Ist Videoüberwachung immer rechtens?

Hallo @all.

Laut einem Urteil (Bay. OLG 2 St RR 8/02 - Urteil vom 24. Januar 2002) sind die Geschäfte, die eine Video-Überwachung haben, verpflichtet: gut sichtbare Schilder mit den Hinweisen über die Video-Überwachung anzubringen…
„… So müssen für jedermann deutlich sichtbare Schilder an den Eingängen auf die Videoüberwachung hinweisen, wodurch die Besucher die Möglichkeit haben, den Besuch des Kaufhauses zu unterlassen, um sich der Überwachung nicht auszusetzen…“

  1. Da wir in Deutschland auch eine große Anzahl ausländischer Mitbürger aber auch Besucher/Touristen haben, die nicht Deutsch sprechen und/oder lesen können, sind die Geschäfte verpflichtet, die o.g. Schilder in mehreren Sprachen (es hat ja eine große Anzahl ausländischer Kunden/Besucher) zu schreiben?

  2. Wenn das Geschäft eine Fangprämie verlangt, ist der Detektiv verpflichtet dem Beschuldigten klar und deutlich zu sagen/erklären, dass er z.B. 50 Euro ‚‚Fangprämie‘‘ zu zahlen hat, oder kann er z.B. die nicht klare Frage stellen: ‚‚die 50 Euro wollen Sie wahrscheinlich auch nicht zahlen‘‘? Nicht klare Frage deswegen, da der Kunde (nehmen wir an ein total Unwissender oder evtl. Ausländer) überhaupt nicht weiß, was und wofür bezahlt werden soll und sagt einfach ‚‚nein‘‘…

  3. Wenn ein Detektiv einem Kunden einen vorsätzlichen Betrug unterstellt (quasi ihn einen Betrüger nennt), obwohl er es vehement bestreitet, kann der Detektiv nach §185 StGB (strafbare Beleidigung wegen ehrenrühriger Tatsachebehauptung ) angezeigt werden?

Mit Dank im Voraus

Hallo

  1. Da wir in Deutschland auch eine große Anzahl ausländischer
    Mitbürger aber auch Besucher/Touristen haben, die nicht
    Deutsch sprechen und/oder lesen können, sind die Geschäfte
    verpflichtet, die o.g. Schilder in mehreren Sprachen (es hat
    ja eine große Anzahl ausländischer Kunden/Besucher) zu
    schreiben?

Davon gehe ich mal nicht aus. Denn wo sollte hier die Grenze sein? Das mag ggf. für Englisch am zB. Flughafen anders sein, aber grundsätzlich dürfte es bei der Deutschen Sprachen bleiben können.

  1. Wenn das Geschäft eine Fangprämie verlangt, ist der
    Detektiv verpflichtet dem Beschuldigten klar und deutlich zu
    sagen/erklären, dass er z.B. 50 Euro ‚‚Fangprämie‘‘ zu zahlen
    hat, oder kann er z.B. die nicht klare Frage stellen: ‚‚die 50
    Euro wollen Sie wahrscheinlich auch nicht zahlen‘‘? Nicht
    klare Frage deswegen, da der Kunde (nehmen wir an ein total
    Unwissender oder evtl. Ausländer) überhaupt nicht weiß, was
    und wofür bezahlt werden soll und sagt einfach ‚‚nein‘‘…

Was der Detektiv fragt und was der Kunde sagt ist völlig irrelevant. Ob Fangprämien ersetzt werden, ist keine Frage des Vertrages sondern eine des Schadensumfangs bei Eigentumsbeeinträchtigungen. Hier gibts das bekannte Urteil des AG Dülmen, welches das bejaht, ob sich eine Fangprämie als Schadenersatz inwzwischen auch obergerichtlich durchgesetzt hat, weiß ich nicht.

  1. Wenn ein Detektiv einem Kunden einen vorsätzlichen Betrug
    unterstellt (quasi ihn einen Betrüger nennt), obwohl er es
    vehement bestreitet, kann der Detektiv nach §185 StGB
    (strafbare Beleidigung wegen ehrenrühriger Tatsachebehauptung
    ) angezeigt werden?

Wenn der Detektiv jemanden vorsätzlich falsch als Betrüger bezeichnet, ist das natürlich eine Beleidigung.

