Hallo,
vielleicht helfen Ihnen u.a. Ausführungn weiter:
e-commerce und USt
• Der Begriff des elektronischen Handels ist seit dem
01.07.2003 im Umsatzsteuergesetz in den §§ 3a , 16 ,
18 und 22 UStG sowie in den §§ 1 Abs. 1 und 59
UStDV eigens geregelt. Danach ist eine auf
Elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung eine
Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches
Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler
Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund
der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße
auf Informationstechnologie angewiesen ist, d.h. die
Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit
minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und
wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.
e-commerce und USt
Ort der Leistung
• Der Ort der sonstigen Leistung, die auf elektronischemWeg erbracht wird (§ 3a Abs.
4 S. 1 Nr. 14 UStG), bestimmt sich wie folgt:
• Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt,
wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 S. 1 UStG).
§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
• (1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit
Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der
Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
– Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen
Unternehmers
• (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet
der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer (…)
ist
• (4) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer,
der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der
in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz,
seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. 2
Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird.
§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
• Der leistende Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen
auch in den Fällen verpflichtet, in denen nicht er, sondern der
Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 UStG Steuerschuldner ist.
• Die Rechnung muss zur Rechtssicherheit der Betroffenen neben
den allgemeinen Angaben nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG auch
einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft enthalten ( § 14a
Abs. 4 Satz 2 UStG ).
• Für den Fall, dass in der Rechnung der Hinweis auf die
Steuerschuldnerschaft fehlt, wird der Leistungsempfänger von der
Steuerschuldnerschaft nicht entbunden.
• Ein gesonderter Steuerausweis ist nach § 14a Abs. 4 Satz 3 UStG
nicht zulässig. Bei einem gesonderten Steuerausweis durch den
leistenden Unternehmer würde die Steuer von ihm nach § 14 Abs. 2
UStG geschuldet.
§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers:
• Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG kann der Leistungsempfänger
die von ihm nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder sonstige Leistung
für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen
verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Soweit die
Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistung entfällt, ist
sie bereits abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist.
• Der Unternehmer kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen
des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-
Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr
geltend machen, in der er den Umsatz zu versteuern hat (vgl. § 13b
Abs. 1 UStG ).