IVerkauf von Kommissionsware eine Dienstleilstung?

Hallo,

  1. kann man es als Dienstleistung anmelden, wenn man „gebrauchte Ware“ in Kommission annimmt und für jeden verkauften Artikel eine Prozentiale Gebür verlangt?

  2. Welche Steuer wird beim Verkauf fällig?

  3. Wenn man Ware von Kunden annimmt, muß man dies Vertraglich machen? Wenn ja, was sollte da alles drauf stehen?

Soll erstmal ein Nebenerwerb werden!

Vielen Dank!

Servus,

  1. kann man es als Dienstleistung anmelden, wenn man
    „gebrauchte Ware“ in Kommission annimmt und für jeden
    verkauften Artikel eine Prozentiale Gebür verlangt?

Anmelden? Kann man alles. Es wird bei der Anmeldung eines Gewerbes nicht geprüft, ob sie inhaltlich richtig ist. Man kann einen Bordellbetrieb auch als Kunststopferei anmelden.

Was Du vermutlich meinst, ist die tatsächliche steuerliche Behandlung.

Hier muss ich Dich enttäuschen: Wenn Kommissionsware verkauft wird, entstehen dabei zwei Umsätze: Einer zwischen dem Käufer und dem Kommissionär, und einer zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten.

So daß sich alle Hoffnungen auf § 19 I UStG alsbald zerschlagen werden.

Damit die USt nicht so wehe tut, gibts aber eine andere Sonderregelung beim Handel mit Gebrauchtwaren, die von „Privat“ gekauft werden: Die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG.

  1. Welche Steuer wird beim Verkauf fällig?

Bei Verkauf: Keine.

Fälligkeit der USt jeweils am Zehnten des Folgemonats (oder einen Monat später bei Dauerfristverlängerung), ESt und GewSt in vier Vorauszahlungen pro Jahr und nach Veranlagung der Rest +/-.

  1. Wenn man Ware von Kunden annimmt, muß man dies Vertraglich
    machen?

Es ist keine Form für einen solchen Vertrag vorgeschrieben. Wenn jemand zu einem Antiquanti kommt und sagt „Hier, ich stell Dir mal die alte Anrichte hier rein, kannst Du die nicht für mich verkloppen? Machenwer 50:50?“ und der Antiquanti (der ja Kaufmann ist) sagt dann nicht „Scher Dich zum Kuckuck mit dem Krempel, jetzt aber schnell Einpacken und raus mit Dir!“, dann besteht bereits ein (mündlich geschlossener) Vertrag, obwohl sogar bloß einer der beiden gesprochen hat.

Es ist aber nützlich, die Konditionen, zu denen übernommen wird, schriftlich zu vereinbaren: Im Fall des Falles sind mündliche Verträge immer ein bissel schwer zu beweisen, wenn keine Zeugen anwesend waren.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martina,
meines wissens ist es eine Dienstleistung, aber nur, wenn Du für jemand Anderen verkaufst (hier derjenige, der Dir die Ware bringt.
Du solltest einen Dienstleistervertrag abschliessen, in dem steht, dass der Verkäufer Dich mit dem Verkauf seiner Ware beauftragt. Im Vertrag ist Deine Bezahlung geregelt. Du verkaufst dann im Kundenauftrag. Du versteuerst Deinen Gewinn. (Das wird so von den Verkaufsagenten bei ebay gemacht und von den Gebrauchtautohändlern.
Mail mich mal an, vielleicht finde ich einen Vertragsentwurf.
Grüsse Chris

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Servus Christian,

also nochmal zum Mitschreiben:

Das Gewerberecht, um das es in der Fragestellung vordergründig geht (gemeint ist wohl eigentlich die steuerrechtliche Beurteilung, aber seis drum), schweigt sich im zentralen § 14 GewO darüber aus, was ein Gewerbe denn nun sei.

Von „Dienstleistungen“ ist in der Gewerbeordnung auch keine Rede.

Hilfsweise kann man sich auf die dort wesentliche Unterscheidung im Umsatzsteuerrecht zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung beziehen. Wir wissen nicht, was die ursprüngliche Frage genau bezweckt, aber einiges spricht dafür, daß die Beurteilung der Kleinunternehmergrenzen gem. § 19 Abs 1 UStG ein Motiv ist.

Wieauchimmer, zur umsatzsteuerlichen Beurteilung des Kommissionsgeschäftes kann man sich den § 3 Abs 3 UStG anschauen:

http://www.bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3.html

und auch den § 383 HGB, auf den dort Bezug genommen wird:

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__383.html

und wo der Unterschied zwischen einem Kommissionsgeschäft - von dem hier die Rede ist - und der Vermittlung eines Geschäftes mit Dritten deutlich beschrieben wird.

Ich hoffe, ich habe jetzt meinen Standpunkt hinreichend belegt. Nunmehr bitte ich Dich, den Deinigen zu belegen.

Schöne Grüße

MM