Hallo,
vielleicht mal zur Klarstellung.
Nach § 6 SGB V sind Personen versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahres arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Mit der Definition des Jahresarbeitsentgelts gibt es weniger Probleme, wesentlich bedeutender Knackpunkt ist die Regelmäßigkeit.
Fangen wir erstmal beim Jahresarbeitsentgelt an.
Wie der Name schon sagt, Arbeitsentgelt. „Jahres“ heißt einfach nur, was er eben in einem Jahr erzielt.
Arbeitsentgelt ist zum einen in § 14 Abs. 1 SGB IV definiert und - zum wesentlich größeren Teil - in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
Nach § 14 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Ok, gut, wäre ja auch zu einfach, wenn alles was der AG zahlt, auf einmal Arbeitsentgelt ist und man für alles Beiträge bezahlen muss.
Deswegen muss man die SvEV noch zu rate ziehen. Etwas verkruschtelt, aber im Prinzip „relativ“ simpel. Es gilt der Grundsatz „Beitragsrecht folgt Steuerrecht“. Von daher muss man schon fast zwingend auch den Blick ins Steuerrecht wenden, um heraus zu bekommen, ob etwas auch als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zählt. Was lohnsteuerpflichtig ist, ist fast immer auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Was steuerfrei ist, ist fast auch immer beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Aber für den vorliegenden Fall reicht dieser Grundsatz völlig aus, um zu einer Beurteilung zu kommen. Die tausend Ausnahmen, bei welchen das SV-Recht nicht dem Steuerrecht folgt, lasse ich mal außen vor.
Wir haben folgende Einkommenbestandteile:
Gehaltsfixum 1500€/Monat: Ja
-> zweifelslos Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung
Provision durchschnittlich ca 1400€/Monat: Ja
-> auch Arbeitsentgelt, aber dazu noch weiter unten bitte beachten
Regelmäßige Spesenpauschale 200€/Monat: Nein
-> nein. Das ist grundsätzlich steuerfrei und deswegen auch sv-frei. Daher kein Arbeitsentgelt.
Regelmäßiger geldwerter Vorteil (PKW 730€/Monat): Nein
-> JA. Der ist und bleibt Lohnsteuerpflichtig. Damit auch Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Müsste man nur schauen, ob da vielleicht noch pauschalbesteuerte Bestandteile für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte drin sind.
Jährliche Prämienausschüttung 500€/1000€
-> auch zweifelsohne Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Zu den Provisionen noch etwas:
Ob das zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehört oder nicht, ist einer der beliebtesten Streitpunkte schlecht hin. Hier muss man schauen, wie viel Sicherheit diese Einnahmen zu erwarten sind. Bekommt man die nur aller Jubeljahre, dann zählen sie nicht mit. Bei einem Autoverkäufer hingegen sind sie fester Lohnbestandteil, da zählen sie dazu. Häufig ist es bei dieser Personengruppe, die ein niedriges Grundgehalt haben und sich den Rest zum Leben als Provision erarbeiten müssen, die Provision auch im Arbeitsvertrag fest verankert. Ob das in deinem Fall so ist, kann ich nicht beurteilen. Hat man aber eine Person, die regelmäßig Provision erzielt, stellt sich noch die Gretchenfrage, inwiefern diese mit einzurechnen ist. Zum einen kann man es versuchen zu schätzen, z.B. anhand von anderen vergleichbaren Kollegen oder - die bessere Variante - man nimmt die Vorjahreswerte des jeweiligen Arbeitnehmers.
Und zu Einmalzahlungen: Auch hier muss wieder geschaut werden, mit welcher Sicherheit diese gezahlt werden. Ist diese im Arbeitsvertrag fest verankert, so ergeben sich keine weiteren Probleme. Wird die aber nur alle drei Jahre vielleicht mal gezahlt, so muss sie heraus gerechnet werden.
Aber man muss immer schauen, wie der jeweilige Einzelfall gelagert ist. Im Zweifelsfall eine Entscheidung über die zuständige gesetzliche Krankenkasse herbei führen. Die ist nach § 28h SGB IV verpflichtet, außerhalb von Betriebsprüfungen verbindliche Entscheidungen über versicherungsrechtliche Fragen zu erteilen. Per Bescheid übrigens, und den dann auch verlangen, der hat nämlich eine Bindungswirkung. Auskünfte hingegen nicht.
Anhand der vorliegenden zahlen komme ich aber auch zu dem Punkt, dass die Entgeltgrenze für nächstes Jahr nicht überschritten wird.
So, mehr hab ich dazu erstmal nicht zu sagen.
LG
S_E
PS: Verzeiht das ich zu faul bin auch noch die Steuervorschriften heraus zu suchen…