar verbucht werden soll- also bei Bezahlung. Die VST wird aber im Dezember gebucht. Wer kann mir das erklären. Herzlichen Dank im voraus. Klaus41

Servus,

bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EStG werden Betriebsausgaben zum Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt, es gibt keinen Ausweis von Warenbestand und Wareneinsatz. Wenn man zeitraumgerecht abgrenzen will, muss man bilanzieren. Wenn man bilanziert, muss man auch Bücher führen. Und dann ists vorbei mit der Überschussrechnung, wenn man kein Freiberufler ist (die dürfen eine Überschussrechnung aus einem zunächst ordentlich ermittelten Jahresergebnis „zurückrechnen“).

Es ist gar nicht so einfach, Situationen zu konstruieren, in denen eine Überschussrechnung gem. § 4 Abs 3 EStG überhaupt ein halbwegs zutreffendes Bild der Ertragslage gibt.

Diese Gewinnermittlungsmethode ist aber auch nicht dafür gedacht; sie dient nur dazu, dass man mit einfachen Mitteln irgendwelche Zahlen für die steuerlichen Einkünfte ermitteln kann, die dann über die Jahre weg addiert schon mehr oder weniger den kumulierten Jahresergebnissen entsprechen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

Es ist für mich unlogisch, dass der WE, der ja gebraucht wird um überhaupt Umsätze tätigen zu können, beim Jahreswechsel, obwohl im Dezember gebraucht und auch Rechnungsstellung im Dezember erfolgt , erst im Januar verbucht werden soll- also bei Bezahlung. Die VST wird aber im Dezember gebucht. Wer kann mir das erklären.

Es geht um eine EÜR? Da werden eben nur die Geldflüsse abgerechnet. Ist halt so. Man sah (und sieht) das sicher für kleine Unternehmen als Vereinfachung. Vor 30 Jahren, als gerade kleine Unternehmen vielleicht noch keine EDV für die Buchführung eingesetzt hatte, brauchte man eben bloß die Einnahmen und Ausgaben eines Jahres fortlaufen aufzeichnen, saldieren und fertig (mal abgesehen von Ausnahmen wie Anlagevermögen etc.).
Bei der Vorsteuer ist es nun so, dass sie in diesem Fall bereits im Dezember gebucht werden könnte, was dann bereits für diesen Zeitraum die USt-Zahllast vermindert bzw. die -Erstattung erhöht, woraus sich ein Liquiditätsvorteil ergibt. Es wird allerdings von den mir bekannten FA nicht beanstandet, sie erst bei Bezahlung der Rechnung zu buchen. Das ist einer von mehreren Punkten an denen mit einer EÜR je nach Interessenlage gezielt Einnahmen in den einen oder anderen Veranlagungszeitraum verschoben werden können. Und wenn man den Wareneinkauf, um den Gewinn noch im laufenden zu senken, hat man mit der EÜR immernoch die Möglichkeit, die Rechnung auch noch im laufenden jahr zu zahlen. Da hat man wesentlich mehr Gestaltungsspielraum als bei Bilanzierung.

Grüße