Hallo Allerseits,
ein gängiges Thema in US-Thrillern ist es, dass eine Person Zeuge der Mordtat einer finsteren Gruppe wird. Ein braver Beamter muss nun diesen Zeugen lebend in den Gerichtssaal bringen.
Der Eindruck den ich hier gewinne ist, dass Alles, was dieser Zeuge der Polizei zu Protokoll bringt, völlig wertlos ist, es sei denn, er trägt es persönlich im Gericht vor.
Ist dem so? Wie sieht es da bei der deutschen Rechtsprechung aus?
Wie sieht es mit Bekenntnissen aus, die man auf einem Video macht oder in einen Protokoll niederschreibt? Die Drohung irgendwelche Veröffentlichungen bei einem Notar zu hinterlegen, die man aus Filmen kennt, wäre auch irgendwie sinnlos.
Gruß
Carlos
Wie sieht es da bei der deutschen Rechtsprechung aus?
Bin nu echt nicht firm in der StPO oder GVG, aber meine _Meinung_ dazu, ich lass mich da jetzt gerne belehren:
Eigentlich ist doch eine Zeugenaussage - egal ob schriftlich oder vor Gericht - ja nichts anderes als ein Beweis, den der oder die Richter würdigen müssen/können/sollten und dient zur Wahrheitsfindung.
Zumindest in Deutschland sind Prozesse zwingend öffentlich (aber: § 247a StPO, § 171b GVG etc.), und eine schriftliche Zeugenaussage kann nicht öffentlich sein, eine Verlesung reicht nicht. Auch muss sich der Richter eine eigene direkte Meinung von einem Zeugen machen können, sonst sind die Beweismittel zumindest fragwürdig und wohl auch nicht ausgeschöpft, denn er kann nicht hinterfragen oder sonstwie den Zeugen „abklopfen“. Eine schriftliche Aussage/eidesstattliche Versicherung sollte also per se von einem Richter anders gewürdigt werden, als eine „richtige“ Zeugenaussage. Hinzu kommt noch, daß die Verteidigung ja keine Möglichkeit hat, den Zeugen zu befragen und damit u.U. kein fairer Prozess möglich wäre (Art. 6 Abs. 3 d MRK). Ob und wie ein Richter aber eine schriftliche Aussage wertet, liegt in seinem Ermessen. Wichtig wurde die Frage schon öfters, nämlich bei der (nicht offenen) Aussage von verdeckten Ermittlern, bei Vergewaltigungsopfern und Verfahren mit Kindern, siehe Beweissurrogat.
Sicherlich gibt es aber auch genug Fälle, in denen eine „richtige“ Zeugenaussage vor Gericht einfach nicht notwendig erscheint, weil der Zeuge lediglich z.B. bestätigt, daß Klaus Mustermann am Tage X nicht im Büro war. Wenn der Zeuge sonst nichts mit dem Fall zu tun hat, sondern z.B. der Pförtner war, muss man den ja nicht extra antanzen lassen. Es wird also immer drauf ankommen, welche Rolle bzw. Gewicht ein Zeuge in einem Prozess hat, bzw. wie sehr seine Aussage zur vermeintlichen Wahrheitsfindung beiträgt.
Wie sieht es mit Bekenntnissen aus, die man auf einem Video
macht oder in einen Protokoll niederschreibt? Die Drohung
irgendwelche Veröffentlichungen bei einem Notar zu
hinterlegen, die man aus Filmen kennt, wäre auch irgendwie
sinnlos.
Ein solches (Film-)Dokument wäre ja eher ein Beweis, denn eine Zeugenaussage. Sicherlich wäre ein solcher Beweis auch relativ schwerwiegend, aber letztlich entscheidet der Richter, wieweit er so etwas würdigt.
Abgesehen davon wäre es aber z.B. ein begründeter Verdacht, dem ggf. eine Ermittlung folgt bzw. bei Offizialdelikten folgen muss. Ein „Ich hab gesehen, wie X den Y umgebracht hat“ reicht aber alleine nicht aus, um X in den Knast zu bringen. Wohl könnte es aber dazu beitragen, wenn es noch weitere Verdachtsmomente und Beweise gibt.
Hallo Carlos,
der springrnde Punkt ist, wie schon von Hermann kurz erwähnt, meines Erachtens, dass die Verteidiger des Mafiapaten oder so die Möglichkeit haben müssen, den Zeugen auseinandernehmen zu können *g*.
Denn es gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ und wenn beispielsweise ein Zeuge per Videobotschaft erklärt, er hätte gesehen, wie der Mafiapate je,amdem umgenietet habe, haben die Verteidiger per se nicht die Möglichkeit, eine etwaige massive Sehstörung oder eine schizophrene Persönlichkeitsmalässe mit einhergehender zwanghafter Flunkersucht dem Zeugen nachweisen zu können.
Und es darf nicht vergessen werden, dass es nicht nur angeklagte pöse Mafiapaten sind, die vor Gericht stehen, sondern auch erstmal unbescholtene Bürger, die vielleicht Opfer einer Verwechslung oder gar böser Absicht werden können.
Man weiß es halt nicht vorher. Sonst bräuchte man gar keine Gerichtsverhandlungen mehr, denke ich.
Gruß
Annie
Hallo
Aus diesem Grund wird häufig gerade bei Zeugen die möglicherweise bald an Gedächtnisverlust leiden, ob nun gewollt oder „dazu gebracht“, eine Zeugenvernehmung vor dem zuständigen Richter schon vor der Verhandlung gemacht. Diese Aussage vor dem Richter ist dann bindend und der Zeuge kann diese auch nicht mehr zurückziehen wenn er diese einmal abgegeben hat. Der Richter darf den Zeugen auch aus dieser Vernehmung zitieren. Damit meine ich, auch Sachen die der Zeuge nicht in seiner Vernehmungsschrift niederschreiben lässt kann der Richter vortragen und diese hat dann die gleiche Gewichtung.
Gruß
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Damit meine ich, auch Sachen die der
Zeuge nicht in seiner Vernehmungsschrift niederschreiben lässt
kann der Richter vortragen und diese hat dann die gleiche
Gewichtung.
Für den Richter ja, denn der war ja anwesend. Aber nicht für die Verteidigung, die dann ja keine Möglichkeit hat, den Zeugen ebenfalls zu befragen, die Verteidigung wird also benachteiligt, was das Gebot der Fairness verletzt. Das muss der Richter dann nämlich auch würdigen, sonst kann das in der nächsten Instanz bemängelt werden und das Urteil ggf. kassiert. So etwas ist also aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein zweischneidiges Schwert, es kommt hier aber auch wie immer auf den Einzelfall an. Der erwähnte Pförtner, nun z.B. schon verstorben, spielte ja eh keine große Rolle bzw. ist nicht wirklich zweifelhaft. Der einzige Augenzeuge einer Tat im Dunkeln - das ist dann schon mal was ganz anderes, hier wird es mMn nämlich sehr kritisch. Eine unbeantwortete, aber wichtige Frage der Verteidigung an den Zeugen kann den Zeugen damit stark in der Gewichtung fallen lassen, wenn z.B. Umstände erst nach der Befragung bekannt werden. Kommt halt immer darauf an…
In den Filmen des OP handelt es sich aber ja meist um genau solche wichtigen Zeugen, deren Aussagen wesentlich belastend oder entlastend sind. Für die Verteidigung ist es also ggf. elementar, diesen Zeugen auch in die Mangel nehmen zu können. Kann sie das nicht, wird es wiederum unfair.
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Danke für die Antworten (o.w.T.)
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