Jahresausgleich Beitragsbemessungsgrenze KV/RV

Hallo zusammen,

wenn ein Arbeitnehmer in unterschiedlichen Monaten unterschiedliche Einkommen hat (Verkaufsprovisionen o.ä.), zahlt er in jedem Monat unterschiedliche Steuern und Sozialabgaben.

Die Steuern werden spätestens bei der Einkommensteuererklärung auf das Jahresgehalt gerechnet, soweit ok.

Wie ist das aber, wenn er einzelne Monate unter und andere wieder über der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung bzw. für die Rentenversicherung liegt. Werden diese Werte auf irgendwann auf das Jahreseinkommen gerechnet ?

Danke und Gruß
Elton

Werden diese Werte auf irgendwann auf das Jahreseinkommen gerechnet ?

Ich weiß nicht genau, worauf Du hinauswillst, aber in der Regel ist das sozialversicherungspflichtige Jahres einkommen entscheidend, nicht das Monatseinkommen.

Hallo,
nun, die Frage stellt sich hier - geht es um die reine Beitragszahlung
oder um die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht.
Beim Beitrag verhält sich das folgendermaßen.
Zunächst wird der Beitrag monatlich nach dem tatsächlich bezogenem Bruttlohn berechnet wobei der beitragspflichtige Lohn auf die jeweilige mtl. Beitragsbemessungsgrenze in der KV und der RV begrenzt wird.
Werden Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bezogen, dann werden diese Zahlungen auf das Kalenderjahr verteilt in dem diese Zahlungen geleistet werden - hier wird dann geprüft wieviel % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen bis zur die bezogenen Arbeitsentgelte bereits mit Beitragzahlungen belegt wurden. Der zu 100% fehlende %-Satz bildet dann die Summe welche als Sonderzahlungen maximal noch beitragspflichtig sind.
Gruß
Czauderna

Hallo,

bei laufendem Einkommen ist in jedem Monat das Entgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (KV/RV) zu berücksichtigen. Nur wenn es sich bei dem Entgelt gleichzeitig um einmalige Zahlungen handelt, ist über die monatliche BBG hinaus das Entgelt bis zu dem bisher noch nicht ausgeschöpften Teil der Jahres-BBG zu berücksichtigen ( § 23a SGB IV). Provisionen, die als Erfolgsvergütung einem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden, stellen dabei kein solches einmaliges Entgelt, sondern laufendes Entgelt dar. Deshalb erfolgt hier nur die Berechnung bis zur jeweiligen monatlichen BBG. Ein Ausgleich in Monaten mit geringerem Einkommen findet dann nicht statt.

Gruß Woko

Hallo,

diesmal war der Guenter wieder schneller. Auch dieses mal ergänzen sich unsere Beiträge.

Gruß Woko

Hallo Herr Czauderna,

entschuldigung, das habe ich leider nicht ganz verstanden, könnten Sie das kurz an einem Beispiel verdeutlichen, das wäre super!

2009, Januar bis Juni Einkommen 3475€/Monat
Juli bis Dezember Einkommen 3775€/Monat

Weihnachtsgeldzahlung einmal 1000€, einmal 10.000€.
Wie sähe die Berechnung in den beiden Fällen jeweils aus?

(oder auch ein anderes Beispiel, wenn Sie gerade eins zur Hand haben)

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Gruß
Granini

Ein Ausgleich in Monaten mit geringerem Einkommen findet
dann nicht statt.

Also wenn ich mit meinem Arbeitgeber vereinbare, dass er mir das Gehalt „getaktet“ zahlt - z.B. zwei Monate fast nichts, im dritten dafür so viel, dass ich weit über den Grenzen bin - dann spare ich Sozialabgaben? Oder ist das dann auch als einmalige Zahlung zu werten?

Viele Grüße,
Sebastian

Hallo,

das geht so nicht. Das verdiente Entgelt ist in der Regel zeitlich zuzuordnen und damit auf die entsprechenden Monate zu verteilen. Die Zusammenfassung mehrerer Monate Entgelt in einer Zahlung hebt diese Zuordnung nicht auf.

Gruß Woko

Beispiel:
Hallo Granini,

von Januar bis Juni 2009 jeweils 3475 € mtl.
Damit Unterschreitung der BBG.
Juli bis Dezember 2009 jeweils 3775 €.
Beiträge in dieser Zeit nur bis zur BBG = 3.675 €

Wird jetzt im Oktober das WG von 10.000 € gezahlt, dann wird diese Einmalzahlung verteilt. Obergrenze ist dabei die anteilige jährliche BBG = 3.675 x 10 = 36.750 €
Ausgeschöpft sind bisher 6 x 3475 und 4 x 3675 = 35.550 €
Damit ist das WG zu (36.750 - 35.550) = 1.200 € beitragspflichtig.
Bei Zahlung im Dezember ergibt sich in diesem Falle der gleiche Betrag, da die Jahres-BBG = 44.100 - 42.900 (6x 3475 + 6 x 3675) ausgeschöpft ist.

Schlaumeier, die meinen das WG im Januar des Folgejahres zu zahlen, da dann die 10.000 auf einen Monat zu verteilen sind, hat man einen Riegel vorgeschoben. Hier gibt die so genannte Märzklausel. D.h. alle bis zum März gezahlten Einmalzahlungen sind im alten jahr bir zur BBG zu berücksichtigen.

Gruß Woko

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Hallo,

das vorstehende Beispiel ist nur an der KV festgemacht. Es gilt aber auch für die RV und Alv. Da hier höhere BBG gelten (2009 = 5400 West, 4550 Ost) ist bei Zahlung von 10.000 € WG im Oktober folgender Betrag beitragspflichtig:
Anteilige BBG bis Oktober = 5.400 x 10 54.000
Bisher ausgeschöpft = ( 6x 3475 + 4 x 3775) = 35.950
Damit ist das volle WG pflichtig.

Gruß Woko

Hallo Woko, vielen herzlichen Dank, jetzt hab ichs verstanden! :smile:

Gruß
Granini