Gruß
Dea

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Hallo @cmd.dea

  1. >>>> Davon gehe ich mal nicht aus. Denn wo sollte hier die Grenze
    sein? Das mag ggf. für Englisch am zB. Flughafen anders sein,
    aber grundsätzlich dürfte es bei der Deutschen Sprachen bleiben
    können.

Hier geht es um die durch das Gesetz geschützten Persönlichkeitsrechte der Menschen über die totale Video-Überwachung und die Folgen.
Diese dürften dann nicht nur für die Deutsche oder deutschsprechende Kunden gelten, sondern für alle seine Kunden (also auch für diese, die nicht Deutsch lesen können), sonst hätten wir eine Menschenrechtsverletzung (u.U. Diskriminierung usw.) da.

Das Urteil sagt:

Videoüberwachung bei Ladendiebstahl rechtens: Bay. OLG 2 St RR 8/02 - Urteil vom 24. Januar 2002

Die Überführung von Ladendieben mittels Videoüberwachung ist zulässig und wird bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen auch vor Gericht als rechtmäßig akzeptiert.

Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht am 24. Januar 2002 (AZ: 2 St RR 8/02) und lehnte eine entsprechende Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Coburg ab.

Hierzu wurde festgehalten, dass in einem Kaufhaus zu Beweis- und Überwachungszwecken gefertigte Videoaufnahmen in der Regel keinen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhalten, sofern Besucher beim Betreten der Verkaufsräume auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht werden.

Die Grenzen dürften bei der Anzahl der „Fremd-Sprachen“ liegen, die zumindest im Überzahl und teilw. millionenfach von unseren ausländischen Mitbürgern gesprochen werden (z.B. Türkisch, Italienisch, Spanisch, Griechisch, Serbokroatisch). Hinzu dürfte Englisch und evtl. Französisch für unsere Touristen und Sonstigen hinzukommen. Bei den o.g. Ethnischen Gruppen ist Diebstahl nicht unbekannt. Es sei denn, sollen diese Menschen nicht die gleichen Recht wie wir Deutsche haben.

  1. >>>>>>Was der Detektiv fragt und was der Kunde sagt ist völlig
    irrelevant. Ob Fangprämien ersetzt werden, ist keine Frage des
    Vertrages sondern eine des Schadensumfangs bei
    Eigentumsbeeinträchtigungen. Hier gibts das bekannte Urteil des
    AG Dülmen, welches das bejaht, ob sich eine Fangprämie als
    Schadenersatz inwzwischen auch obergerichtlich durchgesetzt hat,
    weiß ich nicht.

Ja, aber hier geht es darum, dass wenn der unaufgeklärte Kunde nicht die 50 Euro zahlt, eine Inkasso Firma den Fall übernimmt oder eine Mahnung ins Haus flattert und der nicht vorher vor Ort über den Zweck der 50 Euro informierte Kunde kann nur staunen.
Dülmen ist ein klein-juristisches Nest. Das Urteil hat Türen und Toren für Mißbrauch und Fangprämienjäger geöffnet.

  1. >>>>> Wenn der Detektiv jemanden vorsätzlich falsch als Betrüger
    bezeichnet, ist das natürlich eine Beleidigung.

Wird der Tatbestand der Beleidigung auch dadurch erfüllt, wenn der Kunde den Vorsatz ablehnt aber der Detektiv von seinen Argumentationen nichts hören will, dem Kunden sagt ‚Sie haben Betrug begangen‘ und den Kunden anzeigt, mit Betreff: Strafanzeige gegen Betrug?!?

Gruß

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Hallo,

Hallo @all.

Laut einem Urteil (Bay. OLG 2 St RR 8/02 - Urteil vom 24.
Januar 2002) sind die Geschäfte, die eine Video-Überwachung
haben, verpflichtet: gut sichtbare Schilder mit den Hinweisen
über die Video-Überwachung anzubringen…
„… So müssen für jedermann deutlich sichtbare Schilder an
den Eingängen auf die Videoüberwachung hinweisen, wodurch die
Besucher die Möglichkeit haben, den Besuch des Kaufhauses zu
unterlassen, um sich der Überwachung nicht auszusetzen…“

