Hallo,
habe eine Frage zu § 18 Kreditwesengesetz: http://bundesrecht.juris.de/kredwg/__18.html
Hier heisst es, „Ein Kreditinstitut darf einen Kredit … nur gewähren, wenn es sich … die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.“
Soweit so klar, der Wortlaut geht von einer Einmaligen Offenlegung bei Gewährung des Kredites aus. Wird aus dieser Norm auch die dauernde Offenlegung abgeleitet? Oder erfolgt dies nur durch individualvertragliche Abreden? Oder durch AGB? M.E. müsste das auch durch Gesetz gedeckt werden, aber der Wortlaut hört sich nicht nach „dauernder Offenlegung“ an.
Wer weiss Rat?
der showbee
Hallo,
ich zitiere aus dem KWG
§ 18, Satz 3:
„Das Kreditinstitut kann von der LAUFENDEN Offenlegung absehen, wenn …“
Hoffe, geholfen zu haben.
Viele Grüße
Katzen-Mama
Hallöchen,
Soweit so klar, der Wortlaut geht von einer Einmaligen
Offenlegung bei Gewährung des Kredites aus. Wird aus dieser
Norm auch die dauernde Offenlegung abgeleitet?
im Prinzip ja. Es gibt „Ausführungsbestimmungen“ zu KWG18, die seitenlang sind und in denen mehr als deutlich klargestellt wird, daß natürlich auch eine laufende Überwachung notwendig ist. Auch die MARisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) lassen kaum Raum für diesbezüglichen Interpretationsspielraum 
Oder erfolgt
dies nur durch individualvertragliche Abreden?
KWG und MARisk binden nur die Kreditinstitut, somit ist eine entsprechende Klausel auch in den Kreditvertrag aufzunehmen, um gegen säumige Kunden etwas in der Hand zu haben.
Oder durch AGB?
Nein.
Gruß,
Christian