Jamba im TV - rechtsverbindliche Verträge ?

Hallo allerseits,

Vielleicht hat schon der eine oder andere die diskrete Werbung von Jamba im Fernsehen gesehen … :frowning:

Jedesmal stellt sich mir wieder die Frage: wie kann es sein, dass durch das Anwählen einer SMS-Nummer von Jamba ein rechtsverbindlicher Vertrag abgeschlossen wird ? Keine Frage, eindeutige Willenserklärung und so, im Zweifel sogar im Rahmen des Taschengeldparagraphen (BGB §110 ?). Ein Vertrag sollte also ohne weiteres möglich sein, aber wie steht es mit deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ?

Nach meinem - fraglos nur sehr mangelhaft ausgebildeten - Rechtsempfinden sollte es zum Abschluss eines rechtskräftigen Vertrages notwendig sein, dass beide Seiten die Möglichkeiten haben, sich über die Grundlagen des Vertrages eindeutig im Klaren zu sein. Bei der kurzen Zeit und der kleinen Schrift, in der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erscheinen, ist das wohl schwerlich möglich [und man sollte auch die leider immer größer werdenden Zahl an aktiven Analphabeten in Deutschland nicht vernachlässigen, die nur mehr in der Lage sind, Schlagzeilen in der Größe von Bild und Express zu lesen].

Kann damit wirklich ein rechtsverbindlicher Vertrag zu deren Bedingungen abgeschlossen werden ? Falls nicht, gibt es dann überhaupt einen Vertrag und wenn ja, zu welchen Bedingungen ?

Danke & Gruß
Jürgen

§ 305 Abs. 2 BGB
Hi !

nach der oben genannten Vorschrift:

"Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

  1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

  2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist."

Und dem Hinweis in der Werbung, dass es AGB’s gibt und diese auch auf der Seite www.jamba.de einsehbar sind, ist für mein dafürhalten die Vorschrift erfüllt.

Bis hierher war es Ernst. Nun komm ich mal ein bischen ins Fabulieren.

Argumentation 1: wer ein Handy hat, kommt auch mit Internet klar und es ist deshalb zumutbar, die AGB im Internet anzugucken
Argumentation 2: wie von der Bundesregierung gefordert und auch steuerlich gefördert sollte so langsam jeder Bundesbürger einen PC/Mac/… mit Internetzugang besitzen. Es ist also zumutbar.
Auf den Einwand, dass Analphabeten dies nicht nutzen könnten, läßt sich fragen: Und wie ist es ihnen möglich, das entsprechende Logo zu bestellen, wenn dafür doch die Eingabe sowohl von Text als auch von Zahlen notwendig ist?

BARUL76

Auch Hi !

Und dem Hinweis in der Werbung, dass es AGB’s gibt und diese
auch auf der Seite www.jamba.de einsehbar sind, ist für mein
dafürhalten die Vorschrift erfüllt.

Also meines Wissens nach reicht es nicht aus, nur auf die AGBs -die man durch Anklicken eines buttons - ja mühelos erreicht, nur zu verweisen. Die AGBs müssen direkt eingeblendet werden.
Deshalb kriegst Du auch (fast) nie ein Programm installiert, bevor Du nicht die AGB-Anzeige einverständlich bestätigt hast.
Aber da müsste ich jetzt nachsuchen
Gruß
Peter