  1. Da wir in Deutschland auch eine große Anzahl ausländischer
    Mitbürger aber auch Besucher/Touristen haben, die nicht
    Deutsch sprechen und/oder lesen können, sind die Geschäfte
    verpflichtet, die o.g. Schilder in mehreren Sprachen (es hat
    ja eine große Anzahl ausländischer Kunden/Besucher) zu
    schreiben?

das Gesetz sagt ja nicht das es auf den Schildern in der Landessprache oder anderen sprachen stehen muß. Es ist vollkommend ausreichend, wenn ein Schild mit sog. „Piktogramm“ angebracht ist. Rauchverbot erkennt ja der Ausländer bei uns auch an dem schild mit dem Piktogramm. Es gibt auch noch die Möglichkeit für das Geschäft im Eingangsbereich Kameras oder Monitore sichtbar zu installieren. Damit ist auch schon von außen sichtbar das hier mit Kamera überwacht wird.

Gruß Katie

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Hallo Katie,

wir sprechen hier nicht von Piktogrammen (manche davon sind pur auch nicht ganz verständlich und sie brauchten einen Text), die in vielen Fällen (z.B. Baumärkten, usw.) nicht vorhanden sind, sondern von Textschildern, z.B mit dem vereinfachten Text: 'Dieser Laden ist Diveoüberwacht und… jeder Dieb wird bei uns ‚zuerst verprügelt‘, dann zahlt er eine ‚Fangprämie‘ und dann wird er angezeigt, damit er ins Strafregister kommt und keinen Job mehr bekommt… oder so ähnlich! :smiley:

P.S. Man könnte auch die o.g. Piktogramme umdeuten als Video drehen erlaubt/verboten usw.

Gruß

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Hier geht es um die durch das Gesetz geschützten
Persönlichkeitsrechte der Menschen über die totale
Video-Überwachung und die Folgen.

Eine Videokamera in einem Geschäft hat wohl wenig mit „totaler Überwachung“ zu tun.

Diese dürften dann nicht nur für die Deutsche oder
deutschsprechende Kunden gelten, sondern für alle seine Kunden
(also auch für diese, die nicht Deutsch lesen können), sonst
hätten wir eine Menschenrechtsverletzung (u.U. Diskriminierung
usw.) da.

Nein, es genügt, wenn in Deutsch aufgeklärt wird. Das hat weder etwas mit Menschenrechtsverletzung, noch mit Diskriminierung zu tun, sondern damit, dass Deutsch hier die Landesprache ist.

Das Urteil sagt:

Videoüberwachung bei Ladendiebstahl rechtens: Bay. OLG 2 St
RR 8/02 - Urteil vom 24. Januar 2002

Die Überführung von Ladendieben mittels Videoüberwachung ist
zulässig und wird bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen
auch vor Gericht als rechtmäßig akzeptiert.

Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht am 24.
Januar 2002 (AZ: 2 St RR 8/02) und lehnte eine entsprechende
Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Coburg ab.

Hierzu wurde festgehalten, dass in einem Kaufhaus zu Beweis-
und Überwachungszwecken gefertigte Videoaufnahmen in der Regel
keinen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht
beinhalten, sofern Besucher beim Betreten der Verkaufsräume
auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht werden.

Die Grenzen dürften bei der Anzahl der „Fremd-Sprachen“
liegen, die zumindest im Überzahl und teilw. millionenfach von
unseren ausländischen Mitbürgern gesprochen werden (z.B.
Türkisch, Italienisch, Spanisch, Griechisch, Serbokroatisch).
Hinzu dürfte Englisch und evtl. Französisch für unsere
Touristen und Sonstigen hinzukommen. Bei den o.g. Ethnischen
Gruppen ist Diebstahl nicht unbekannt. Es sei denn, sollen
diese Menschen nicht die gleichen Recht wie wir Deutsche
haben.

Sie haben die selben Rechte, da sie sich eine Übersetzung jedes Textes besorgen können. Wenn sie das Geschäft dennoch betreten, ist das ihre Sache.

Deine Ansicht ist völlig abwegig. Dann müssten alle Straßenschilder, Baustellenwarnschilder, ausgehängte AGBs, etc. in allen möglichen Sprachen gefasst sein. Glaube mir einfach, dass Deutsch hier ausreicht.

