Habe das Problem, daß meine Mieterin Wohnungsprostitution ausübt und sich darauf beruft, daß ihre Freizeittätigkeit nicht gewerbepflichtig und somit auch nicht vom Verwalter der Wohnsanlage zustimmungspflichtig ist. Die Wohnung liegt in einem Mischgebiet. Es sollen Urteile des VGH Mannheim vorliegen. Kann mir da jemand weiterhelfen?
Hi,
wenn die Mieterin für ihre Dienstleistung einen Betrag XY verlangt und bekommt, dann übt sie ein Gewerbe aus, ist steuerpflichtig und müsste beim zuständigen Finanzamt und beim Gewerbeamt der Wohngemeinde erfasst sein.
Ein Anruf dort könnte das schon klären.
Ob sie einen konkreten Betrag verlangt, könntest du z.B. durch einen Pseudokunden rauszukriegen versuchen.
Schwieriger wird es, wenn sie nur „Geschenke“ und „Spenden“ auf freiwilliger Basis annimmt. Dann wirst du ihr ihre Freizeitvergnüglichkeiten kaum abgewöhnen können.
Grüsse
Gundel
Hi Gundel,
ob sie Steuern bezahlt oder nicht, ist mir egal. Wichtig ist mir eigentlich, ob diese Wohnungsprostitution ein Kündigungsgrund ist. Da Prostitution an sich ja legal ist (gibt wohl ein Berliner Urteil darüber), bin ich mir nicht so sicher.
hallo wynmuck,
Ein besonderes Anliegen des Gesetzgeber und der Rechtsprechung ist die Regel-ung des für das Wohlergehen der Mietparteien wichtigen Hausfriedens. Die Wohnung soll dem Bürger in seinem hektischen und lärmbelasteten Alltag Ruhe und Erholung gewähren § 554 a BGB regelt, dass bei schwerwiegender und schuldhafter Störung des Hausfriedens die fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Bestehen zwar erhebliche Spannungen und ist das Zusammenleben noch für einen begrenzten Zeitraum möglich, so kann auch eine ordentliche befristete Kündigung nach § 564 b II Ziff. 1 erfolgen. Beleidigungen, Verleum-dungen, aber auch eine entehrende Straftat oder Prostitution können Gründe für eine fristlose Kündigung darstellen. Nur durch gegenseitige Rücksichtnahme ist ein Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus in angemessener Weise zu realisieren: wiederholter Streit der Ehepartner, lautes Türeknallen muss vom Vermieter nicht hingenommen werden; während Klavier, Flöte und Geige in der Wohnung gespielt werden dürfen, gilt dies nicht für Trompete oder Schlagzeug. Hinzu kommt die Verpflichtung Ruhezeiten einzuhalten: hierzu zählt die Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und die Zeit zwischen 23.00 und 7.00 Uhr. Obwohl es kein „Recht auf Lärm“ gibt, soll zur Beurteilung der Unruhe und des Lärms, der durch Kinder verursacht wird, ein großzügiger Massstab angelegt werden. Im Einzelfall wird der Richter nach einer Interessensabwägung entscheiden (vgl. Blank 1998, S. 97 ff.). http://www.google.com/search?q=cache:www.ph-freiburg….
Besondere Kündigungsgründe des Vermieters:
Weitere als die nachfolgend genannten, gesetzlich bestimmten Kündigungsgründe für die fristlose Kündigung einer Wohnung durch den Vermieter, können auch im Mietvertrag nicht vereinbart werden.
Mietrückstände , §554 BGB
Dies setzt voraus, dass der Mieter zwei aufeinander folgende Mietraten ganz oder teilweise nicht gezahlt hat. Die Gesamtsumme muss erheblich sein, bei der Wohnungsmiete muss sie eine Monatsmiete übersteigen. Auch wenn sich die ausstehende Miete während eines lägeren Zeitraumes anhäuft kann der Vermietr kündigen, wenn die geschuldete Gesammtsumme zwei Monatsmieten beträgt. Der Mieter muss mit der Zahlung der Miete in Verzug sein, das bedeutet, er muss die Zahlung schuldhaft unterlassen haben. Verschulden liegt auch vor, wenn die Verzögerung der Mietzahlung durch eine verspätete Auszahlung z.B. des Wohngeldes erfolgt. Der Mieter kann sich gegen die Kündigung also nicht mit dem Argument wehren, er sei nicht daran Schuld dass er momentan das Geld nicht habe.
vertragswidriger Gebrauch der Wohnung § 553 BGB
Klassisches Beispiel hierfür ist, die Ausübung der Prostitution in einer Mietwohnung. Hier Urteil des OLG Koblenz http://www.wdr.de/tv/recht/rechtneu/rn9901/rl00289.htm das als Voraussetzung für die fristlose Kündigung eine vorherige Abmahnung verlangt. Ein Kündigungsgrund wegen vertragswidrigem Gebrauch kann auch gegeben sein, wenn der Mieter mehrfach Schäden verursacht hat, bei unberechtigter Untervermietung oder bei gravierender Vernachlässigung der Wohnung, durch die eine Gefährdung der Bausubstanz zur Folge hat.http://www.rechtbekommen.de/miete/kuend.html
weitere links zum thema findest du unter bei diversen suchmaschinen, z.b. http://www.google.com/search?q=prostitution+wohnung+…
viel frieden und ruhe mit deiner wohnung wünscht dir gunnar
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi Gunnar,
vor allen Dingen für die vielen Links und auch sonst: vielen Dank. Weiß jetzt, wie es geht.