Hier geht es um die durch das Gesetz geschützten
Persönlichkeitsrechte der Menschen über die totale
Video-Überwachung und die Folgen.
Eine Videokamera in einem Geschäft hat wohl wenig mit „totaler Überwachung“ zu tun.
Diese dürften dann nicht nur für die Deutsche oder
deutschsprechende Kunden gelten, sondern für alle seine Kunden
(also auch für diese, die nicht Deutsch lesen können), sonst
hätten wir eine Menschenrechtsverletzung (u.U. Diskriminierung
usw.) da.
Nein, es genügt, wenn in Deutsch aufgeklärt wird. Das hat weder etwas mit Menschenrechtsverletzung, noch mit Diskriminierung zu tun, sondern damit, dass Deutsch hier die Landesprache ist.
Das Urteil sagt:
Videoüberwachung bei Ladendiebstahl rechtens: Bay. OLG 2 St
RR 8/02 - Urteil vom 24. Januar 2002
Die Überführung von Ladendieben mittels Videoüberwachung ist
zulässig und wird bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen
auch vor Gericht als rechtmäßig akzeptiert.
Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht am 24.
Januar 2002 (AZ: 2 St RR 8/02) und lehnte eine entsprechende
Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Coburg ab.
Hierzu wurde festgehalten, dass in einem Kaufhaus zu Beweis-
und Überwachungszwecken gefertigte Videoaufnahmen in der Regel
keinen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
beinhalten, sofern Besucher beim Betreten der Verkaufsräume
auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht werden.
Die Grenzen dürften bei der Anzahl der „Fremd-Sprachen“
liegen, die zumindest im Überzahl und teilw. millionenfach von
unseren ausländischen Mitbürgern gesprochen werden (z.B.
Türkisch, Italienisch, Spanisch, Griechisch, Serbokroatisch).
Hinzu dürfte Englisch und evtl. Französisch für unsere
Touristen und Sonstigen hinzukommen. Bei den o.g. Ethnischen
Gruppen ist Diebstahl nicht unbekannt. Es sei denn, sollen
diese Menschen nicht die gleichen Recht wie wir Deutsche
haben.
Sie haben die selben Rechte, da sie sich eine Übersetzung jedes Textes besorgen können. Wenn sie das Geschäft dennoch betreten, ist das ihre Sache.
Deine Ansicht ist völlig abwegig. Dann müssten alle Straßenschilder, Baustellenwarnschilder, ausgehängte AGBs, etc. in allen möglichen Sprachen gefasst sein. Glaube mir einfach, dass Deutsch hier ausreicht.
Ja, aber hier geht es darum, dass wenn der unaufgeklärte Kunde
nicht die 50 Euro zahlt, eine Inkasso Firma den Fall übernimmt
oder eine Mahnung ins Haus flattert und der nicht vorher vor
Ort über den Zweck der 50 Euro informierte Kunde kann nur
staunen.
Dülmen ist ein klein-juristisches Nest. Das Urteil hat Türen
und Toren für Mißbrauch und Fangprämienjäger geöffnet.
Entschuldige, aber kann es sein, dass Du nicht die geringste Ahnung hast, wovon Du hier eigentlich sprichst?
Es geht hier nicht um Inkassobüros oder sonstwas, sondern allein um die Frage, ob jemand, der das Eigentum anderer verletzt und daher gem. § 823 Abs. 1 BGB den hieraus entstandenen Schaden ersetzen muss, auch Fangprämien ersetzen muss, ob diese also unter die Definition „Schaden“ iSd. Norm fallen oder nicht.
Und wenn das so ist (wie gesagt weiß ich nicht, ob die anderen Gerichte sich angeschlossen habe), kann ich keinen „Missbrauch“ hierin sehen. Man muss einfach nichts stehlen, wenn man keine Fangprämien zahlen will.
Wird der Tatbestand der Beleidigung auch dadurch erfüllt, wenn
der Kunde den Vorsatz ablehnt aber der Detektiv von seinen
Argumentationen nichts hören will, dem Kunden sagt ‚Sie haben
Betrug begangen‘ und den Kunden anzeigt, mit Betreff:
Strafanzeige gegen Betrug?!?
Vorsatz ist nichts, was der Beleidigende ablehnt oder akzeptiert, es geht allein darum, ob im Falle eines Prozesses das Gericht davon ausgeht, dass der Detektiv vorsätzlich jemanden falsch als Betrüger bezeichnet hat oder nicht.
Und bevor Du antwortest: Deine teils etwas , sagen wir „emotionalen“, Ausführungen lassen vermuten, dass Dir ein solcher Fall passiert ist und Du nur sehr verärgert bist. Dann ist hier aber kein Forum dazu, um Dampf abzulassen.
Wenn Du hingegen an einer sachlichen Information über die rechtlichen Hintergründe interessiert bist, gebe ich Dir gerne Auskunft. Ich werde aber nicht ernsthaft zB. darüber diskutieren, ob man Hinweisschilder in allen denkbaren Sprachen schreiben muss.
Dea