Servus,
Wenn man als Einzelunternehmer/Selbstständiger nicht im
Handelsregister eingetragen ist, reicht für die
Steuererklärung eine Gewinn- und Verlustrechnung aus.
Eine GuV ist Bestandteil eines Jahresabschlusses. Eine Überschussrechnung gem. § 4 Abs 3 EStG ist keine, ich wiederhole keine Gewinn- und Verlustrechnung.
Die Grenzen von Umsatz und Gewinn, die Buchführungspflicht auslösen, sind übrigens 500 k€ und 50 k€.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs 1 EStG, die Du oben auch noch irgendwie mit hineingerührt hast, sieht es übrigens nochmal ganz anders aus.
Aber ich glaube, das interessiert eh niemanden. Wird schon irgendwie sein, finde ich, und bei meinem Schwiegeropa war das auch mal irgendwie oder so. Und für mich ist eine GuV jedenfalls was ganz anderes.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder