Jahreswechsel: wann Vorsteuer geltend machen

Zitat § 15 Vorsteuerabzug:
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt…

Beim EÜR-ler:
Was ist nun, wenn die Rechnung sagen wir mal am 20.Dezember eingeht und erst im Januar des Folgejahres bezahlt wird.

Muss die enthaltene „Vorsteuer“ im zwingend Dezember geltend gemacht werden, oder kann diese (wahlweise?) auch erst im Januar geltend gemacht werden?

Da das Gesetz hier keinen Interpretationsspielraum lässt, ist die Vorsteuer im Dezember geltend zu machen.

Dass das in dr Praxis relativ häufig anders gehandhabt wird, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß

Jörg

P.S. Ob der Unternehmer EÜR macht oder Bilanz ist egal, da dies nur ertragsteuerliche Auswirkungen hat. Das umsatzsteuerliche Pendant dazu ist wohl Sollversteuerer und Istversteuerer, was aber für den Vorsteuerabzug keine Bedeutung hat.

Gruß

jörg

Dass das in dr Praxis relativ häufig anders gehandhabt wird,
steht auf einem anderen Blatt.

Was dann spätestens Spass macht, wenn das 2. Jahr von der BP geprüft wird, und das 1. Jahr rechtskräftig veranlagt ist…

Ganz genau! Das ist das Risiko bei der Geschichte.

Gruß

Jörg

Danke für diese Hinweise!
…aber innerhalb eines Kalenderjahres, wenn ein EÜR-ler monatlich eine Umsatzsteuervorauszahlungs-Anmeldung abzugeben hat, kann er doch sicherlich einen Monat „überziehen“?

Da das Gesetz hier keinen Interpretationsspielraum lässt, ist
die Vorsteuer im Dezember geltend zu machen.

und was ist mit Soll bzw Ist Besteuerung?

Da das Gesetz hier keinen Interpretationsspielraum lässt, ist
die Vorsteuer im Dezember geltend zu machen.

und was ist mit Soll bzw Ist Besteuerung?

Hat doch mit der Vorsteuer nix zu tun!!!

Da ist eigtl. keine Gefahr, also könnte man dort nach Zahlungsprinzip buchen.

Gruß

Jörg

Hallo,

Was dann spätestens Spass macht, wenn das 2. Jahr von der BP
geprüft wird, und das 1. Jahr rechtskräftig veranlagt ist…

Kann da das entsprechende Vorjahr nicht noch ebenfalls „geöffnet“ werden? Im Rahmen einer Prüfung ist ja auch die Prüfung von bereits rechtskräftig veranlagten Jahren zulässig, wenn neue Ansatzpunkte gefunden bzw. gesucht werden.

Viele Grüße
Frank