Jahresabschluß Pflicht trotz gelöschter Firma?

Hallo,

nehmen wir mal an, ein Mann wäre alleiniger Gesellschafter einer Ltd& Co KG, die Mitte 2006 gegründet worden ist. Nehmen wir weiter an, dass das Gewerbe der KG Ende 2008 gelöscht wurde und die Löschung im Handelsregister im Februar 09 eingetragen wurde.

Der Mann denkt, dass der Steuerberater ihm ggf. eine Auskunft gibt, die sich daran orientiert, dass an den Steuerabschlüssen noch Geld zu verdienen ist.
Deshalb fragt er in einem Forum:

Ist der Mann noch in der Pflicht, die Jahresabschlüsse 2007 und 2008 nachzureichen?
Wer stellt diesen Anspruch? Das Finanzamt?
Kann er sich die Kosten für die Jahresabschlüsse sparen?

Danke.

Hallo,

nehmen wir mal an, ein Mann wäre alleiniger Gesellschafter
einer Ltd& Co KG, die Mitte 2006 gegründet worden ist. Nehmen
wir weiter an, dass das Gewerbe der KG Ende 2008 gelöscht
wurde und die Löschung im Handelsregister im Februar 09
eingetragen wurde.

Der Mann denkt, dass der Steuerberater ihm ggf. eine Auskunft
gibt, die sich daran orientiert, dass an den Steuerabschlüssen
noch Geld zu verdienen ist.
Deshalb fragt er in einem Forum:

Ist der Mann noch in der Pflicht, die Jahresabschlüsse 2007
und 2008 nachzureichen?

ja!

Wer stellt diesen Anspruch? Das Finanzamt?

allgemeine Steuererklärungspflichten, geregelt in den Einzelsteuergesetzen.

Kann er sich die Kosten für die Jahresabschlüsse sparen?

keinen Abschluss machen und das Finanzamt schätzen lassen. Dürfte in der Regel aber teurer kommen, als den Abschluss machen zu lassen und dafür einen Steuerberater zu bezahlen.

Gruß
Lawrence

Danke für die schnelle Antwort.

Der Mann ist ja nun nicht mehr Gesellschafter, da es die Firma nicht mehr gibt.

Wenn nun also geschätzt werden würde. An wen wendet sich denn das Finanzamt wenn doch die Firma gelöscht ist? Ersetzt eine Schätzung eine Steuererklärung oder müsste die dann ggf. nachgereicht werden?

Danke.

Damals war der Mensch aber Gesellschafter, und nur das zählt.
Also wendet sich das FA wieder an den Gesellschafter.

Die Schätzung befreit NICHT von der Abgabepflicht, die Hinnahme einer zu niedrigen Schätzung ist Steuerhinterziehung.

keinen Abschluss machen und das Finanzamt schätzen lassen.
Dürfte in der Regel aber teurer kommen, als den Abschluss
machen zu lassen und dafür einen Steuerberater zu bezahlen.

Und bei einer Ltd. & Co. KG wäre doch meines Wissens der Jahresabschluss auch offenzulegen?