Jahresausgleich bei Arbeitslos und Umschulung

Hallo zusammen,
habe mal eine eventuell dumme Frage. Leider habe ich so gar keine Ahnung.Wie ist das wenn man bis August arbeitslos war und danach eine Umschulung durch das Arbeitsamt genehmigt bekommen hat (aus gesundheitlichen Gründen)Sollte man dann einen Jahresausgleich machen oder wie zählt das bei Umschulung?Liebe Grüße bärchen010

Hallo,

meintest Du mit Jahresausgleich=Lohnsteuerjahresausgleich?
Wenn ja, würde es sich lohnen, da man bis August arbeitslos war.
Das allerdings Steuern bei ner Umschulung anfallen, wäre mir neu!
(lerne aber gern noch dazu!)
VG René

Ich würde im Brett Steuern nachfragen.

Lohnersatzleistungen, oder wie immer das heißt, werden zwar nicht direkt versteuert, aber unterliegen mW. dem sog. Progressionsvorbehalt.

Bspl. EK aus Erwerbstätigkeit etc. zu versteuerndes EK = 30.000 €/p.A = xxx €. = xx% Steuern.
Zusätzlich z.B. 5.000 Einnahmen aus Arbeitslosigkeit o.ä. = 35.000 € zu verst. EK = xxx € = xx% Steuersatz. also die 30.000 werden dann zum Steuersatz von 35.000 € versteuert.

meintest Du mit Jahresausgleich=Lohnsteuerjahresausgleich?

Ja, was war denn nun gemeint?

Den Lohnsteuerjahresausgleich wird wohl kein Arbeitsloser machen, denn den muß nur ein Arbeitgeber durchführen.

Gemeint war sicher die Einkommensteuererklärung.

Wenn ja, würde es sich lohnen, da man bis August arbeitslos
war.

Wieso das denn?

Das allerdings Steuern bei ner Umschulung anfallen, wäre mir
neu!

Kommt darauf an, wie die Umschulung im Einzelfall war. Wenn man da 'was verdient hat, dann fallen u. U. Steuern an.

Außerdem kann es sein, daß bei zusammenveranlagten Eheleuten die Lohnersatzleistung des einen Partners indirekt beim anderen versteuert wird aufgrund des Progressionsvorbehaltes.

Zum Schluß möchte ich noch auf die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hinweisen, wenn man mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen (AlG u. ä.) im Kalenderjahr bezogen hat. Die Bundesagentur für Arbeit meldet die bezogenen Entgeltersatzleistungen an die Finanzverwaltung, so daß das Finanzamt von der Verpflichtung weiß und im Falle der nicht fristgemäß abgegebenen Einkommensteuererklärung schätzen wird. Die Schätzung ist meist nachteilig für den Steuerpflichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald