Zitat § 15 Vorsteuerabzug:
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt…
Beim EÜR-ler:
Was ist nun, wenn die Rechnung sagen wir mal am 20.Dezember eingeht und erst im Januar des Folgejahres bezahlt wird.
Muss die enthaltene „Vorsteuer“ im zwingend Dezember geltend gemacht werden, oder kann diese (wahlweise?) auch erst im Januar geltend gemacht werden?