Hallo,
nach dem HGB ist ja grundsätzlich jeder Kaufmann verpflichtet Buch zu führen, also einen Jahresabschluss zu esrtellen.
Neuerdings sind aber EInzelkaufleute davon befreit, d.h. solche, die Umsatzerlöse unter 500.000 und einen Jahresüberschuss unter 50000 haben an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen.
Aber ich frage mich: Was unterscheidet den EInzelkaufmann von einem kaufmännischen Einzelunternehmen?
Ist ein kaufmänn. Einzelunternehmen nun grundsätzlich zum Jahresabschluss verpflichtet oder nicht?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen!
Nein, es gibt keine feste Grenze für die Abschlusserstellung.
Nach § 1 HGB ist jeder Kaufmann, der ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtetes Handelsgewerbe betreibt. Die Grenze, wann „Art und Umfang“ kaufmännisch sind, sehen die Gerichte verschieden, je nach Einzelfall. Es sind schon Betriebe mit € 100.000 Umsatz als kaufmännisch gesehen worden, andere mit mehr als € 500.000 als nicht kaufmännisch. Im Grunde kommt es darauf an, ob ein handelsrechtlicher Jahresabschluss, also eine doppelte Buchführung, notwendig ist, und ob der Betrieb eine größere Organisation benötigt. Typischerweise dürfte ein Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern z.B. auch kaufmännisch sein.
Die Grenze von € 500.000 ist steuerrechtlich. Gegenüber dem Finanzamt ist jeder - auch wenn er nicht Kaufmann ist, mit Ausnahme aller freien Berufe - verpflichtet, einen Jahresabschluss nach Handelsrecht aufzustellen (§§ 140 ff. AO).
Der Nichtkaufmann muss keinen Jahresabschluss aufstellen. Steuerrechtlich ermittelt er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, indem er Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zusammenrechnet.