- gibt es irgendwelche nachvollziehbare Kriterien für die
Anwendung dieser Sätze?
- kommen auch Zwischensätze, wie z.B. 25 oder 27,5 zur
Anwendung?
Die Antwort gibt §11 der Steuerberatergebührenverordnung.
http://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/__11.html
Auf gut Deutsch: Der Steuerberater kann und soll zwischen Mindestsatz und Höchstsatz eine billige Entscheidung treffen. (Billig im Sinne von „recht und billig“) In der Praxis hat sich herausgekristallisiert, dass in „normalen“ Fällen mit „normalem“ Schwierigkeitsgrad und „normalem“ Haftungsrisiko die Mittelgebühr angemessen ist.
Das ist die Mitte zwischen 10/10 und 40/10, also 25/10. Will der Steuerberater die Mittelgebühr überschreiten, muss er das begründen oder vorher individuell vereinbaren.
Der Gegenstandswert ergibt aus §35 der StbGebV
http://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/__35.html
es ist - vereinfacht ausgedrückt - der Durchschnitt aus Umsatz und Bilanzsumme.
Beispiel: Bilanzsumme 200 TEUR, Umsatz 1 Mio, Gegenstandswert ist der Durschnitt, also 600 TEUR.
Bilckt man nun in Tabelle B
http://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/anlage_2_6…
so findet man als volle Gebühr bei einem Wert von bis zu 625.000 Euro 699 Euro. Die volle Gebühr sind 10/10. Die Mittelgebühr ist dann 25/10 davon, also 699 x 2,5 = 1.747,50 Euro. Das ist netto (MwSt kommt also noch hinzzu). Bei GmbHs ist außerdem noch ein Anhang erforderlich.
Viele Grüße
Dipl.-Kfm. Alfred Gesierich, Steuerberater in Gilching
http://www.gesierich.de