hi
Person X zieht am 31.10.09 aus der Wohnung mit tadellosem
Abnahmeprotokoll aus und erhält am 06.11.09 eine
Betriebskostenabrechnung auf der eine Nachzahlung in Höhe von
über € 330,- gefordert wird.
Person X fällt auf, dass der Posten Verbrauchskosten-Heizung
alleine € 280,- und, dass dieser Posten geschätzt wurde, da
der digitale Zähler zum Ablese tag defekt war.
Wenn es nur ein Zähler war, wären die Auswirkungen vermutlich begrenzt.
Person X lässt sich telefonisch von der Energiemesstechnik
GmbH erklären wie dieser Betrag zustande kommt und ist noch
ein klein wenig (aber nicht mehr so sehr) skeptisch.
Für Ausfall gibt es Alternativberechnungen, die gelten dann auch.
A) Hat Person X nun Möglichkeiten, diese Kosten - falls bitten
beim Vermieter nichts helfen sollen - mit der noch nicht
gezahlten Kaution in Höhe von € 480,- verrechnen zu lassen?
Der M darf selbst keine Verechnungen aus einer geleisteten Kaution vornehmen. Das könnte vor dem Kadi richtig teuer werden, (schon eigents erlebt).
Der normale Weg wäre,
der M zahlt sein NZ, der VM prüft nach Auszug die Wohnung und die Einzahlungen, berechnet ggf. dem M etwas und zieht dieses von der Kaution ab. Ein Teil oder ggf. alles wird zurückgestellt für die Abrechnung des laufenden Jahres. Der Rest wird überwiesen bzw. bei Minusbetrag noch nachgefordert.
B) Oder gibt es Möglichkeiten diese Rechnung bis zur
Auszahlung der Kaution in spätestens 2 Monaten aufzuschieben
(angenommen Person X ist gerade nicht flüssig und möchte noch
Weihnachtsgeschenke für die Kleinen kaufen)?
Hmm eher wohl nicht, weil danach ist der Kanada-Urlaub dran, dann ein neues Auto usw…warum sollte der VM deshalb also ein Risiko eingehen?(Der Erfahrungsschatz der VM diesbezüglich ist noch erheblich größer…)
Ein Aufschub kann beim VM erbeten werden, ebenso wie eine Verrechnung mit der Kaution, die dann der VM durchführen kann (nicht muß).
Wenn der VM nicht darauf eingeht, wird der VM nach der Mahnung eine Klage einreichen können. Die Kosten können den Streitwert überschreiten…der Verlierer bezahlt uU alles.
Es könnte also bei keiner Einigung für den M teuer werden.
C) Und: Falls gegen die Schätzung der Messtechnik GmbH ein
Wiederspruch eingelegt werden, besteht dann für Person X die
Gefahr, dass ein höherer Betrag am Ende entstehen könnte?
Ein Widerspruch kann gegen die Abrechnung nur beim VM eingelegt werden, der VM muß sich um die Eizelheiten beim Heizkostenabrechner kümmern und dem M darlegen. Es sollte aber zumindest der unstrittige Teil der NZ entrichtet werden, damit das Risiko nur auf den strittigen Teil begrenzt bleibt.
Oder
geht dass - so wie bei Noten in der Klassenarbeit - nicht,
dass der Mieter durch eine Reklamation benachteiligt werden
kann?
s. o.
Wenn ein Wiederspruch auch nur teilweise eingelegt wird, könnte die Kulanzbereitschaft des VM gegen Null sinken. Also abwegen was genau erreicht werden soll.
Manchmal läßt sich auch ein VM auf Ratenzahlung ein (wenn die Kaution nicht reichen solte)
Auf eure Ratschläge warte ich bereits gespannt. Danke.
vlg MC