Ich habe heute eine Email an die Enni geschrieben und denen dargestellt, dass ich immer im Glauben war, dass Wasser irgendwie bei mir abgerechnet wurde. Auch weil irgendwann mal in der Vergangenheit ein Enni Mitarbeiter den Zählerstand abgelesen hatte. Bin mal gespannt, wie die Enni die Sache aufziehen wird.
Hast du da einen Tippfehler drin? „Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche“ passt nun so gar nicht zu Trinkwasserkosten, die von einer GmbH berechnet werden.
Nein, hab ich nicht.
Ich versteh nicht wie man nicht erkennen kann, dass das, nicht nur diesen Fall betreffend, ein Grundsatzurteil, ist. Und zwar dahingehend, dass für alle die allgemeinen, zivilrechtlichen Verjährungsfristen gelten, das sind die im § 295 BGB und das sind 3 Jahre. Das Urteil stellt lediglich klar, dass auch Behörden da keine Extrawürste gebraten bekommen.
Alles was davon ausgenommen ist hat der Gesetzgeber getrennt davon gesetzmäßig erlassen.
Und da, von 2008 ein Urteil betreffend eines Versorgungsvertrages:
in dem nochmal ausdrücklich auf die dafür geltende Verjährungsfrist von 3 Jahren hingewiesen wird.
Die bestand also schon 2008 und nicht erst seit 2017. ramses90
da mein Juristendeutsch nicht so gut ist, wollte ich mal fragen, ob ich es richtig verstanden habe. Ich verstehe es so, dass wenn ich mich ordnungsgemäß zur Entnahme angemeldet hätte, und der Versorger einfach vergessen hätte abzurechnen, dann würden die 3 Jahre Verjährung greifen. Aber da ich, so wie es halt jetzt aussieht, versäumt habe (zumindest habe ich nichts schriftliches mehr) die Wasserentnahme anzumelden, greift die Verjährungsfrist dann nicht. Ist das so korrekt? Wenn ja, dann wäre ich ziemlich am Ar… Dann müsste ich ja 8 Jahre Wasser nachzahlen. Korrekt?
Ich will ja kein Spielverderber sein. Aber wäre es nicht möglich, dass der hier so leidenschaftlich geführte Streit im wahrsten Sinn des Wortes überflüssig ist? Dass das BVerwG-Urteil hier irgendwie von Belang wäre, kann ich nicht erkennen. Dass die viel interessantere Entscheidung des AG Stuttgart ein Urteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist, spricht Bände. Am Ende geht es aber nur darum, ob die Verjährungsvorschriften des BGB direkt oder über das BVerwG-Urteil irgendwie analog anzuwenden sind. Darauf kommt es dem Fragesteller wohl kaum an.
Ab- und Trinkwasserversorger ist doch der selbe oder? Wenn ja, angemeldet Hat Du Dich doch bei dem und abgelesen wurde auch. Da können die sich nicht einfach so raus winden.
Was ich aber machen würde, Dich unverzüglich um Deine, angeblich nicht gefundene Anschrift kümmern?
Das klingt mir nämlich danach, dass der Versorger „Lunte“ gerochen hat und Dir die Nichtanmeldung unterstellen will! ramses90
Das kannst wiederholen so oft du willst. Es ist und bleibt falsch. Was dir allein schon die Logik sagen könnte, weil es in den folgenden Paragrafen andere Fristen gibt. Und weil es in deinem Urteil um was ganz anderes geht. Und weil dein Urteil was völlig anderes aussagt als du hier behauptest. Und weil überhaupt nicht geklärt ist, wann genau die Frist im hier besprochenen Fall überhaupt beginnt.
Niemand hat hier bestritten, dass die REGELMÄSSIGE Frist 3 Jahre beträgt. Aber damit ist eben noch gar nichts geklärt. Es ist hübsch, wenn du ein Urteil verlinkst. Es wäre aber noch hübscher, wenn du es auch mal komplett lesen und nicht nur Stichwörter entnehmen würdest.
Ne, Abwasser wird bei mir über die Grundbesitzabgaben abgeführt, wo bei mir jedes Jahr pauschal 120m³ Schmutzwasser berechnet werden. Was ja seltsamerweise ziemlich gut hinkommt.
die Abwasser Abgaben werden von der Stadt Neukirchen-Vluyn erhoben. Das kommt in einem Schreiben von der Stadt alle 3 Monate, wo auch die Müllgebühren, Niederschlagswasser etc mit drin sind…
Ich habe selbst gebaut, habe mich auch selbst darum gekümmert, dass die Hausanschlüsse von der Enni ins Haus gelegt werden… Wie gesagt, ich finde kein Schreiben/Vertrag von damals… Werde heute nochmal alles durchsuchen, mal schauen ob ich irgendwas brauchbares finde.