Italienerin erwerbslos in deutschland (vorher nicht in italien versichert sondern Argentinien) br

Liebe/-r Experte/-in,

meine freundin hat einen italienischen pass und ist in deutschland gemeldet.
sie war aber nie in italien versichert und lebte bis jetzt in argentinien.
wir dachten sie koennte bei der aok freiwillig erwerbslos (bis 800 Euro) versichert werden.sie wurde aber abgelehnt.
sie ist freischaffende kuenstlerin und kann aber auch nur in die kuenstlersozialversicherung wenn sie schon versichert ist…
wir wissen nicht was wir jetzt machen sollen.
sie moechte natuerlich auch nicht irgendeinen vollzeit job annehmen nur um in die krankenversicherung zu kommen.
gibts nicht irgendeine moeglichkeit das zu loesen?
wir wissen nicht mehr weiter und sind nervoes denn sie ist nun ganz unversichert.
da wir uns sicher waren die aok nimmt sie.
die ersten 3 monate war sie reiseversichert aber als ich versucht habe sie nun wenigstens weiter reisezuversichern ueber hanse merkur hiess es das geht nur innerhalb der ersten 31 tage der einreise…und sie war ja die ersten 3 monate wo anders reiseversichert.
und natuerlich sie braucht so oder so eine echte krankenversicherung sie ist ja hier gemeldet.
vielen vielen dank fuer deine/eure hilfe.
das thema ueberfordert uns leider :frowning:
liebe gruesse
celine

Hallo Celine,

deine Freundin kann sich nicht freiwillige gesetzlich versichern, da sie die deutschen Vorversicherungszeiten nicht erfüllt. Die AOK darf sie trotzdem nicht ablehnen. Geht wieder hin und beantragt eine „Versicherung der Nichtversicherten“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Kosten sind die selben, Vorversicherungszeiten sind nicht erforderlich. Nehmt den italienischen Paß mit (Wegen des Aufenthaltsrechts in Deutschland - Europäer dürfen sich ja überall in Europa niederlassen) und auch eine Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.

Gruß, Christian

Hallo Celine,

Deine Freundin kommt nur in die gesetzliche Krankenversicherung (z. B. AOK), wenn sie versicherungspflichtig wird. Also sollte sie einen Job über 400 € annehmen oder sich als Studentin einschreiben, wenn sie noch keine 30 Jahre alt ist. Sollte sie die Möglichkeit haben ALG II zu beziehen, wird sie auch versichert. Informationen hierzu gibt es bei den Arbeitsämtern (ArGe).

Andernfalls bleibt nur die private Krankenversicherung. Und da sind die Aufnahmebedingungen unterschiedlich.

Viele Grüße

Harald

Hallo Celine,

würde gerne helfen bin aber überfragt, Auslandsrecht ist sehr speziell.

MfG
T. Heinold

Schade, dass die AOK Sie nicht weiter beraten hat. Ihre Freundin benötigt durch den italienischen Pass keine Aufenthaltsgenehmigung, dies bedeutet, dass Sie sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl versichern kann, wenn Sie zuvor noch nie in Deutschland gesetzlich oder privat versichert war. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Einreise, was durch eine Meldebescheinigung nachgewiesen werden kann. Die Beitragsberechnung erfolgt genauso wie bei der freiwilligen Versicherung. Als freischaffende Künstlering ist Sie allerdings als Selbstständige zu versichern. Wenn Sie kein oder nur ein geringes Einkommen hat, fragen Sie nach dem Antrag auf Beitragsentlastung. Dies entspricht einem monatlichen Beitrag von 218,46 €. Mit der daraufhin ausgestellten Mitgliedbescheinigung kann sie versuchen, in die Künstersozialkasse (KSK)zu kommen, was auf jeden Fall zu empfehelen ist, da dies günstiger ist. Diese Pflichtversicherung nach Nr. 13 endet sobald die KSK Versicherungspflicht bestätigt.

Danke!! Das werden wir nun versuchen.

hallo thomas
trotzdem danke! :smile:

vielen vielen dank
ja war auch ein bisschen geschockt als uns die aok nach mehreren emails
einfach ne abfuhr erteilt hat :frowning:
noch eine frage ,da sie ja noch nix verdient muss sie sich da jetzt schon
selbstaendig versichern? wir sind schon an der ksk dran aber in deutschland war sie bis jetzt noch joblos.und die 218 euro rueckwirkend fuer 5 monate zu bezahlen wuerde ganz schoen ein loch reissen.(die ersten 4 monate war sie reise versichert)…
aber wie gesagt hauptsache sie ist erstmal drinne in einer versicherung!
liebe gruesse
c

Also der Mindestbeitrag beträgt 140,53 € bei einem Einkommen bis zu 851,67 €, aber dieser Betrag ist nur bei Erwerbslosen anzuwenden. Vielleicht können Sie es so drehen, dass Sie bisher hier noch nicht gearbeitet hat und die selbstständige Tätigkeit mit dem nächsten 1. offiziell wieder aufnimmt. Allerdings sollten die Nachweise, die Sie bei der Kasse einreichen schon schlüssig sein. Außerdem können Sie eine Ratenzahlung beantragen. Die Säumniszuschläge betragen in diesem Fall 0,5 %.

Hallo,
Ihre Frage liegt außerhalb meines Wissensgebiets, weshalb ich leider nicht weiterhelfen kann.
Freundliche Grüße, Elmar Pratsch

Hallo!
Jeder der in Deutschland lebt, also seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat, MUSS krankenversichert sein. Da Deine Freundin die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, kann sie sich nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten: Entweder privat absichern oder gesetzlich über die sogenannte „Versicherung der Nichtversicherten“ (Gesetzliche Grundlage: §5 Absatz 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch 5). Das ist eine Versicherung für all diejenigen die sich sonst nicht versichern könnten. Wenn Deine Freundin selbstständig ist, wird sie in dieser Versicherungsklasse mindestens nach der halben Beitragsbemessungsgrenze eingestuft, d.h. sie zahlt Beiträge aus mindestens 1916,25 Euro wenn nicht höhere Einkünfte nachgewiesen werden. Sollte sie nicht selbstständig sein (z.B. erwerbslos) wird sie nach mindestens 851,67 Euro eingestuft (also Beiträge aus mindestens 851,67 Euro) wenn kein höheres Einkommen vorhanden ist.

Die AOK als gesetzliche Krankenkasse müsste diese Einstufung kennen und auch anbieten. Warum sie dies nicht getan hat kann ich nicht nachvollziehen. Ich würde mal zu einer Ersatzkasse gehen (da weiß ich sicher das die Mitarbeiter die Regelung kennen) und dort anfragen.

Gruß

Hallo,
die Antwort ist ganz einfach. Mit Argentinien besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Daher ist eine Anrechnung der Vorversicherungszeit nicht möglich. Eine frw. Versicherung ist daher aus gesetzesgründen schon ausgeschlossen. Anders verhält sich dies in der EU. Wäre Sie aus einem Land der EU, wird die Zeit anerkannt. In Fall der Freundin besteht nur die Möglichkeit der privaten Versicherung. Für diesen Fall gibt es dort den Basistarif. Evlt. besteht noch die Möglichkeit der Künstlersozialkasse. Dort wird dann geprüft ob die Voraussetzung für die Versicherungspflich in der KSK besteht. Dort sehe ich die Chancen allerdings sehr gering an. Dies ist auch so gewollt, da sonst jeder in die BRD kommen könnte und die Leistungen für einen relativ günstigen Beitrag in Anspruch nehmen könnte. So bleibt also nur die private KV.