Hallo zusammen!
Es geht um einen Arbeitnehmer, der bereits vor 2002 aufgrund Überschreitung der Jahresarbeitsentgeldgrenze privat krankenversichert ist und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen hat (weil die Jahresarbeitsentgeldgrenze herabgesetzt worden ist).
Nun verringert sich sein Einkommen, sodass er unter die derzeitige Jahresarbeitsentgeldgrenze fällt.
Unterliegt er ab diesem Zeitpunkt der Einkommensänderung der Versicherungspflicht? Oder wird sein gesamtes Versicherungsverhältnis rückwirkend überprüft? Weil er ja vor der Erhöhung seines Einkommens auch schon unter der jeweiligen Jahresarbeitsentgeldgrenze fiel. Denn während seiner Versicherungsfreiheit/privaten KV wurde die Jahresarbeitsentgeldgrenze bereits zweimal gesenkt. Ab welchem Zeitpunkt also unterliegt er der Versicherungspflicht bzw. unterliegt er überhaupt der Versicherungspflicht?
Vielen Dank für die Antworten!
Guten Tag,
die Befreiung ist unwiderruflich und führt daher zu keiner Krankenversicherungspflicht mehr.
Mit freundlichem Gruß
Harald Wesely
Sorry Mama-Tina,
ich komme der Zeit auf Grund von Krankheit nicht dazu, mich um deine Frage zu kümmern…
Ich hoffe auf Verständniss
Herzliche Grüße
Thorsten Bohn
Hallo,
da er sich „von der Versicherungspflicht befreien lassen“ hat, dürfte er auch nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurück kommen. Krankenversicherungspflicht besteht übrings mittlerweile für jeden Deutschen in Deutschland egal ob gesetzlich oder privat versichert.
AOK anrufen, die werden es wissen!
so long
pe sturm
Einmal befreit ist immer befreit!
Da gibts kein zurück.
Hallo,
vielen Dank für Ihre Anfrage! Ihr Bekannter hat 2 Möglichkeiten
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Zeitraum ist innerhalb eines Jahres wenn er unter 49500 EUR verdient hat, kann und muss er zurück in die GKV! Er kann dann seine PKV-Tarife ruhen lassen und Zusatztarife machen, wenn er dann wieder über die Jahresarbeitentgeltgrenze kommt, dann kann er wieder zurück in die PKV
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Er kann sich auch stattdessen befreien lassen, dann ist aber die Rückkehr in die GKV nicht mehr möglich!
Generell ist es auch nicht mehr mögich in die GKV zu kommen, wenn Ihr Bekannter über 55 Jahre alt ist!
Unter der Versicherungspflicht liegt Ihr Bekannter wenn er innerhalb des letzten Jahres unter der JAEG verdient hat, rückwirkend ab dem 01.01.2011! Wenn er aber in den letzten Jahren schon mehrere Male unter der JAEG war, müsste er schon in der GKV sein!
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einstweilen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Reuschel Jürgen
Debeka VVaG
Sorry, ich kann keine 100%ig sichere Antwort geben, da ich gerade Reisevorbereitungen treffe und nicht nachlesen kann.
Ich bin mir aber fast sicher, dass der Arbeitnehmer solange er Arbeitnehmer ist, an die Befreiung „gebunden“ ist. Die nochmalige Senkung des Einkommens hat daher keine Auswirkungen.
Er wird Pflichtversichert in der GKV, sobald sein Jahreseinkommen unter der Grenze liegt. Außnahme: Er ist über 55 Jahre alt. Dann muss ihn keine GKV mehr aufnehmen.
Gruß
Dennis
Wenn sich der AN hat wirklich von der Vers.-Pflicht befreien lassen (auf Antrag und mittels schriftl. Bescheid), ist er auf alle Zeiten nicht mehr verpflichtet, in die Kasse zurück zu gehen. Egal, was er macht und egal, wie viel er verdient.
Wenn der AN aber nur aufgrund Einkommens einst von Vers.-Pflicht auf Freiwilliges Mitglied wechselte, muss er stets wieder in die Kasse zurück, sobald er die JAEG unterschreitet.
Hallo!
Meines Wissens wurde die Jahresarbeitsentgeldgrenze erstmals für 2011 ein bisschen gesenkt (für 2011 beträgt sie 49.500 €), davor blieb sie mindestens gleich, meist wurde sie erhöht.
