Jahresurlaub Teilzeit

Hallo zusammen,

folgende hypothetische Frage:

Ein Arbeitnehmer beginnt zum 1.1.2013 ein Arbeitsverhältnis. Er hat bei einer 5-Tage-Woche 25 Tage Jahresurlaub. Nun reduziert er am 1.7.2013 auf eine 3-Tage-Woche. Er hat bisher keinen Urlaub genommen.

Wieviel Resturlaub hat der Arbeitnehmer nun noch?

Taschenrechner gildet nicht :wink:

Danke für eure Antworten!
Milton

Hallo,

der AN hat 15 Tage Urlaub, da sich der Urlaubsanspruch entsprechend den reduzierten Arbeitstagen reduziert.

&Tschüß
Wolfgang

Sicher?
Hallo!

Es wurde bislang doch noch kein Urlaub genommen.

Also hat der AN doch für die Zeit vom 01.01.-30.06. Anspruch auf 6/12 von 25 Tagen aus der ursprünglichen 5 Tage-Woche.
Erst ab dem 01.07. reduziert auf 6/12 der 3 Tage Woche, was 15 Tage pro Jahr sind.

Macht nach meiner Rechnung 12,5 Tage für das erste Halbjahr bei 5 Tage Woche und 7,5 Tage für das zweite Halbjahr mit der 3 Tage Woche.

Somit ein Resturlaubsanspruch von 20 Tagen.

Viele Grüße
Whitby

… mehr auf http://w-w-w.ms/a4ed1h

Moin,

meines Wissens nach ist das zur Zeit umstritten, ob der komplette Urlaub umgerechnet wird oder nur der Teil auf den man während der neuen Arbeitszeit Anspruch erwirbt.

Gruß

TET

Hallo!

Hallo,

Es wurde bislang doch noch kein Urlaub genommen.

Eben

Also hat der AN doch für die Zeit vom 01.01.-30.06. Anspruch
auf 6/12 von 25 Tagen aus der ursprünglichen 5 Tage-Woche.
Erst ab dem 01.07. reduziert auf 6/12 der 3 Tage Woche, was 15
Tage pro Jahr sind.

Diese „anteilige“ Berechnung hat das BAG bereits 1998 verworfen und das „pro-ratia-temporis“ -Prinzip angewendet.
Nach dieser Rechtsprechung wird im Jahr der Reduzierung der Arbeitstage der zum Zeitpunkt der Reduzierung nicht genommene Urlaubsanspruch auf die neue Arbeitswoche umgerechnet.

Macht nach meiner Rechnung 12,5 Tage für das erste Halbjahr
bei 5 Tage Woche und 7,5 Tage für das zweite Halbjahr mit der
3 Tage Woche.

Bisher mußten die nicht genommen 25 Tage bei 5 Tage-Woche vollständig auf die neue 3-Tage-Woche „umgerechnet“ werden.

25 : 5 x 3 = 15

Deine Nachfrage hat dazu geführt, daß ich nochmal nachgeschaut habe. Der EuGH hat inzwischen die Sache Brandes für das deutsche Urlaubsrecht entschieden:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?t…
Leitsatz (an Schluß des Urteils):
Die deutsche „pro-ratia-temporis“-Anwendung auf zum Zeitpunkt der Reduzierung nicht genommene Urlaubstage ist unzulässig.
Im Fall des UP behält die AN den noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubsanspruch von 25 Tagen.
Eine Anpassung an die reduzierten Arbeitstage kann erst im neuen Urlaubsjahr erfolgen.

Viele Grüße

&Tschüß

Whitby

Wolfgang

… mehr auf http://w-w-w.ms/a4ed1h

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Moin,

Hallo,

meines Wissens nach ist das zur Zeit umstritten, ob der
komplette Urlaub umgerechnet wird oder nur der Teil auf den
man während der neuen Arbeitszeit Anspruch erwirbt.

Das war und ist seit 1998 nicht umstritten gewesen.

Gruß

&Tschüß

TET

Wolfgang

Moin,

Das war und ist seit 1998 nicht umstritten gewesen.

Das sehen offensichtlich nicht alle so.

http://www.hensche.de/Urlaubsanspruch_Teilzeit_Hoehe…

Gruß

TET

Moin,

Hallo,

Das war und ist seit 1998 nicht umstritten gewesen.

Das sehen offensichtlich nicht alle so.

http://www.hensche.de/Urlaubsanspruch_Teilzeit_Hoehe…

Sorry, aber Du hast den Link entweder nicht richtig gelesen oder aber nicht verstanden.
Hensche beschreibt hier die alte Rechtslage und hat das neue EuGH-Urteil noch nicht berücksichtigt.
Und in der alten Rechtslage war eben nicht unstrittig, ob der gesamte Urlaub umgerechnet werden sollte oder nur der Teil, der nach dem Zeitpunkt der Reduzierung der Arbeitstage anteilig zu gewähren wäre. Beides ist nämlich falsch gewesen.