Ja, aber hier geht es darum, dass wenn der unaufgeklärte Kunde
nicht die 50 Euro zahlt, eine Inkasso Firma den Fall übernimmt
oder eine Mahnung ins Haus flattert und der nicht vorher vor
Ort über den Zweck der 50 Euro informierte Kunde kann nur
staunen.
Dülmen ist ein klein-juristisches Nest. Das Urteil hat Türen
und Toren für Mißbrauch und Fangprämienjäger geöffnet.

Entschuldige, aber kann es sein, dass Du nicht die geringste Ahnung hast, wovon Du hier eigentlich sprichst?

Es geht hier nicht um Inkassobüros oder sonstwas, sondern allein um die Frage, ob jemand, der das Eigentum anderer verletzt und daher gem. § 823 Abs. 1 BGB den hieraus entstandenen Schaden ersetzen muss, auch Fangprämien ersetzen muss, ob diese also unter die Definition „Schaden“ iSd. Norm fallen oder nicht.

Und wenn das so ist (wie gesagt weiß ich nicht, ob die anderen Gerichte sich angeschlossen habe), kann ich keinen „Missbrauch“ hierin sehen. Man muss einfach nichts stehlen, wenn man keine Fangprämien zahlen will.

Wird der Tatbestand der Beleidigung auch dadurch erfüllt, wenn
der Kunde den Vorsatz ablehnt aber der Detektiv von seinen
Argumentationen nichts hören will, dem Kunden sagt ‚Sie haben
Betrug begangen‘ und den Kunden anzeigt, mit Betreff:
Strafanzeige gegen Betrug?!?

Vorsatz ist nichts, was der Beleidigende ablehnt oder akzeptiert, es geht allein darum, ob im Falle eines Prozesses das Gericht davon ausgeht, dass der Detektiv vorsätzlich jemanden falsch als Betrüger bezeichnet hat oder nicht.

Und bevor Du antwortest: Deine teils etwas , sagen wir „emotionalen“, Ausführungen lassen vermuten, dass Dir ein solcher Fall passiert ist und Du nur sehr verärgert bist. Dann ist hier aber kein Forum dazu, um Dampf abzulassen.
Wenn Du hingegen an einer sachlichen Information über die rechtlichen Hintergründe interessiert bist, gebe ich Dir gerne Auskunft. Ich werde aber nicht ernsthaft zB. darüber diskutieren, ob man Hinweisschilder in allen denkbaren Sprachen schreiben muss.

Dea

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Hallo,

  1. Da wir in Deutschland auch eine große Anzahl ausländischer
    Mitbürger aber auch Besucher/Touristen haben, die nicht
    Deutsch sprechen und/oder lesen können, sind die Geschäfte
    verpflichtet, die o.g. Schilder in mehreren Sprachen (es hat
    ja eine große Anzahl ausländischer Kunden/Besucher) zu
    schreiben?

Nein,
gemäß der Richtlinien der Europäischen Union genügt es,wenn
in einer der „Amstsprachen“ der EU Hinweise angerbacht sind.
Deutsch ist also völlig ausreichend…

  1. Wenn das Geschäft eine Fangprämie verlangt, ist der
    Detektiv verpflichtet dem Beschuldigten klar und deutlich zu
    sagen/erklären, dass er z.B. 50 Euro ‚‚Fangprämie‘‘ zu zahlen
    hat, oder kann er z.B. die nicht klare Frage stellen: ‚‚die 50
    Euro wollen Sie wahrscheinlich auch nicht zahlen‘‘? Nicht
    klare Frage deswegen, da der Kunde (nehmen wir an ein total
    Unwissender oder evtl. Ausländer) überhaupt nicht weiß, was
    und wofür bezahlt werden soll und sagt einfach ‚‚nein‘‘…

Nein…
„Unwissenheit“ schützt vor Strafe nicht…
Wer einen Schaden anrichtet,muss dafür gerade stehen,das ist in jedem
Land auf dieser Welt so…

  1. Wenn ein Detektiv einem Kunden einen vorsätzlichen Betrug
    unterstellt (quasi ihn einen Betrüger nennt), obwohl er es
    vehement bestreitet, kann der Detektiv nach §185 StGB
    (strafbare Beleidigung wegen ehrenrühriger Tatsachebehauptung
    ) angezeigt werden?

Natürlich…
sofern die Behauptung des Detektives unwahr ist,kann der Betroffene
Strafantrag stellen…

mfg