Jahresentgeltgrenze zum Wechsel in die GKV

Hallo,

wie erfolgt die Berechnung der Jahresentgeltgrenze, wenn unterjährig ein Wechsel von der PKV in die GKV angestrebt wird?

Zählt dann das Jahreseinkommen, d.h. vom 1.1. bis 31.12., oder aber vom Tag an, an dem die PKV „verlassen“ und eine Pflichtversicherung in der GKV angetreten wurde? (z.B. 1.4. bis 31.3.) ?

Was zählt denn alles zur Jahresentgeltgrenze? Wie sieht es mit steuerfreien Zuwendungen, Bonizahlungen, Zahlungen in Versicherungen usw. aus?

Vielen Dank!

Hallo,

es zählt nicht das ganze Jahr, sondern das aktuelle Gehalt ab Reduzierung.

Es zählt alles, was regelmäßig ist, also Boni, Provisionen, Überstunden o.ä. nicht, auch Gehaltsumwandlungen in steuerfreie Versicherungsbeiträge reduzieren das maßgebliche Gehalt. Entsprechende Tabellen findet man im Netz.

Um in der GKV zu bleiben, sollte das Gehalt dann bis Jahresende unten bleiben !

Viel Glück

Barmer

Hallo Barmer,

es zählt nicht das ganze Jahr, sondern das aktuelle Gehalt ab
Reduzierung.

Welche Reduzierung meinst Du denn ?

In der Ursprungsfrage kann ich dazu nichts lesen.

Gruß Merger

Hallo,

kann dann das so gedeuted werden, dass die Vorversicherungszeit ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die GKV läuft. D.h., dass zuerst die Bezüge der AL und dann das Gehalt aus der Anstellung zählt. Oder? Somit wäre die Zeitspanne dann vom 01.04.12 bis 31.03.13.
Das Arbeitsentgelt, was noch zum Zeitpunkt der Versicherung in der PKV (bis 31.3.12) bezogen wurde ist damit außerhalb der Anrechnung auf die Jahresentgeltgrenze - oder ??

Danke für Eure Hinweise!

Sorry, ich hatte übersehen, dass es um die Fortsetzung eines alten Themas geht und hatte impliziert, dass jemand im Angestelltenstatus durch Gehaltsreduzierung in die GKV will.

Gruss

Barmer

Ach, der alte Fall.

Natürlich zählt der Zeitraum in der GKV ab Pflichtversicherung wegen AL.
Aber das ALG ist kein Einkommen aus Beschäftigung und bleibt außen vor.

Maßgeblich ist bei Arbeitsbeginn nur das Einkommen aus der neuen Beschäftigung.

Gruss

Barmer

Leider stehe ich auf dem Schlauch.

D.h. das AL wird nicht zur Beitragsbemessungsgrenze hinzugezählt?
Wenn nun bsp. ein Angestelltenverhältnis zum 1.9. eingegangen wird, was unter der BBG von 3825 € liegt, ist man dann automatisch pflichtversichert? Wie lange muss das reduzierte Gehalt dann gezahlt werden? 12 Monate lang oder wird die Zeit der Arbeitslosigkeit hinzugezählt, ohne dass ja das AL-Geld auf die Beitragsbemessungsgrenze angerechnet wird?

???
Ist leider für mich ziemlich kompliziert!

Hallo,
Zeiten von ALG-Bezug und die Höhe des ALG. spielen hier absolut keine
Rolle - es wird nur das aktuelle Beschäftigungsverhältnis geprüft, sogar wenn dies erst am 01.12. eine Jahres beginnt - die 11 Monate vorher spielen keine Rolle.
Gruss
Czauderna

Hallo,

Es zählt alles, was regelmäßig ist, also Boni, Provisionen,
Überstunden o.ä. nicht, auch Gehaltsumwandlungen in
steuerfreie Versicherungsbeiträge reduzieren das maßgebliche Gehalt.

Hierzu gibt es von der AOK andere Aussagen: es zählen nur die regelmäßigen festen Einkünfte. Also z.B jährliches Weihnachtsgeld ja, in höhe variierende Prämien und Tantiemen nicht.

Gruß
Falke

Hallo,

genau das habe ich doch auch geschrieben !

Gruss

Barmer

Hallo Czauderna,

vielen Dank für die konkrete Info!
Muss dann das Gehalt (unter der BBG), dass nach der AL mit Aufnahme der Anstellung herangezogen wird 12 Monate lang bezahlt werden, oder ist hier der Stichtag der 31.12.?
Bspw.
Arbeitslosigkeit bis August 2012, danach Arbeitsaufnahme als Angestellter unter der BBG. Muss dann das geringe Gehalt bis 31.12.2012 bezahlt werden, oder aber bis August 2013,um die Vorversicherungszeit in der GKV als Pflichtmitglied zu erfüllen?

Vielen Dank!

… noch eine Frage / Hinweis zur Erfüllung der Vorversicherungszeit:

Wir die Zeit der Arbeitslosigkeit, in welcher man Pflichtversichert in der GKV ist und die PKV ruhen lässt, auf die Vorversicherungszeit angerechnet, wenn nach der Arbeitslosigkeit eine Anstellung unter der BBG aufgenommen wird?
Falls ja, müsste dann das geringe Einkommen unter der BBG bspw. nur 6 Monate vorliegen, wenn vorher eine 6-monatige Arbeitslosigkeit vorliegt?

Vielen Dank!

Hallo,

in diesem Beispiel würde der 31.12. reichen, wenn man nicht den Arbeitgeber wechselt.

Gruss

Barmer

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Natürlich, denn beides sind Zeiten von Pflichtversicherung.

Gute Nacht

Barmer

1 Like

Barmer,

vielen Dank nochmals !!!

Hallo,

wir wird denn ein steuerfreier Zuschuss für die Kindergartengebühr gehandhabt? Diese fällt ja monatlich an, ist aber steuer- und sozialversichrungsfrei?
Falls diese nicht zur BBG zählen, gibt es dann einen Maximalbetrag pro Kind?

Danke !

Hi!

Sorry, muss mich verlesen haben!

Gruß
Falke