JC kürzt Mietzahlung

Hallo an alle,

gesetzt den Fall:

Eine Frau,EU-Rente,50% schwerbehindert,Dauerkrankschreibung,bekommt da Rente nicht ausreicht ergänzend Alg2.,da sie noch mind. 3 Std. arbeiten könnte.Es gibt jedoch lt. JC keine solche Jobs.

Sie wohnt seit 15 Jahren in einer 47 qm-Wohnung in Berlin/PB und ist schonmal umgezogen da Miete zu teuer wurde.
Nun der gleiche Fall,wieder umziehen.
Auszugehen ist davon,dass sich das wiederholt und außerdem eine gleichwertige Wohnung nicht zu dem Preis zu bekommen ist.
(Ein Arzt wird auch noch in einem Schreiben die Unzumutbarkeit eines neuerlichen Umzugs bestätigen.)

Greift da die Härtefallregelung,und wenn nicht,welche Möglichkeiten bestünden noch?

Grüße von Oscara

Hallo,

Eine Frau,EU-Rente,50% schwerbehindert,Dauerkrankschreibung,bekommt da Rente nicht ausreicht ergänzend Alg2.,da sie noch mind. 3 Std. arbeiten könnte.Es gibt jedoch lt. JC keine solche Jobs.

Sie wohnt seit 15 Jahren in einer 47 qm-Wohnung in Berlin/PB und ist schonmal umgezogen da Miete zu teuer wurde.
Nun der gleiche Fall,wieder umziehen. Auszugehen ist davon,dass sich das wiederholt und außerdem eine gleichwertige Wohnung nicht zu dem Preis zu bekommen ist. (Ein Arzt wird auch noch in einem Schreiben die Unzumutbarkeit eines neuerlichen Umzugs bestätigen.)

Greift da die Härtefallregelung,und wenn nicht,welche Möglichkeiten bestünden noch?

Sicher könnte man sich mal rechtlichen Beistand besorgen. Den gibt es in solchen Fällen für 10€. Der Anwalt wird schon wissen wie das geht. Einfach gezielt darauf ansprechen.
Der Anwalt kann dann prüfen, ob die KdU tatsächlich zu hoch sind, da das JC immer ertsmal von pauschalen Werten ausgeht. Im SGB II steht aber nichts von pauschalen Durchschnittswerten, sondern von den tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind.
Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass eine Wohnung, die energetisch auf dem Stand von 1935 ist, beispielsweise höhere Heizkosten verursacht, als eine auf dem Stand von heute. Und natürlich erst Recht, wenn erstere eine Eckwohnung in Paterre mit Blick nach Norden ist und die andere mitten im Haus liegt und Blick nach Süden hat. Die JC nehmen dann aber gerne ihre Pauschalen und erzählen dem einen, dass seine Heizkosten zu hoch und dem anderen, dass seine Kaltmiete zu hoch sei.
Ist aber auch nur ein Beispiel. Bei einer Schwerbehinderung kann es dann noch drauf ankommen, wie die Wohnung/das Haus ausgestattet ist, also behindertengerecht. Das alles kann eine Abweichung nach oben rechtfertigen, also trotzdem angemessen sein. Das JC wird damit aber nur seltenen Fällen von alleine ankommen. In noch seltneren Fällen werden die eine Wohnung anbieten können, die eine entsprechende Ausstattung bietet und günstiger ist.
Wenn das alles nichts bringt, muss man sich auf irgendwelche Härtefallregelungen stürzen.

Grüße

Wenn das JC auffordert, die Wohnung zu wechseln, da die Mietobergrenze erreicht ist, muss das JC den kompletten Umzug finanzieren. Bis dahin muss das JC die Mehrkosten tragen.
Es wird erwartet, dass in einem Zeitraum von sechs Monaten die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken sind. Doch das ist in vielen Fällen nicht machbar.

Folgende Gründe können dagegen sprechen:

  • die Unmöglichkeit die Aufwendungen zur Unterkunft zu senken, da der Hilfebedürftige schlichtweg, trotz nachweislicher Bemühungen, keine neue Wohnung bekommt.
  • wenn wichtige soziale Bezüge gefährdet sind.
    -Maßnahmen zur Senkung der Wohnkosten werden in der Regel nicht verlangt bei schwerer Krankheit oder Behinderung, mehr als 60-jährigen Hilfebedürftigen nach längerer Wohndauer. In Land Berlin werden zunächst die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten ein Jahr lang seit Beginn des Leistungsbezuges übernommen.

Jede Regelung, die nach außen getroffen wird, ist ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X. Also kann gegen solche Aufforderungen Widerspruch eingelegt werden. Die Aufforderung zum Umzug muss in der Akte des Hilfebedürftigen notiert sein. Bei Unklarheit, sollten die Betroffenen die Akteneinsicht gemäß § 25 Abs. 1 SGB X beantragen. Die jeweilige Aufforderung muss für Hilfsbedürftige erkennbar sein. … mehr auf http://w-w-w.ms/a4cuwb

Hoffe Eure Namen richtig geschrieben zu haben und * dafür und hoffe dass die Dame es durch bekommt dank Eurer Hinweise…,

werde Euch auf dem Laufenden Halten…

Danke sagt Oscara