Angestellter A hat laut Vertrag 24 Urlaubstage pro Kalenderjahr.
Er hat sich diese bereits in den Monaten März und April genommen, also
den gesamten Jahresurlaub.
Nun kündigt der Angestellte A seinen Job zum 30. Juni.
Kann (und wenn ja: wie?) der Arbeitgeber in irgendeiner Form den
zu viel gewährten Urlaub ‚zurückfordern‘, weil dem Arbeitnehmer
für das halbe Jahr der Anstellung rechnerisch nur 12 Tage zustehen?
Nun kündigt der Angestellte A seinen Job zum 30. Juni.
Kann (und wenn ja: wie?) der Arbeitgeber in irgendeiner Form
den zu viel gewährten Urlaub ‚zurückfordern‘ …?
Der Urlaub ist ja schon genommen. Den kann man nicht mehr zurück fordern. Aber das gezahlte Urlaubsentgelt für den zu viel gewährten Teil schon.
Nach § 5 Abs. 3 BUrlG kann grds. das zuviel gezahlte
Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden,
Das bezieht sich doch aber „nur“ auf Absatz 1 c. Also als grundsätzlich würd ich das nicht sehen, sonst wärs ja für allen Fällen des § 5. Oder seh ich die Definition von „grundsätzlich“ falsch?
da eine Rückforderung beim Austritt in der ersten Jahreshälfte
ausscheidet und in der 2. Jahreshälfte der volle Urlaubsanspruch
besteht, gibt es nur ganz wenige Ausnahmefälle, in denen eine
Rückforderung diskutiert wird.
Der vorliegende Fall gehört nicht dazu, der ist klar.
Grüße
EK
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da eine Rückforderung beim Austritt in der ersten Jahreshälfte
ausscheidet und in der 2. Jahreshälfte der volle
Urlaubsanspruch
besteht, gibt es nur ganz wenige Ausnahmefälle, in denen eine
Rückforderung diskutiert wird.
Der vorliegende Fall gehört nicht dazu, der ist klar.
Dem würde ich zustimmen, wenn wir die Information hätten, daß die Wartezeit erfüllt war. Denn in BUrlG,§5,(1),c steht ausdrücklich " nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs". Da wir dies aber nicht wissen, kann man das kategorisch derzeit nicht so ausschließen.
Zusammenfassend würde ich es so formulieren, daß in allen Fällen außer dem BUrlG,§5,(1),c eine einzelvertragliche Rückforderung des zuviel gezahlten Urlaubsentgeltes rechtens ist, sofern sie im Vorfeld vertraglich auch ausdrücklich vereinbart war! Alleine ein Berufen auf den Umkehrschluss des BUrlG,§5,(3) wird nicht ausreichen. Ein Abweichen von BUrlG,§5,(1),c ist - wie bereits korrekt angemerkt - nur per TV zuungunsten des AN möglich.
Übrigens betrifft diese Regelung imho natürlich nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Auch in Fällen des BUrlG,§5,(1),c wird m.E. die Rückforderung zuviel gezahlten Urlaubsentgeltes rechtens sein, solange sie nur den Anspruch betrifft, der über dem gesetzlichen Minimum von 24 Werktagen liegt und solange sie vorher ausdrücklich vereinbart war.
Angestellter A hat laut Vertrag 24 Urlaubstage pro
Kalenderjahr.
Er hat sich diese bereits in den Monaten März und April
genommen, also
den gesamten Jahresurlaub.
Nun kündigt der Angestellte A seinen Job zum 30. Juni.
Kann (und wenn ja: wie?) der Arbeitgeber in irgendeiner Form
den
zu viel gewährten Urlaub ‚zurückfordern‘, weil dem
Arbeitnehmer
für das halbe Jahr der Anstellung rechnerisch nur 12 Tage
zustehen?
Ganz klar NEIN!
Dem AN stehen 24 Urlaubstage zu, die er selbstverständlich auch am Anfang des Jahres nehmen durfte. Dieser Anspruch wird durch eine spätere Kündigung nicht im geringsten tangiert und da kann auch nichts zurückgefordert werden. Zumindest nicht der Urlaub an sich und auch nicht das URLAUBSENTGELT , welches ja sozusagen die Lohnfortzahlung im Urlaubsfall darstellt.
Anders könnte es mit einem URLAUBSGELDANSPRUCH , als einer zusätzlich, freiwillig, über das Urlaubsentgelt hinaus gezahlte Vergütung, aussehen. Sollte hier ein solches Urlaubsgeld gezahlt worden sein, könnte dieses je nach arbeits- oder tarifvertraglicher Regelung ganz oder teilweise zurückzuzahlen sein.