folgendes. Ich habe bis zum 31.8.2009 in der Wohnung von Frau W. gewohnt. Am 1.12.2010 erhalte ich einen Brief von ihr.
Titel ist Jahresabrechnung
für xxxx Str. x in xxxxx xxxxxxx
für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.8.2009
Ihr Nutzungszeitraum: 8 Monate
ich weiß, dass eine Nebenkostenabrechnung nach einem Jahr ab Ende des Abrechnungszeitraumes verjährt. Aber was ist in diesem Fall der Abrechnungszeitraum? Das ist aus dem Brief nicht ersichtlich und was ist wenn er Vermieter ihn einfach so gewählt hat, dass es mit der Frist noch passt? Die Abrechnung wurde immerhin von ihm angefertigt und ich glaube, dass der Vermieter es in diesem Fall getan hat. Denn im Jahr 2008 habe ich auch schon in der Wohnung gelebt und bis heute ist das meine erste Nebenkostenabrechnung.
das ist sehr ungewöhnlich Jan-Aug.? Normal nur dann wenn der Mieter im Ende August auszieht. Aber auch hier gilt das Ende des Kalenderjahr 2009, ab dem die Verfährung von 1 Jahr beginnt.
Fragen Sie doch den Vermieter nach den Gründen und wann die restlichen 4 Monate abgerechnet werden.
Beste Grüße
Kocki
Hallo Ramsefan,
Der Abrechnungszeitraum ist der 1.1.2009 - 31.12.2009. Da sie nur bis zum 31.8. in der Wohnung wohnten steht folgerichtig über der Rechnung:
Jahresabrechnung
für xxxx Str. x in xxxxx xxxxxxx
für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.8.2009
Ihr Nutzungszeitraum: 8 Monate
Zeit für die Abrechnung hätte der Vermieter bis zum 31.12.2010. Es ist doch gut, dass Sie sie schon jetzt bekommen haben.
Für das Jahr 2008 kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen.
in den meisten Fällen ist das Abrechnungsjahr identisch mit dem Kalenderjahr.
Also wäre es in Ihrem Fall der 01.01. bis 31.12.2009.
Wenn Sie die zeitanteilige Abrechnung bis zum 31.08.09 jetzt erhalten haben, liegt der Vermieter also noch in der gesetzlichen Frist.
Wegen der fehlenden Abrechnung für das Jahr 2008 hätten Sie schon längst reagieren müssen. Hier hätten Sie Vorauszahlungsbeträge zurückfordern können. Ob dies jetzt noch möglich ist, sollten Sie mit einem Rechtsberater, dem Verbraucherschutz oder dem Mieterverein abklären.
Der Vermieter muss alle 12 Monate eine Nebenkostenabrechnung erstellen und die muss dem Mieter spätestens ein Jahr nach Ablauf des Berechnungszeitraumes zugehen. Der Abrechnungszeitraum muss ein Jahr betragen. Meistens entspricht er dem Kalenderjahr. Der Vermieter kann aber auch andere Abrechnungsperioden wählen, etwa vom 1. Juli bis 30. Juni. Ein längerer Zeitraum ist nicht zulässig. Die Abrechnung ist unwirksam. Aber auch eine kürzere Frist, zum Beispiel sieben Monate, ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen auf Richtigkeit und erstellen eine Liste mit möglichen Fehlern in Ihrer Mietnebenkosten Abrechnung.
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