wie wird eine Eingangsrechnung zum Jahreswechsel bei Istversteuerung 4.3 Re gebucht? Wird der Aufwand der Dezemberrechnung im Dezember gebucht und VSt bei Be-zahlung? Oder wird die gesamte Rechnung bei Bezahlung im Januar gebucht?
Der Begriff Istversteuerung bezieht sich auf die eingenommene Umsatzsteuer, nicht auf die abziehbare Vorsteuer.
Auch ein Überschussrechner kann die Vorsteuer abziehen, sobald der die Rechnung in der Hand hat; die Ausgabe darf er aber erst bei Bezahlung berücksichtigen.
Es wird nicht beanstandet, wenn die Vorsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum abgezogen wird, in dem die Rechnung bezahlt wird. Das ist sehr viel einfacher zu buchen.
Hohe Vorsteuerbeträge täte ich trotzdem sauber abgrenzen, weil bösartige Prüfer ihre Chance wittern, wenn das Vorjahr zum Zeitpunkt der Prüfung festsetzungsverjährt ist.
Dann wäre es falsch wenn WE an Verbindlichkeiten gebucht wird
im Dezember und im Januar die Rechnung erst bezahlt wird?
Nein, nicht falsch.
Wenn die Verbindlichkeit entsteht - und dies ist wahrscheinlich im Dezember zutreffend - kann bzw. sollte sie eingebucht werden. Aber es kommt darauf an, was der Steuerpflichtige will und mit welchem Programm gearbeitet wird.
Wenn eine Übersicht über die offenen Rechnungen gewünscht und z. B. mit DATEV gearbeitet wird, dann müssen die Rechnungen immer eingebucht werden, auch wenn nicht bezahlt. In Bezug auf die korrekte Gewinnermittlung hat dieses und andere Programme eine automatische Korrektur, welche die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten entsprechend vom Gewinn abzieht bzw. ihm hinzurechnet.
Daß die Vorsteuer dann bereits bei Rechnungserhalt und nicht erst bei Bezahlung angerechnet wird, ist nicht falsch.
Bösartige Prüfer gibt es beim Finanzamt nicht. Sie sind weder am Prüfungsmehrergebnis beteiligt, noch hängt ihre Karriere davon ab.
Selbst wenn sie einmal einen schlechten Tag haben, müssen sie sich, wie auch die Steuerbürger, an Recht und Gesetz halten, um sich nicht strafbar zu machen!
Ausserdem werden Prüfungsberichte vom Sachgebietsleiter, von der internen Rechnungsprüfung und von den Rechnungshöfen der Länder und des Bundes überprüft.
Gruß, Rainer H. Grassl.
Mit „Istversteuerung 4.3 Re“ ist wohl die Vorschrift des § 4 Abs.3 EStG
(Einkommensteuergesetz), auch „Überschußrechnung“ genannt, gemeint.
Das ist eine Vorschrift zur vereinfachten Gewinnermittlung für die Einkommenbesteuerung von Steuerpflichtigen, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Danach ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Gewinn aus selbständiger Arbeit der Überschuß der Betriebseinnahmen BE über die Beriebsausgaben BA. BE und BA werden aufgezeichnet, sobald die Bezahlung erfolgt ist, nicht bei Eingang der Rechnung. Eine Buchung mit Gegenkonto gibt es dabei nicht, nur bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Doppelte Buchfürung und Bilanz). Siehe auch R16 der EStR (Einkommensteuerrichtlinien).
Davon zu unterscheiden ist die „Ist-Versteuerung“ bei der Umsatzsteuer.
Auf Antrag kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen von der Regel „Soll-Versteuerung“ abweichend die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten („Ist“) gestatten. Der Unternehmer muß die USt erst dann, nach Abzug der VorSt, an das FA abführen, wenn er die Rechnungsbeträge tatsächlich vereinnahmt hat. Vereinnahmte USt-Beträge aus Lieferungen und Leistungen und vom FA erstattete USt oder VorSt ist Be im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Gezahlte VorSt und an das FA abgeführte USt-Beträge sind BA im Zeitpunkt der Verausgabung. In der Praxis werden aus Vereinfachungsgründen bei der Einnahmen-Überschuß-Rechnung BE und BA brutto, also einschl. USt verbucht.
Bei der Sollversteuerung entsteht die Schuld bereits mit Vollendung der Lieferung oder Leistung.
Nachlesen: www.gesetze-im-internet.de
Gruß, Rainer H. Grassl