Unstrittige Rechtslage seit dem BAG-Urteil von 1998 bis zum Verfahren Brandes war, daß der gesamte nicht genommene Urlaub zum Zeitpunkt der Reduzierung der Arbeitstage anteilig auf die neue Arbeitswoche umgerechnet werden soll (sofern überhaupt noch urlaub zur verfügung gestanden hätte).

Das Verfahren Brandes ist auch nicht durch eine Fachdiskussion in D zustande gekommen - die gab es nämlich nicht.
Es kam vielmehr in Gang, weil der EuGH bereits 2010 in einem ähnlichen Fall in Österreich entsprechend entschieden hatte. Erst dann kamen einige Fachleute auf die Idee, das auch mal für das deutsche Urlaubsrecht durchzuprozessieren.
:

Gruß

&Tschüß

TET

Wolfgang

Moin,

Sorry, aber Du hast den Link entweder nicht richtig gelesen
oder aber nicht verstanden.

Das will ich ja nicht ausschliessen.

Unstrittige Rechtslage seit dem BAG-Urteil von 1998 bis zum
Verfahren Brandes war, daß der gesamte nicht genommene Urlaub
zum Zeitpunkt der Reduzierung der Arbeitstage anteilig auf die
neue Arbeitswoche umgerechnet werden soll (sofern überhaupt
noch urlaub zur verfügung gestanden hätte).

Bis zum Verfahren Brandes heisst aber doch wohl, dass es zur Zeit strittig ist, oder nicht?
Gruß

TET

Hallo,

Bis zum Verfahren Brandes heisst aber doch wohl, dass es zur
Zeit strittig ist, oder nicht?

Noch mal zur Klarstellung:
Die beiden Varianten, die Du zur Diskussion gestellt hast,

meines Wissens nach ist das zur Zeit umstritten, ob der komplette Urlaub umgerechnet
wird oder nur der Teil auf den man während der neuen Arbeitszeit Anspruch erwirbt.

waren und sind beide unstreitig nicht zulässig.

Sie entsprachen nicht der Rechtsprechung des BAG und entsprechen auch jetzt nicht der Rechtsprechung des EuGH

Gruß

&Tschüß

TET

Wolfgang

Moin,

Noch mal zur Klarstellung:
Die beiden Varianten, die Du zur Diskussion gestellt hast,

meines Wissens nach ist das zur Zeit umstritten, ob der komplette Urlaub umgerechnet
wird oder nur der Teil auf den man während der neuen Arbeitszeit Anspruch erwirbt.

waren und sind beide unstreitig nicht zulässig.

Du behauptest aber doch oben:

der AN hat 15 Tage Urlaub, da sich der Urlaubsanspruch entsprechend den reduzierten Arbeitstagen reduziert. … mehr auf http://w-w-w.ms/a4ed1h

Auf Deutsch wird doch nach deiner Ansage der komplette Urlaub umgerechnet. Irgendwie reden wir aneinander vorbei. Wie würde der urlaub denn nach einer evntuellen Änderung durch den EuGH aussehen?

Gruß

TET

Wer augen hat zu lesen…

… der lese doch bitte

Du behauptest aber doch oben:

der AN hat 15 Tage Urlaub, da sich der Urlaubsanspruch entsprechend den reduzierten Arbeitstagen reduziert. … :

Auf Deutsch wird doch nach deiner Ansage der komplette Urlaub
umgerechnet.

Das ist nur eine zufällige Übereinstimmung. Es wurden (nach der bisherigen BAG-Rechtsprechung) nur die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung verbleibenden Urlaubstage umgerechnet. Das war zufällig im UP der gesamte Jahresurlaub, da noch kein Tag genommen wurde.
Es hätte aber auch (anderes Extrem) nach der alten Rechtsprechung sein können, daß schon aller Urlaub verbraucht gewesen wäre, dann wäre auch nichts umgerechnet worden.
Nochmal: der alte Grundsatz war, daß der zum Zeitpunkt der Reduzierung noch bestehende Urlaub anteilmäßig hätte umgerechnet werden können.

Irgendwie reden wir aneinander vorbei.

Wie wahr

Wie würde
der urlaub denn nach einer evntuellen Änderung durch den EuGH
aussehen?

Es findet im Jahr der Änderung überhaupt keine Umrechnung statt.

Gruß

&Tschüß

TET

Wolfgang

1 Like

Tatsächlich habe ich das Wort verbleibend nicht erwähnt, da es in diesem Fall keinerlei Relevanz hat. Allgemein diskutieren wollte ich gar nicht.

Gruß

TET