Wie stellt man einen Jahresbericht eines Abfallbeauftragten (Möbelindustrie)auf? Was muß darin alles enthalten sein?
Auf jeden Fall …
Wie stellt man einen Jahresbericht eines Abfallbeauftragten
(Möbelindustrie)auf? Was muß darin alles enthalten sein?
… frische Sägespäne. Die riechen so gut.
Gruß
Hallo,
das geht nach den Aufgaben.
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Durchgeführte Beratung der Geschäftsleitung zum Thema „Abfallbewirtschaftung“ sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung von Abfällen
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Durchgeführte Kontrolle/Überwachungen der Abfälle, die in der Anlage entstehen oder angeliefert werden, bis zu deren Verwertung oder Beseitigung (der Abfallbeauftragte kann seiner Kontroll-/Überwachungsfunktion insoweit insbesondere durch regelmäßige Betriebsbegehungen, regelmäßiges Befragen der Betriebsangehörigen und durch regelmäßige Messungen nachkommen, das gehört dann also in den Bericht). Ebenso auch Mitteilungen festgestellter Mängel sowie Vorschläge zur Mängelbeseitigung. Gerade die Überwachungsaufgaben des Abfallbeauftragten sind in besonderem Maße „haftungsträchtig“ (Haftung des Abfallbeauftragten), weshalb der Abfallbeauftragte in eigenem Interesse gut beraten ist, bei der Dokumentation seiner Überwachungsmaßnahmen gründlich zu sein.
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Durchgeführte Aufklärung/Information der Betriebsangehörigen
Der Abfallbeauftragte muss über mögliche Allgemeinwohlbeeinträchtigungen durch Abfälle ebenso aufklären wie über die Verhinderung solcher Beeinträchtigungen, wobei er die für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen zu berücksichtigen hat. Zu den Gegenständen der Aufklärungs- bzw. Informationspflicht zählen sowohl die technischen als auch die rechtlichen Aspekte des Abfallrechts, stets in Bezug auf das konkrete Unternehmen bzw. die konkrete Anlage. Es ist insoweit auch Aufgabe des Abfallbeauftragten, über die relevanten Änderungen des Abfallrechts sowie über die Risiken rechtswidrigen Verhaltens einschließlich bußgeld- und strafrechtlicher Folgen zu informieren.
- Förderung insbesondere des Umweltschutzes (Initiative und Innovation). Es zählt bei manchen Anlagen zu den Aufgaben des Abfallbeauftragten, auf die Entwicklung und auf die Einführung umweltfreundlicher und „abfallarmer“ Verfahren und/oder Erzeugnisse selbst hinzuwirken bzw. daran mitzuwirken sowie auf die Verbesserung von Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren hinzuwirken. Es wird also in den Bericht aufgenommen, welche Initiativen der Beauftragte unternommen hat.
Es gibt noch Fälle, in denen Jahresberichte gemäß § 60 Abs. 2 KrWG nicht erforderlich sind, sofern sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben, der Abfallbeauftragte den Bericht mitgezeichnet hat und er mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten Jahresbericht einverstanden ist.
VG
EK