Ist Wegfall Personalrabatt eine Lohnkürzung?

Die Mitarbeiter in der Zentralverwaltung eines Fachhandels mit mehreren Filialgeschäften erhielten beim Kauf von Waren in diesen Filialgeschäften in Vergangenheit immer (über 20 Jahre lang) Personalrabatt.

Der Rabatt wurde vom Arbeitgeber als „geldwerter Vorteil“ bis zu einer Höhe von 1080€ je Mitarbeiter jährlich steuerlich geltend gemacht bzw. versteuert, und an die Sozialversicherungen gemeldet.

Wichtig zu erwähnen:
Rechtlich sind die Zentrale und die Filialen zwei getrennte Firmen: Zwar sind beides GmbH&Co.KG´s mit nahezu ähnlichen Namen, aber eine firmiert sich „xxx Zentral GmbH&Co.KG“, die andere „xxx Filial GmbH&Co.KG“.

Nun wurde am 31.12. eine Infoschreiben an die Mitarbeiter der Zentralverwaltung herausgegeben, dass eine Gewährung des Personalrabattes in den Filialgeschäften nicht mehr möglich ist, da dies in Vergangenheit steuerrechtlich nicht korrekt und unzulässig war, Mitarbeiter der einen Firma beim Kauf von Waren in der anderen Firma Personalrabatt zu gewähren.
Durch diese fehlerhafte Handhabung musste die Zentral GmbH&Co.KG einen hohen Betrag ans Finanzamt und Rentenversicherung zurückzahlen.
Die Mitarbeiter der Filial GmbH&Co.KG erhalten weiterhin diesen Personalrabatt.

Nun meine Frage:
Vorausgesetzt, die Gewährung des Personalrabatts an die Zentralmitarbeiter war tatsächlich steuerwidrig:
Muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern der Zentralverwaltung den Wegfall dieses geldwerten Vorteiles in Höhe von 1080€ pro Jahr (netto) ausgleichen?
Die Gewährung von Personalrabatt wurde bei Neueintritten und Gehaltsverhandlungen immer als geldwerter Vorteil vom Arbeitgeber angepriesen!
Im Arbeitsvertrag ist nichts geregelt.

Hallo,

Auch vom AG gewährte Personalrabatte können grundsätzlich im Rahmen „betrieblicher Übung“ arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil werden, auch wenn sie nicht schriftlich vereinbart bzw. vom AG schriftlich zugesagt waren.

Dies kann auch dann gelten, wenn sich die Rabatte auf Leistungen bzw. Waren Dritter beziehen.

Die steuerliche Behandlung sämtlicher Vergütungsbestandteile liegt grundsätzlich im Verantwortungs- und Risikobereich des AG - vor allem dann, wenn dieser besondere steuerrechtliche Konstruktionen benutzt.
Änderungen in der steuerlichen Gesetzgebung oder vom AG zu verantwortende fehlerhafte Berechnungen berechtigen den AG grundsätzlich nicht zur einseitigen Kürzung einer Brutto-Vergütung.

Zu 1. und 2. könnte BAG vom 19.2.2008, 3 AZR 61/06 hilfreich sein:
https://openjur.de/u/172299.html

Trotzdem kann natürlich gerade in derartigen Fällen der konkrete Einzelfall nur von einem Fachmenschen vor Ort (Anwalt) abschließend beurteilt werden, der/die alle notwendigen Fallumstände eruieren und bewerten kann.

&Tschüß
Wolfgang