IstKaufmann oder kein Kaufmann

Hallo ihr,

folgender Fall…

B betreibt ihre Boutique im wesentlichen allein; ab und zu hilfskräfte; jahresumsatz 0,5 Mio; Einkauf schwierig, B verbringt mehrere Wochnenden auf Märkten in Italien und Frankreich zum Einkauf.; ladengeschäft ist angemietet, keine Wechel- und Scheckgeschäfte; Nicht im Handelsregister eingetragen.

Ist sie eine Kauffrau nach §1.2 oder nach §2 HGB. Da sie nicht eingetragen ist, würde dann daraus folgen = keine Kauffrau.

Ich tendiere für §1.2

Gruß
Marco

hi marco,

B betreibt ihre Boutique im wesentlichen allein; ab und zu
hilfskräfte; jahresumsatz 0,5 Mio; Einkauf schwierig,

kann man schlecht beurteilen denn:

  • 0,5 mio Euro oder DM?
  • was kostet ein kleidungsstück? edelboutique mit 20.000 DM das kleid oder massenware?
  • einkauf schwierig setzt m.E. nicht einen in kfm. weise eingerichteten betrieb nach art und umfang voraus

verbringt mehrere Wochnenden auf Märkten in Italien und
Frankreich zum Einkauf.;

  • auch kein unbedingter garant, denn auch der kleinste reisebüromensch aus niederbayern darf mal zur ITB fahren …

ladengeschäft ist angemietet, keine
Wechel- und Scheckgeschäfte; Nicht im Handelsregister
eingetragen.

wenn keine wechsel, scheckgeschäfte, denke ich, auch keine kreditorenbuchhaltung (viele lieferanten), dann ist es eher ein indiz für einen NICHT in kfm art oder umfang eingerichteten geschäftsbetrieb

Ist sie eine Kauffrau nach §1.2 oder nach §2 HGB. Da sie nicht
eingetragen ist, würde dann daraus folgen = keine Kauffrau.

wenn die prüfung, das das Unternehmen nach Art UND Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert positiv zu beantworten ist, ist sie kaufmann (ist) auch ohne eintragung (eintragung deklaratorisch = rechtsbezeugend). diese haette sie schnellstens nachzuholen, sonst kann das registergericht geld kassieren.

wenn sie kein handelsgewerbe ausübt (gewerbe + kfm. geschäftsbetrieb), dann kann sie höchstens kannkaufmann sein, wenn sie eingetragen ist (freiwillig), die eintragung wäre dann konstitutiv = rechtserzeugend!

also in einem fall auch ohne HR eintraf kfm.!

im übrigen gibt es die kauffrau im HGB schon seit ewigen zeiten nicht mehr … früher musste der man naemlich für die frau sich verbürgen, wenn sie sich als selbst. kauffrau niederlassen wollte :wink:

summa summarum tendiere ich zum NICHT handelsgewerbe, weshalb max. eine freiwillige eintragung in betracht kommt!

aber wie es so ist mit lehrbuchbsp. eine vermutung und sie sind widerlegt, man muss halt denken wie der lehrer und der will NICHT kfm. hören, weil der umsazz zu gering ist, keine schecks/wechsel genommen werden etc. - eben lehrbuchromantik *LOL*

gruss

vom showbee

Hallo Bee,

wohl eher Massenware.
Und ich war jetzt emanzipiert und habe deswegen den Kaufmann, weil weibliche Person dahinter, Kauffrau genannt :smile:

Also schon klar, dass es sie eigentlich nicht gibt.

ansonsten ist aber die Schwierigkeit des Geschäftsbetriebes eigentlich ein Indiz dafür, dass es sich um Handelsgewerbe handelt.

Genauso wie Bilanzierung ( ich denke, dass muss man bei 500.000 DM schon machen) und Umlaufvermögen.

Da der Fall weiter geht, hat er weitergehende Gründe, es geht nämlich darum, ob der Kaufmann hierbei eine Prokura erteilen darf.

Da sie nicht eingetragen ist, würde es bedeuten, wenn sie Kannkaufmann ist, dass sie es nicht darf. Gleiches gilt mit der Handelsvollmacht. Auch diese darf nicht erteilt werden. Kann also auch nicht umgedeutet werden.

Folgedessen wären die Geschäfte nichtig, weil Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Aber… sollte sie es doch dürfen, bräuchte man das alles eben nicht…, dann müsste man bei der Konstellation nur die Umdeutung beachten, da der Prokurist einen weiteren zum Prokuristen bestellt… was er per se nicht darf.

Gruß
Marco

hi,

nur kurz;

Genauso wie Bilanzierung ( ich denke, dass muss man bei
500.000 DM schon machen) und Umlaufvermögen.

steuerliche bilanzierungspflicht nach § 141 AO ist KEIN indiz für vorliegen eines handelsgewerbes, weil nicht zwingend eine handelsbilanz vorliegen muss. sie bilanziert dann nach § 4 und nicht nach § 5 ESTG!

die umschlagshäfigkeit (gibs bei den BWLern glaub ich nen koeffi.) ist da viel eher ein indiz!

schönen freitag noch,

der showbee