Hallo,
ich würde gerne wissen, wie folgende Situation rechtlich zu beurteilen wäre:
Ein Arbeitnehmer sei an einer Uniklinik (sagen wir Baden-Württemberg, sofern das für die rechtliche Einschätzung wichtig ist) beschäftigt.
Nehmen wir an, der Arbeitnehmer war mit einem befristeten Vertrag mehrere Jahre bis 30. Juni 2012 in der gleichen Position tätig und wurde hier nach TV-L eingruppiert.
Nun habe sich der Arbeitnehmer zum Ende seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses nach einer neuen Tätigkeit umgesehen, sei in der gleichen Abteilung fündig geworden und habe seine neue Arbeit am 01.07.2012 aufgenommen.
Bei dieser neuen Stelle allerdings würde er nicht in TV-L sondern TV-UK (Tarifvertrag der Unikliniken) eingruppiert.
Meine Frage ist nun:
In welchem Umfang hätte besagter Arbeitnehmer Anspruch auf eine Jahressonderzahlung?
Auf die Hälfte der regulären Jahressonderzahlung, weil er nur 6 von 12 Monaten seiner neuen Tätigkeit nachgegangen ist?
Oder auf die volle Zahlung, weil er faktisch den Arbeitgeber nicht gewechselt hat?
Als Zusatzfrage:
Nehmen wir als weitere Rahmenbedingungen an, dass der nicht verbrauchte Jahresurlaub der ersten Tätigkeit auf die neue Tätigkeit übertragen wurde.
Ist dies
a) korrekt, weil der Arbeitnehmer tatsächlich seinen Arbeitgeber nicht gewechselt hat
b) reine Kulanz von Seiten des Arbeitgebers
c) Unzulässig, weil die neue Stelle mit der alten Stelle rechtlich nichts zu tun hat.
oder
d)nichts davon.
Vielen Dank und
viele Grüße
Paramecium