Jahresabrechnung nach Erwerb einer Wohnung

Guten Tag zusammen,

angenommen man habe letzten Sommer durch eine Zwangsversteigerung eine Wohnung ohne Schulden (Lt. Richter) erstanden. Nun bekommt man eine Jahresabrechnung in der steht dass man ca. 1500€ nachzahlen soll. Lt. Abrechnung wurde Hausgeld in Höhe von 1700€ bereits geleistet. Wenn man dies mal überschlägt, dann entspricht dem das was in dem halben Jahr gezahlt wurde. Nach der Erstehung wurde eine Zwischenablesung veranlasst. Aus der Abrechnung geht hervor dass bzgl. des Verbrauches an Warmwasser und Heizung 1000€ mit Namen der Vorbesitzer (vor Ablesung) und ca. 500€ nach der Ablesung gefordert wird.
Es sieht also so aus als wenn der Vorbesitzer keinen Cent Hausgeld geleistet hat und dies nun eingefordert wird, dass kann doch nicht rechtens sein?

Wer kennt sich da aus?

P.S. Es gibt keinen Kaufvertrag oder ähnliches, da es sich ja um eine Zwangsversteigerung handelt.

Danke vielmals!

Prinzipiell ist es so:
In einer Eigentumsgemeinschaft wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt und beschlossen, der das Wohngeld für die nächsten (i.d.R. 12) Monate festlegt. Dieses Wohngeld ist eine Art Nebenkostenvorauszahlung und die schuldet der jeweilige Eigentümer der Gemeinschaft - also auch der Zwangsversteigerte bis zum Tag des Zuschlags. Anschließend der Erwerber.
Die Abrechnung erfolgt auf der nächsten Eigentümerversammlung rückwirkend (der neue Eigentümer beschließt sie bereits) und der Ersteigerer haftet für die „Abrechnungsspitze“ des gesamten vergangenen Jahres. Das heißt: gesamte Kosten minus das vom Versteigerten zu zahlende Wohngeld.

So sieht es in der Regel aus…

Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen das Wohngeld nicht wirksam beschlossen worden war. Dann haftet der Neuerwerber u.U. für mehr.

Gruß n.

Heißt also, dass man den Teil des Vorbesitzers zahlen muss der als Verbrauch tituliert ist und nicht etwa das fehlende Hausgeld?

Heißt also, dass man den Teil des Vorbesitzers zahlen muss der
als Verbrauch tituliert ist und nicht etwa das fehlende
Hausgeld?

Nein…
Man muss den Teil der Kosten des Vorbesitzers zahlen, der über das Hausgeld hinausgeht.
Rückständiges Wohngeld schuldet der Vorbesitzer und nicht der neue Besitzer der Hausgemeinschaft (und muss i.d.R. abgeschrieben werden)

Bspl. Das Wohngeld betrug 300 €. Lt Abrechnung betrugen die Kosten 350 Euro. Ersteigert wurde am 1.11. Der alte Eigentümer hat gar nichts bezahlt.

Die Gemeinschaft bleibt auf 10*300=3000€ sitzen.
Der neue Eigentümer bezahlt 10*50€=500€ als Abrechnungsspitze für den alten Eigentümer

Hallo, der neue Eigentümer ist m.E. zuständig für Forderungen, die
auf die Zeit ab dem 15.Tag nach dem Versteigerungstermin entfallen
(§ 47 ZVG). Auf die davorliegenden Forderungen bleibt die WEG wohl, wie schon erwähnt, sitzen, weil vom alten Eigentümer nichts mehr zu holen sein dürfte. Gruß

Hallo, der neue Eigentümer ist m.E. zuständig für Forderungen,
die
auf die Zeit ab dem 15.Tag nach dem Versteigerungstermin
entfallen

Die Forderung nach Wohngeldnachzahlung entsteht erst durch den Beschluss der Eigentümerversammlung für einen rückliegenden Zeitraum. Und damit ist der neue Eigentümer für die Nachzahlung zuständig.

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Gruß n.

Hallo, die von n. erwähnte Regelung gilt nur bei einem Vertrag
zwischen Verkäufer und Käufer; sonst wäre § 47 ZVG nicht sinnvoll.Ich selbst habe so verfahren und mein Recht gegenüber der WEG bzw.
Hausverwaltung bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung durch-
gesetzt; auch noch gegenüber der Gemeinde, die rückwirkend Grund-
ateuer geltend machte. Gruß