Hallo,
ich habe schon das Archiv bemüht, bin allerdings nicht fündig geworden:
ein Arbeitnehmer wechselt im Jahr X von der GKV in die PKV. Im Jahr x+10 entschließt er sich in Teilzeit zu gehen, er erhält 20% weniger Gehalt. Sein Gehalt liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze für Pflichtversicherte aus dem Jahr X, aber unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus dem Jahr x+10.
Welche Jahresarbeitsentgeltgrenze ist relevant dafür, ob der AN in die GKV wechseln muss oder kann?
Danke für Eure Mühe.
Gruß
Johannes
ein Arbeitnehmer wechselt im Jahr X von der GKV in die PKV. Im
Jahr x+10 entschließt er sich in Teilzeit zu gehen, er erhält
20% weniger Gehalt. Sein Gehalt liegt über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Pflichtversicherte aus dem Jahr
X, aber unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus dem Jahr
x+10.
Welche Jahresarbeitsentgeltgrenze ist relevant dafür, ob der
AN in die GKV wechseln muss oder kann?
Die spezielle für Personen die am 31.12.2002 PKV Versichert waren. Das sind 42.750 Euro (also die Beitragsbemessungsgrenze). Also im prinzip die gültige heute und nicht die aus der Vergangenheit!
Bei Teilzeit hats Du ein Befreiungsrecht gem. § 8 SGB V!
Thorulf Müller
[email protected]
Bei Teilzeit hats Du ein Befreiungsrecht gem. § 8 SGB V!
Befreiungsmöglichkeit aber nur, wenn man 50% von dem verdient, was ein normaler Beschäftigter der Firma verdient.
Anbei Auszug aus dem §8 Absatz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünf
„…weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; … Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist…“
Viele Grüße
A.Pawlik
Das ist falsch - aber Danke für Kopierarbeiten!!!
Bei Teilzeit hats Du ein Befreiungsrecht gem. § 8 SGB V!
Befreiungsmöglichkeit aber nur, wenn man 50% von dem verdient,
was ein normaler Beschäftigter der Firma verdient.
Das ist m.E. eine falsche Aussage. Siehe audch Deine eigene Kopie des § 8!!! Es geht um Zeit, nicht um Geld!!! Außer dem Thema das geld unter JAEG sein muss!!!
Anbei Auszug aus dem §8 Absatz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünf
„…weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die
Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer
Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; …
Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens
fünf Jahren wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist…“
Viele Grüße
A.Pawlik
Und was sagt uns das jetzt mehr, als mein Beitrag, außer das Du ihn kopiert hast!! Also bitte als Einleitung sagen: Hier der Text: „…“
Danke
Thorulf Müller