Wer am 31.12.2002 bereits privat versichert war, für den gilt jedoch die sog. Beitragsbemessungsgrenze (für 2011 beträgt diese 44.550 €). Erst wenn er/sie diese unterschreitet, wird er/sie wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zu diesem Zeitpunkt kann man sich - allerdings nur auf Dauer - von der Versicherungspflicht befreien lassen und nicht etwa, wie Sie schreiben, weil die Versicherungspflichtgrenze (das ist die eigentliche Bezeichnung der Jahresarbeitsentgeldgrenze) gesenkt wurde! Ist das Einkommen also für den/die schon vor 2003 in der PKV Versicherte/n unter 44.550 € gesunken, kann er/sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Weitere Prüfungen auch in die Vergangenheit zurück finden nicht statt.
Die dauerhafte Befreiung von der Versicherungspflicht will aber gut überlegt sein, denn man kann dann nicht zurück in die GKV, auch wenn das Einkommen weiter sinkt, der PKV-Beitrag also evtl. irgendwann unbezahlbar wird, weil der ja nicht wie in der GKV ans Einkommen gekoppelt ist!
Gruß
H.C.
Guten Tag,
voraussichtlich hat sich die Person nach § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Hat die Person aktiv die Versicherungspflicht abgewählt (gilt es zu prüfen) so bleibt die Person ind der PKV auch wenn das Gehalt unter die JAEG rutscht. Etwas anderes ergibt sich im Fall eines Statuswechsels.
Viele Grüsse
Christian Müller
Hallo MamaTina,
meines Wissens tritt die Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt mehr ein, wenn der Arbeitnehmer sich von der Versicherungspflicht befreien hat lassen.
Ansonsten tritt bei Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung zum Zeitpunktes des Arbeitgeberwechsels ein, wenn durch diesen das monatl. Einkommen zu gering ist, um die aktuelle Pflichtversicherungsgrenze weiter zu überschreiten.
Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer sich irgendwann von der wiedereintretenden Versicherungspflicht hat befreien lassen!
Beim gleichen Arbeitgeber verblieben tritt die Versicherungspflicht ein, wenn der Arbeitgeber zum Jahresende die Versicherungsfreiheit überprüft und das unterschreiten der Grenze feststellt (Pflichtversicherung also zum 01.01. des nächsten Jahres).
Auch dies gilt das aber nicht, wenn der Arbeitnehmer sich irgendwann von der wiedereintretenden Versicherungspflicht hat befreien lassen
Die Befreiung von der wiedereintretenden Versicherungspflicht ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer nicht weniger verdiente, sondern die Pfichtversicherungsgrenze durch jährliches Ansteigen das Einkommen überholt hat. Wurde da die Befreiung von der wiedereintretenden Versicherungspflicht beantragt, dann tritt Versicherungspflicht zu keinem späteren Zeitpunkt wieder dadurch ein, dass das Einkommen sinkt (und unter die aktuelle, oder auch alte) Pflichtversicherungsgrenze unterschritten wird.
Hoffe, geholfen zu haben .
Hans-Günter & Michael Rischer
Spezialisten für die PKV seit 1988
Homepage: http://www.pkv-netz.com
Hallo!
Solange kein Statuswechsel vorliegt, dürfte die einmal ausgesprochene Befreiung nach wie vor Bestand haben.
Viele Grüße,
Sosa
Hallo, entschuldigen Sie, daß ich erst jetzt antworte… ich hatte ein wenig Urlaub…
Wenn sich Ihr Mann von der Versicherungspflicht hat „befreien“ lassen, so ist diese Befreiung dauerhaft.
Eine Versicherungspflicht entstünde erst dann wieder, wenn Ihr Mann einen Arbeitsplatzwechsel mit entsprechend geringerem Einkommen vollführen würde.
Ich hoffe die Antwort nutzt noch etwas.
Beste Grüße
Dominique Plich
Hallo Tina,
ganz grundsätzlich: es besteht die Versicherungspflicht für die Krankenversicherung, egal, ob es am Ende die Gesetzliche oder die Private ist. D.h. jeder in Deutschland ist verpflichtet, sich gegen das Risiko „Krankheit“ zu versichern.
Wenn Du mit Deinem Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällst, wirst Du versicherungspflichtig in der Gesetzlichen. Weiteres kannst Du unter diesem Tread lesen: http://www.wer-weiss-was.de/Anfragen/www_de/archiv/3…
VG Heike